Vollstreckungsschutz gegen das Finanzamt – So können Sie sich schützen

Vollstreckungsschutz gegen das Finanzamt

Haben Sie auch Schulden beim Finanzamt? Befürchten Sie eine Vollstreckung?

Wir erklären Ihnen die Hintergründe und wie Sie sich effektiv zur Wehr setzten können.

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Die Vollstreckungsvoraussetzungen

Im Vergleich zu privaten Gläubigern ist das Finanzamt vollstreckungsrechtlich klar im Vorteil.

Ein privater Gläubiger (z. B. eine Bank) benötigt einen vollstreckungsfähigen Titel (bspw. ein Urteil oder einen Vollstreckungsbescheid), um eine Zwangsvollstreckung durchführen zu lassen. Danach muss der private Gläubiger sich an ein Vollstreckungsorgan wenden, welches die Vollstreckungsvoraussetzungen prüft und für diesen tätig wird. Das verursacht Kosten und dauert natürlich dementsprechend, um die nötigen Schritte zu veranlassen.

Im Vergleich dazu kann das Finanzamt auf Grundlage eines Steuerbescheides vollstrecken, ohne zusätzliche Anforderungen erfüllen zu müssen.. Das Finanzamt braucht demnach keinen Titel und muss sich nicht zusätzlich an ein Vollstreckungsorgan wenden, um eine Vollstreckung zu beantragen. Das führt dazu, dass schneller und effektiver vollstreckt wird. Eine Vollstreckung geschieht dann meinst im Wege einer Konto- oder Gehaltspfändung

Informationsrecht des Finanzamtes

Das Finanzamt kann über das Bundesamt für Finanzen alle Konten im Inland und deren Verfügungsberechtigte also den entsprechenden Schuldner ermitteln. Die Bankunterlagen werden von den entsprechenden Kreditinstituten zehn Jahre lang aufbewahrt, so dass das Finanzamt die Kontobewegung der letzten zehn Jahre einsehen darf.

Auch ausländische Konten können durch ausländische Amtshilfe ermittelt werden und so Vermögensverschiebungen ins Ausland rückgängig gemacht werden.

Wie Sie sich gegen Vollstreckungen des Finanzamtes wehren können

1. Fall: Bestreiten der Forderung

Herr Schmidt hat einen Steuerbescheid erhalten, dessen Richtigkeit er bestreitet. Seiner Meinung nach stimmen die dort errechneten Beträge nicht, andere wichtige steuerrechtliche Umstände wurden nicht berücksichtigt. Er sieht es daher nicht ein, die geforderten Zahlung zu leisten.

Was kann Herr Schmidt machen?

1. Anfechtung des Steuerbescheids durch Einspruch

Zunächst einmal ist Herrn Schmidt zu raten, gegen die bestritten Bescheide einen Einspruch unter Wahrung der angegeben Frist zu erheben. Das hat zur Folge, dass die Bescheide  nicht bestandskräftig werden, d. h. noch geändert werden können. Der Einspruch muss die angefochten Gründe enthalten und den Einspruch begründen.

2. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung

Zusätzlich zu dem Einspruch kann Herr Schmidt einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen.

Im Rahmen der Begründung des Antrags kann bei einer Existenzbedrohung angeführt werden, dass die Vollstreckung unbillig ist. Im Übrigen können in der Begründung die Zweifel an der Richtigkeit des Steuerbescheides angeführt werden. Lehnt das Finanzamt trotz einer plausiblen Begründung den Antrag ab, kann dieser gerichtlich durchgesetzt werden.

2. Fall: Die Forderung wird nicht bestritten

Frau Müller hat einen Steuerbescheid erhalten, dessen Richtigkeit Sie anerkennt. Trotzdem ist sie finanziell nicht in der Lage, die Forderung zu begleichen. Sie möchte zusätzlich eine Pfändung durch das Finanzamt verhindern.

Wie kann Frau Müller geholfen werden?

1. Antrag auf zinslose Stundung

Frau Müller kann gemäß dem § 222 der Abgabenordnung (AO) einen Antrag auf zinslose Stundung stellen.

Danach können die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint, § 222 Satz 2 AO.

Ein solcher Antrag muss eine ausführliche Einkommens- und Vermögensauskunft enthalten. In Verbindung damit kann auch eine Ratenzahlung vereinbart werden.

2. Antrag auf Vollstreckungsschutz

Weiter kann Frau Müller einen Antrag auf Vollstreckungsschutz gemäß § 258 der Abgabenordung (AO) stellen.

Das Gesetz führt aus, dass soweit im Einzelfall die Vollstreckung unbillig ist, kann die Vollstreckungsbehörde sie einstweilen einstellen oder beschränken oder eine Vollstreckungs-maßnahme aufheben.

Vollstreckungsschutz bei Ehegatten

Fall 1: Gemeinsame Veranlagung

Die Ehegatten Schneider werden zusammen veranlagt. Das führt dazu, dass Frau und Herr Schneider als Gesamtschuldner für die jeweiligen Steuern des anderen haften. Frau Schneider hat jedoch ein geringes Einkommen. Sie kann die gemeinsame Steuerschuld nicht tragen.

Was kann Sie in einem solchen Fall machen?

Stellung eines Aufteilungsantrages

Frau Schneider kann in einem solchen Fall einen Aufteilungsantrag stellen. Der Antrag hat zur Folge, dass die Vollstreckung auf den Teil der Steuer beschränkt wird, den Frau Schneider zu tragen hat. Der Antrag kann gemäß § 278 der Abgabenordung gestellt werden. Eine Besonderheit der Vorschrift bietet § 278 Absatz 2 der Abgabenordnung. Danach können über einen Zeitraum von zehn Jahren Vermögensgegenstände, die Frau Schneider von Ihrem Ehegatten im Rahmen einer Schenkung erhalten hat, zur Tilgung des Anspruchs des Finanzamtes beansprucht werden.

Wie Sie sehen, kann man sich also auch gegen Vollstreckungen des Finanzamtes schützen.

Haben Sie noch Fragen dazu? 

Dann rufen Sie uns gerne an!

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19 Kommentare
  1. Christian N.
    says:

    Hallo Herr Dr. V. Ghendler,

    Ich stehe in der selben Situation wie Sie Thomas S. Am 1.12.2020 bei Ihnen beschrieben hat.

    Das Finanzamt ignoriert meine Briefe und Einsprüche und schafft rigoros Fakten – letzte Woche wurde mein Konto gepfändet.

    Es geht um Einkommenssteuer 2016-2018, es wurde zudem ein Strafverfahren eröffnet mit dem Vorwurf ich hätte ‚Einkünfte Aus selbstständiger und nichtselbständiger Arbeit‘. Auch auf mehrfache Nachfrage wird es nicht genauer.

    Die Verfahrensführung des FA Ingolstadt entbehrt bis auf die Pauschale Schätzung von 60.000€ Nachforderung bisher sämtlicher inhaltlicher Argumentation, ich habe nicht einmal meine Unterlagen zurück erhalten, sodass ich den eingelegten Einspruch begründen könnte. Kurz: mE unverhohleneres Willkür und repression, ermangels der Bereitschaft sich inhaltlich den angeforderten 3.000 (sic!) Seiten Dokumenten zu nähern.

    Ich habe das Glück, eine exzellente Buchhalterin und Steuerberaterin zu haben, die den Vorgang sauber strukturiert und sinnvoll aufbereitet zusammengestellt hat. Ebenfalls ist die Einspruchsbegründung so gut wie fertig etc. – dennoch habe ich die Befürchtung, dass das FA dennoch weiter derart erratisch unter Missachtung sämtlicher Fristen und gesetzlichen Vorschriften agiert, sodass ich denke, ein ‚neutraler‘ Dritter, konkret das Verwaltungsgericht Bayreuth, sollte sich definitiv diesen Vorgang aus Verfahrens Perspektive ansehen. Hierfür würde ich gerne Sie als meinen RA Mandatieren. Allianz RS liegt vor. Sie erreichen Mich jederzeit unter 017662048880, auch am Wochenende – mein Konto ist komplett gesperrt, insofern wäre es gut, zumindest diese repression abzumildern oder aufzulösen?

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Herr N.,

      vielen Dank für Ihre Anfrage. Am besten Sie rufen uns unter 0221 6777 00 55 an und wir besprechen, welches Vorgehen sinnvoll ist.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  2. Karlo
    says:

    Hallo ,ich habe eine frage,morgen ist meine erste rate fällig,aber ich habe geld auf meine konto gerade ,problem ist weil bin ich unter dem vollstreckung von Finanzamt.Die frage ist folgendes was kann ich jetzt tun,Viellen Dank,Karlo

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr K.,

      am besten setzen Sie sich persönlich mit dem Finanzamt in Verbindung und erbitten einen Zahlungsaufschub.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  3. Walter N. .
    says:

    Hallo
    Habe das Problem das das belgische Königreich mich 1997 von Amts wegen besteuert hat da ich vergessen hatte meine Steuererklärung zu machen. Verdient hatte ich in dieser Zeit nichts und dachte es läuft wie in Deutschland. 3 Monate wohnte ich in 97 dort! Dieser Schätzung widersprach ich selbstverständlich was allerdings ignoriert wurde. 2001 klagte ich und im Jahre 2018, also 17 Jahre später wurde meine Klage abgewiesen bzw. Verloren. Auch die zweite Instanz bzw. Berufung wurde verloren. Jetzt will das Deutsche Finanzamt betreiben. Was kann ich hier noch tun? Mfg WN

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Herr N.,

      ich denke, dass hier kein weiteres Rechtsmittel Erfolg verspricht. Das Finanzamt wird nun in europäischer Kooperation den Titel vollstrecken.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  4. Thomas S. .
    says:

    Hallo ich habe eine Frage. Die Staatsanwaltschaft hat gegen mich ein Steuerstrafverfahren eröffnet, die Steuerfahndung hat ein Schätzung gemacht. Die Staatsanwaltschaft hat später das Steuerstrafverfahren eingestellt, die Steuerfahndung hat die Schätzung an mein Finanzamt zugeschickt. Das Finanzamt fordert von mir jetzt Geld zurück. Die Steuerschätzung ist aber falsch die wurde doppelt beziehungsweise dreifach berechnet es sind circa 180.000 € zu viel berechnet worden. Gegen alle Bescheide wurde Widerspruch eingelegt. Jetzt kommt das Finanzamt und sagt dass der Steuerbescheid rechtskräftig ist und die Vollstreckung beantragen. Ist das richtig dass das Finanzamt trotz Widerspruchs jetzt vorstrecken darf obwohl der Steuerbescheid beziehungsweise die Steuerschätzung falsch berechnet worden ist von den . Der Finanzmitarbeiter hat mir gesagt ich kann den Bescheid nicht mehr anfechten was ich nicht glauben kann die dürfen Fehler machen, und wenn wir Fehler machen werden wir dafür bestraft würde mich über eine Antwort von euch freuen ob das so richtig ist.

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Herr S.,

      ich verstehe Ihren Unmut. Es ist im Verwaltungsvollstreckungsverfahren so, dass ein vom Amt erlassener Bescheid rechtskräftig wird, wenn gegen diesen nicht rechtzeitig angegangen wird. Das bedeutet grundsätzlich, dass wenn mehrere Bescheide in der Welt sind, jeder einzelne Bescheid innerhalb der vorgesehenen Frist angefochten werden muss, da sie sonst bestandskräftig werden. Ist ein Bescheid bestandskräftig geworden, kann hieraus vollstreckt werden. Ob in Ihrem Fall ein vollstreckbarer Bescheid vorliegt, lässt sich nur nach eingehender Prüfung Ihres Falles sagen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  5. Vera. K.
    says:

    herzlichen Dank für die sehr unverbindliche Antwort.
    Muss wohl leider alleine weitersuchen.
    mit freundlichen Grüßen

  6. Vera. K.
    says:

    Hallo, das Finanzamt Stuttgart hat mir am 23.9.20 eine Verpfändungsverfügung zugesandt mit Steuerschulden von 2011 – 2018. Ich bin seit 30.4.2018 in Stuttgart abgemeldet und offensichtlich war es erst jetzt möglich meine Adresse zu erfahren. Ich habe keine Einkommensteuerbescheide, Mahnungen oder eine Vollstreckungsankündigung erhalten.
    Frage: Ist bis 2011 gerechtfertigt? und alle Zinsen und Gebühren, etc…?
    Steuern müssen bezahlt werden – das ist mir klar. Aber habe ich keine Möglichkeit zu erfahren, wie ich da eingeschätzt wurde und ob das gerechtfertigt ist? (Stichwort DBA)
    Herzlichen Dank im voraus – mit freundlichen Grüßen – Vera Kauderer

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Frau K.,

      herzlichen Dank für Ihre Frage. Ohne Einsicht in die Unterlagen ist keine Auskunft diesbezüglich verlässlich möglich und auf schwerpunktmäßig steuerliche Fragen ist unsere Kanzlei nicht ausgerichtet.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  7. Jörg F.
    says:

    Das Finanzamt betreibt bei einer gewerblichen Grundstücksgesellschaft bürgerlichen Rechts eine Vollstreckung in sämtliche Konten der Gesellschaft, sprich Pfändung, Konten der Gesellschafter und zugleich auch Pfändung sämtlicher Mieten bei allen Mietern.

    Und das obwohl es einen viel höheren Steuererstattungsanspruch aus 2017 gibt, bei dem das Finanzamt die Veranlagung “liegen läßt”.

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr F.,

      sie spielen auf den Gleichbehandlungsgrundsatz an. Es gibt allerdings grundsätzlich kein Recht auf keine “Gleichbehandlung im Unrecht”.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  8. Daniel H.
    says:

    Hallo,ich habe eine Frage.Und zwar habe ich am 08.11.2019 vom Finanzamt bescheid bekommen das die mich schätzen (Einkommenssteuer2018)und ich soll die bis dann und dann bezahlen.Jetzt habe ich am 17.12.2019 die Einkommensteuererklärung für 2018 abgegeben.Am 06.01.19 habe ich eine Mahnung bekommen und habe mir gedacht das sich das überschnitten hat.Dann kam Zwangsvollstreckungsbescheid. Dann habe ich da angerufen. Und die hat mir gesagt, ich soll ein Spruch über die steuereinschätzung einlegen. Und auf Aufschiebung der Vollstreckung gebeten bis die Einkommensteuererklärung 2018 berichtigt wurde. Das wurde aber abgelehnt. Jetzt muss ich 13000 € zahlen. So hoch haben die mich geschätzt. Aber in Wirklichkeit laut meine Einkommensteuer müsste ich nur 6000 € zahlen. Wie komme ich da raus brauche dringend hilfe. Die Zwangsvollstreckung wird bald durchgezogen.danke.

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Herr Hartmann,

      grundsätzlich beträgt die Frist für einen Einspruch gegen eine Steuerschätzung nur einen Monat.
      Weitere Ratschläge kann ich Ihnen in diesem Rahmen leider nicht geben, da unsere Kanzlei keine Fälle im Bereich Steuerrecht bearbeitet.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  9. Mariolena M.
    says:

    Mein Bekannter hatte seine Firma ruhen lassen auch ordnungsgemäß alles geregelt.Da er danach viel unterwegs war hat ihn die Post vom Finanzamt nicht erreicht. Erst bei seinem festen Wohnsitz erreichte ihn eine Einschätzung vom Finanzamt von 9.000 Euro? Für eine ruhende Firma? Er hat vom Steuerberater von 2016 bis 2018 nullrechnungen errechnen lassen und zum Finanzamt geschickt die diese aber nicht anerkannte. Danach erhielt er die zwangsversteigerung von seinem Haus. Danach war keiner vom Finanzamt mehr erreichbar. Er hat Paragraph 30 a ZVG beantragt das Haus ist versteigert er hat aber anstatt 6 Monate bei 30a ZVG 14 Tage Zeit das mit dem Finanzamt zu klären erst dann ist der neue Käufer Eigentümer. Was kann er machen wie sich wehren ich habe Angst er tut sich was an.

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Frau Meister,

      zu meinem Bedauern kann ich auf diesen Sachverhalt im Rahmen der Kommentare nicht näher eingehen, da eine umfassende Antwort hier nicht möglich ist. Ich biete Ihnen bzw. Ihrem Bekannten jedoch an, ein kostenloses Erstgespräch mit einem unserer Berater zu vereinbaren. Rufen Sie uns unter 0221 – 6777 0055 an und lassen Sie sich einen Termin geben.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  10. Greiner G.
    says:

    Mein Bruder und ich haben ein Hausgrundstück in Hamburg geerbt, wohnen jedoch beide in Berlin. Wir fahren jeden Monat nach Hamburg, um uns um Haus und Garten zu kümmern. Die laufenden Kosten des Hauses werden von dem Nachlaß unserer Mutter beglichen. Ich habe zugunsten einer Erbengemeinschaft auf mein Vermächtnis des Hausgrundstücks verzichtet. Mein Bruder macht keine Anstalten, das Haus zu verkaufen; eine Teilzwangsversteigerung kommt für mich nicht in Frage, weil 1. die mindestens 8000,– E kosten würde und 2. bei einer Versteigerung ein schlechter Preis erzielt werden würde. Wie kann ich mich vor einer Privatinsolvenz schützen, wenn das Geld unserer Mutter verbraucht wäre und ich die laufenden Unkosten aus eigener Tasche begleichen müßte ? Mein Bruder würde, wie ich ihn kenne, sich damit heraus reden, daß er kein Geld habe. Ich hatte meinem Bruder vorgeschlagen, daß er das Hausgrundstück alleine haben könnte, wenn er mich auszahlen würde. Darauf hin antwortete er mir, daß Renter bei der Bank kein Darlehen bekommen würden (er ist trotz seines Alters noch berufstätig). Wie ich die Situation einschätze, will er das Hausgrundstück nicht verkaufen, aber ich wäre um mein Erbe betrogen.
    Würde auf dem Rechtsweg etwas zu erreichen sein ? Ich bin rechtsschutzversichert; wahrscheinlich würde die Versicherung den Fall nicht übernehmen.
    Mit freundlichen Grüßen
    Gisela Greiner

  11. Yvonne B.
    says:

    Hallo, ich habe eine Frage. Bei meinem Mann will das Finanzamt vollstrecken. Wir haben 2014 geheiratet und haben zwei Kinder. Wir sind steuerlich nicht zusammen veranlagt. Bei uns gibt es nichts zu pfänden – außer zweier antiker Schränke. Ich habe sie geerbt und hänge daran, allerdings habe ich weder schriftlich, dass das meine sind, noch das ich sie geerbt habe. Zum zweiten – was mir zu denken gibt – nehmen die uns wirklich Schränke weg, die voller “Klamotten” sind – genauer gesagt, die tatsächlich in Gebrauch sind – so dass ich neue Schränke anschaffen muss? Ich danke im Voraus
    Yvonne Beier-Brumme

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