Wie läuft das Insolvenzverfahren (im engeren Sinne) ab?

Für viele Menschen ist der Weg in die Insolvenz der erste Schritt in ein schuldenfreies Leben. Eine Insolvenz lässt sich in drei Phasen einteilen: Die Vorbereitungsphase, die Insolvenz im engeren Sinne und die Wohlverhaltensphase. Nach der Wohlverhaltensphase wird dem Insolvenzschuldner die Restschuldbefreiung erteilt. Doch wie läuft überhaupt die Insolvenz im engeren Sinne ab? Was passiert nach der Stellung des Insolvenzantrags? In diesem Artikel beschreiben wir für Sie diese Phase der Insolvenz etwas genauer.

1. Insolvenzantrag

Der Schuldner und die Gläubiger können einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen. Ohne einen Antrag wird sich kein Insolvenzgericht mit der Eröffnung befassen. Der Antrag des Schuldners wird “Eigenantrag” genannt und wird in §§ 13,15 InsO geregelt. Der Antrag eines Gläubigers wird “Fremdantrag” oder auch “Gläubigerantrag” genannt und findet in den §§ 13,14 InsO seinen gesetzlichen Niederschlag.

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2. Eröffnungsverfahren

Nachdem der Antrag beim zuständigen Insolvenzgericht gestellt worden ist, folgt das Eröffnungsverfahren. Das Insolvenzgericht prüft, ob die Eröffnungsvoraussetzungen gegeben sind. Insbesondere hat das Gericht zu prüfen, ob ein Insolvenzgrund vorliegt und ob die örtliche Zuständigkeit des Gerichts gegeben ist. Es wird außerdem geprüft, ob die Masse zur Kostendeckung der Verfahrenskosten ausreicht. Bei Regelinsolvenzverfahren wird häufig ein Gutachter eingesetzt, um zu prüfen, ob diese Voraussetzung erfüllt ist. Häufig ist der Gutachter auch (vorläufiger) Insolvenzverwalter (sobald das Verfahren eröffnet wurde). Natürliche
Personen, also Privatpersonen und selbstständig Tätige, können einen Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten stellen. Das Gericht kann für in diesem Verfahrensabschnitt bereits vorläufige Sicherungsmaßnahmen beschließen, § 21 InsO.

3. Eröffnungsbeschluss

Im nächsten Schritt beschließt das Gericht über die Verfahrenseröffnung oder die Abweisung mangels Masse. Der Eröffnungsbeschluss wird dem Insolvenzschuldner zugestellt. In diesem Eröffnungsbeschluss findet sich auch der Name und die Anschrift des zuständigen Insolvenzverwalters.

4. Insolvenztabelle

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Um ein schuldenfreies Leben zu bekommen ist für viele Menschen die Insolvenz der erste Schritt.

Im nächsten Schritt bittet der Insolvenzverwalter die Gläubiger ihre Forderung zur sogenannten Insolvenztabelle anzumelden. Es ist daher besonders wichtig, dass bereits vor der Antragstellung in der Vorbereitungsphase alle Gläubiger und Forderungsstände ermittelt worden sind. Insolvenzgläubiger können Forderung auch aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung, Steuerhinterziehung und vorsätzlich und pflichtwidrig nicht bezahlter Unterhaltsverpflichtungen anmelden. Diese Forderung werden nicht von der Restschuldbefreiung umfasst und sollten daher sorgsam kontrolliert werden.

5. Anfechtung durch den Insolvenzverwalter

Der Insolvenzverwalter hat das Recht, bestimmte Rechtshandlungen anzufechten. Er maximiert so die Insolvenzmasse. Seine Vergütung hängt direkt von der Insolvenzmasse ab, daher hat er ein gesteigertes Interesse diese so weit wie möglich zu vergrößern. Die Insolvenzanfechtung ist in den §§ 129 ff. InsO geregelt.

6. Berichtstermin und Prüfungstermin

Diese beiden Termine fallen häufig auf denselben Zeitpunkt. Im Berichtstermin stellt der Insolvenzverwalter den Gläubigern den Stand der Dinge dar. Im Prüfungstermin werden die zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen festgestellt oder von bestritten.

7. Verwertung der Masse, Verteilung des Erlöses und Aufhebung des Verfahrens

Die Verwertung der Masse richtet sich nach §§ 156 ff. InsO und die Verteilung des Erlöses richtet sich nach §§ 187 ff. InsO. Das Insolvenzverfahren im engeren Sinne wird durch Aufhebungsbeschluss des Insolvenzgerichts nach § 200 InsO beendet. Nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens beginnt die Wohlverhaltensperiode. Die Wohlverhaltensperiode ermöglicht den Insolvenzschuldnern Vermögen anzusparen. Die Wohlverhaltensphase hat noch viele weitere Vorteile.

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