Insolvenz: Zustellungen bei anwaltlicher Vertretung alleine an Schuldner unwirksam

Anwaltliche Vertretung: Zustellungen alleine an den Schuldner sind unwirksam

In der Praxis ereilen Schuldner in einem laufenden Insolvenzverfahren immer wieder Zustellungen der zuständigen Rechtspfleger. An welchen Beteiligten die Zustellungen zu erfolgen haben, war lange Zeit umstritten. Erfreulich deutlich setzte sich das Amtsgericht Göttingen in einem Beschluss (AG Göttingen, Beschluss v. 30.12.2015 -74 IN 175/14) für die Verfahrensrechte der Schuldner ein.

In einem laufenden Insolvenzverfahren haben die Zustellungen an einen bestellten Verfahrensbevollmächtigten – z.B. einen Rechtsanwalt – zu erfolgen. Eine Zustellung allein an den Schuldner ist unwirksam, soweit ein Prozessbevollmächtigter bestellt ist. So heißt es in dem Leitsatz des Beschlusses:

„Hat der Schuldner einen Verfahrensbevollmächtigten benannt, sind Zustellungen an ihn zu bewirken. Dies gilt auch für die Belehrung gemäß § 175 Absatz 2 InsO.“

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Gesonderte Zustellung an den Schuldner möglich

Neben der Erforderlichkeit der Zustellung an den Prozessbevollmächtigten, bleibt die Möglichkeit gesonderter Übersendungen an den Schuldner bestehen. So heißt es im Leitsatz des Beschlusses weiter:

„Eine gesonderte Zustellung/Übersendung an den Schuldner ist daneben möglich.“

Der dem Beschluss zugrunde liegende Fall

Bild von einem Mann mit Anzug

„Hat der Schuldner einen Verfahrensbevollmächtigten benannt, sind Zustellungen an ihn zu bewirken. Dies gilt auch für die Belehrung gemäß § 175 Absatz 2 InsO.“

In dem Beschluss zugrunde liegenden Fall ging es um einen anwaltlich vertretenen Schuldner, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Dem Antrag lag eine Prozessvollmacht bei, die keinerlei zeitliche Einschränkungen auf bestimmte Abschnitte des Insolvenzverfahrens enthielt – z.B. lediglich das Insolvenzeröffnungsverfahren betreffen sollte. Schon hier war ein bittender Zusatz zu finden, dass Zustellungen statt an den Schuldner nur an den Bevollmächtigten zu bewirken seien. (AG Göttingen, Beschluss v. 30.12.2015 -74 IN 175/14- Rn. 1)

Zu Beginn des Insolvenzverfahrens überreichte der zuständige Insolvenzverwalter die Forderungsanmeldung eines Gläubigers. Hierbei erfolgte der Hinweis, dass ein Teil der Gesamtforderung als Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung angemeldet wird (§§ 302 Absatz 1 InsO, 266a StGB). Die Konsequenz einer solchen Forderungsart wäre die Nichtteilnahme an der Restschuldbefreiung (AG Göttingen, Beschluss v. 30.12.2015 -74 IN 175/14- Rn. 2).

Das Insolvenzgericht teilte dem Schuldner die Forderungsanmeldung aus der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung und die Rechtsfolgen mit. Zudem wies ihn das Gericht auf die Möglichkeit des Widerspruchs hin und kam seiner Hinweispflicht gemäß § 175 Absatz 2 InsO nach. Eine formlose Übersendung einer Abschrift des Hinweises an den Insolvenzverwalter wurde ebenfalls verfügt. Die Zustellung einer Abschrift an den Prozessbevollmächtigten blieb allerdings aus. Der Schuldner selbst legte zunächst keinen Widerspruch innerhalb der ihm gesetzten Frist ein und die Teilforderung wurde nach Fristablauf zur Tabelle festgestellt (AG Göttingen, Beschluss v. 30.12.2015 -74 IN 175/14- Rn. 3).

Widerspruch durch Verfahrensbevollmächtigten erfolgreich

Daraufhin folgte der Widerspruch des Schuldners durch seinen Verfahrensbevollmächtigten. Dieser beantragte die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand. In seiner Begründung führte er aus, dass eine ordnungsgemäße Belehrung nicht erfolgt sei. Er verwies darauf, dass die Zustellungen nur an den Prozessbevollmächtigten zu erfolgen hätten (§§ 4 InsO, 172 ZPO). Der zuständige Rechtspfleger wies den Antrag des Prozessbevollmächtigten zurück. Er war der Ansicht, dass die Zustellungen auch an den Prozessbevollmächtigten zu erfolgen hätten. In erster Linie sei aber der Schuldner zu belehren, soweit er selbst prozessfähig ist. Weiter ist der Begründung zu entnehmen, dass der Schuldner selbst seine Rechte nicht wahrnahm. Sein Widerspruch blieb aus. Ebenso legte der Schuldner nicht dar, warum er sich nicht rechtzeitig mit seinem Prozessbevollmächtigten in Kontakt gesetzt hat, obwohl dies seiner Ansicht nach erforderlich gewesen wäre. Auf die Abweisung des Rechtspflegers reagierte der Verfahrensbevollmächtigte des Schuldners mit einer Erinnerung und beantragte

  • die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand,
  • die Aufhebung des Antrags und
  • die Eintragung des vorher erfolgten Widerspruchs gegen die Forderung.

Der Begründung war zu entnehmen, dass der Schuldner von einer Zustellung an seinen Prozessbevollmächtigten ausgegangen sei und auf die Veranlassung entsprechender Maßnahmen vertraute (AG Göttingen, Beschluss v. 30.12.2015 -74 IN 175/14- Rn. 4, 5, 6).

Im Ergebnis hat das Amtsgericht die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung bejaht (§§ 4 InsO, 233 ff. ZPO) und dem Schuldner sowie seinem Prozessbevollmächtigen Recht gegeben. Die Zustellung der Belehrung lediglich an den Schuldner war unwirksam.

Zustellungsregeln der ZPO sind anwendbar

Mit seinem Beschluss hat das AG Göttingen die Anwendbarkeit der Zustellungsregeln der ZPO im Insolvenzverfahren bestätigt. Dies gilt ebenfalls für die Belehrung über die Anmeldung einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung. Neben dieser Bestätigung festigt der Beschluss insbesondere

  • die Beachtung des anwaltlichen Umgehungsverbots

und schützt

  • die hilfreiche und wirksame anwaltliche Vertretung eines Schuldners.

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