Ein Vorteil der Privatinsolvenz Reform 2014

Den meisten Schuldnern ist bekannt, dass Wohneigentum in der Privatinsolvenz verwertet wird. Wie ist allerdings ein laufender Mietvertrag oder die Mitgliedschaft in einer Genossenschaft zu behandeln?

Bereits seit 2001 sah das Insolvenzrecht einen Schutz für Mieter vor. Der Insolvenzverwalter durfte einen laufenden Mietvertrag in der Privatinsolvenz nicht zu Lasten des insolventen Mieters kündigen.

Die Mitgliedschaft in einer Wohnungsgenossenschaft wurde dagegen bisher nicht geschützt. Durch die am 01. Juli 2014 in Kraft getretene Insolvenzrechtsreform konnte dieser Missstand beseitigt werden.

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Seit der Reform: Insolvenzverwalter kann die Mitgliedschaft eines Schuldners in einer Wohnungsgenossenschaft nicht kündigen

Nach altem Recht war der Insolvenzverwalter dazu angehalten, die Mitgliedschaft des Schuldners in einer Genossenschaft zu beenden, um dessen Genossenschaftsanteil zu verwerten. Da in der Regel das Nutzungsrecht an der Genossenschaftswohnung an die Mitgliedschaft geknüpft ist, führte die Kündigung meist zu einem Verlust des Nutzungsrechts und in der Folge auch der Wohnung.

Nach der Insolvenzrechtsreform ist die Kündigung des Genossenschaftsanteils durch den Insolvenzverwalter ausgeschlossen, wenn das Geschäftsguthaben des Genossenschaftsmitglieds nicht höher als das Vierfache des monatlichen Nettonutzungsentgelts für die Wohnung ist oder höchstens 2.000 Euro beträgt.

Verbesserung für den Schuldner: Geltung für Kündigungen von Genossenschaftsverträgen ab dem 19.07.2013

Der Gesetzgeber hat diese wichtige Neuerung bereits ab der Verkündung des Gesetzes, dem 19. Juli 2013, gelten lassen. Alle Kündigungen nach diesem Zeitpunkt sind bei Vorliegen der Voraussetzungen rechtswidrig.

Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema “Ein Vorteil der Privatinsolvenz Reform 2014”? Wir beantworten sie hier kostenlos!

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14 Kommentare
  1. Bettina L. .
    says:

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich habe folgende Frage, ich befinde mich seit dem 16.07.21 im Privatinsolvenzverfahren. Ich bewohne eine Genossenschaftswohnung mit Anteilen in Höhe von 2000€. Bisher bestritt ich meinen Lebensunterhalt von Alge II, nun habe ich die Zusage für eine Arbeitstelle auf einer Ostseeinsel ab dem 01.07.2022, meine Wohnung würde ich zum 30.06.2022 und meine Geschäftsanteile am 01.07.22 kündigen. Die Auszahlung der Anteile wären laut Satzung am 01.07.2025, die Insolvenz endet jedoch am 01.07.2024, fällt das Geld dennoch in die Insolvenzmasse oder kann ich das Geld dann behalten, da ja die Auszahlung fast ein Jahr nach der Restschulbefreiung wäre.

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Frau L.,

      wir haben zu Ihrer Frage einen gesonderten Artikel verfasst: Die Insolvenz eines Genossenschaftsmitglieds. Falls Sie nach der Lektüre des Artikels noch Fragen haben, können Sie diese gerne unter dem Artikel stellen.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  2. Vici
    says:

    Sehr geehrter Herr Kraus,

    Wir wohnen in einer 3 Zimmer genossenschaftswohnung. Die pflichtanteile für diese Wohnung betragen 10 Stück heißt 210 Euro pro Anteil =2100 euro. Werden unsere Anteile gepfändet wegen den 100 Euro mehr ? Die Kaltmiete beträgt 850 Euro. Können Sie mir da weiterhelfen?

    Liebe grüße

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

      vielen Dank für Ihre Frage, der wir einen gesonderten Beitrag Die Insolvenz eines Genossenschaftsmitglieds gewidmet haben. Falls Sie nach der Lektüre des Beitrags noch Fragen haben, können Sie diese gerne unter dem Artikel stellen.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  3. Zitrone
    says:

    Sehr geehrter Hr Kraus,
    Ich wohne seit 15 Jahren in einer Genossenschaftswohnung mit meinen beiden erwachsenen Kindern.
    Die Anteile hier sind 2800.-.
    Das war das Minimum für meine 3 Zi Wohnung hier damals an Anteilen da sich dies nach qm berechnet wohl
    In der Satzung der Genossenschaft steht Ausschluss eines Mitglieds wenn über das Vermögen des Mietglieds Insolvenz besteht.

    Muss ich Angst haben ohne Wohnung tu enden? Das ist meine grösste Angst + Sorge.

    Vielen Dank für ihre Auskunft.

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte/r Fragsteller/in,

      sogenannte insolvenzbedingte Kündigungsvereinbarungen sind in Verträgen grundsätzlich unwirksam, weil es dem Insolvenzverwalter zusteht, über die Fortführung von Verträgen im Insolvenzfall zu entscheiden. Insofern dürften grundsätzlich beruhigt aufatmen.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  4. Davud
    says:

    Guten Tag,
    Folgender Sachverhalt:
    Antrag auf privatinsolvenz gestellt und bin mieter einer Wohnungsgesellschaft mit Anteilen km wert von 1700 Euro.
    1.Frage: Darf der Treuhänder dran?
    Und selbst wenn er nicht dran darf steht im meinem Mietvertrag das ein Mitglied also Ich gekündigt oder ausgeschlossen werden darf wenn ich einen Antrag auf Insolvenz gestellt habe.
    verstehe ich das richtig?
    Also das Gesetz schützt mich vor dem Treuhänder aber nicht vor dem Mieter?weil der mieter ist ja diese Genossenschaft die mich ja allein deswegen kündigen oder ausschließen kann weil ich ein Verfahren eröffnet habe?
    Können die das und wenn ja was kann kch dagegen tun? Danke im Voraus

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr D.,

      eine verbindliche Aussage kann ich Ihnen nur im Rahmen eines Mandats geben. Es ist aber grundsätzlich so, dass viel dafür spricht, dass die insolvenzbedingte Kündigung des Wohnraummietvertrags unwirksam ist. Weitere Informationen liefert unser Artikel Die Insolvenz des Genossenschaftsmitglieds. Sollten Sie nach Lektüre des Beitrags noch Fragen haben, können Sie diese gerne unter dem Artikel stellen.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  5. Enzo Z. .
    says:

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    unsere Genossenschaftsanteile betragen über das 6-fache der Kaltmiete und liegen bei 4200€. Wir (2 Erwachsenen und 3 Kinder) wohnen in dieser. Eine neue Wohnung mit negativer Schufa ist in Hamburg unmöglich. Es droht definitiv Obdachlosigkeit. Kann man trotzdem irgendwie eine Privatinsolvenz durchlaufen und eine Restschuldvefreiung erlaben? Ich würde sonst lieber die 30 Jahre warten, als das ich mit meiner Familie unter der Brücke schlafe.

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr Z.,

      ich kann Ihre Sorgen verstehen. Am besten Sie nutzen unsere kostenlose Erstberatung am Telefon. Wir zeigen Ihnen gerne Ihre Handlungsoptionen auf. Sie erreichen uns werktäglich
      unter 0221 6777 00 55.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  6. Alina
    says:

    Hallo. Kann meine Genossenschaftsmitgliedschaft also doch gekündigt werden, wenn die Anteile mehr als 2000 Euro wert sind? Ich wohne in einer Dreizimmerwohnung mit Freund und zwei Kindern!

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Fragestellerin,

      wenn es sich um nur einen Geschäftsanteil handelt, der für sich genommen über 2.000 Euro wert ist, kann der Insolvenzverwalter die Genossenschaftsmitgliedschaft kündigen.
      Ein Kündigungsschutz kommt auch gemäß § 765a ZPO in Betracht, hierzu bedarf es aber “ganz besonderer Umstände” wie etwa drohende Obdachlosigkeit.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  7. Stefan M.
    says:

    Hallo,
    habe ich irgendeinen Schutz in der Privatinsolvenz, wenn ich die Wohnung gekündigt bekomme und Ratenzahlung abgelehnt wurde weil ich die Nebenkostenrechnung nicht auf einmal begleichen kann?
    Wie kann ich mit einer negativen Schufa eine neue Wohnung finden?

    Mit freundlichen Grüßen

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr McGill,

      in der Privatinsolvenz ist es nicht gestattet, aufgrund von Insolvenzforderungen die Wohnung zu Kündigen (§ 112 InsO). Hiergegen können Sie rechtlich vorgehen.
      Alternativ können Sie sich ans Jobcenter wenden, Sie können ein Darlehen erhalten, mit welchem Sie die Nebenkosten bezahlen können.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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