Außergerichtlicher Schuldenvergleich – Ablauf

  • Wie läuft der außergerichtliche Schuldenvergleich ab?

    Kostenfreie Erstberatung und und anwaltliche Begleitung bei Ihrer Entschuldung

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    Wie läuft ein außergerichtlicher Schuldenvergleich ab?

    Der außergerichtliche Schuldenvergleich muss gut vorbereitet werden. Zunächst erstellen wir den sogenannten Schuldenbereinigungsplan. Dies ist der Vergleichsvorschlag, den wir Ihren Gläubigern unterbreiten, um eine Lösung außerhalb des Privatinsolvenzverfahrens zu erreichen.

    Sorgfältige Prüfung Ihrer Angaben zur Vermeidung einer Versagung der Restschuldbefreiung

    Dabei übernehmen wir Ihre Angaben nicht blind, sondern gehen sie sorgfältig durch und überprüfen deren Schlüssigkeit. Ihnen könnten nämlich Fehler unterlaufen, die dem Insolvenzgericht sofort ins Auge fallen würden. Dies kommt gerade bei Privatinsolvenzanträgen in Eigenregie oft vor. Die Konsequenz ist dabei, dass die Restschuldbefreiung wegen oftmals einfacher und leicht zu erkennender Falschangaben im Privatinsolvenzantrag versagt wird (§ 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO). Das Privatinsolvenzverfahren wäre wirkungslos.

    Wir kommen diesen unnötigen Fehlern durch eine intensive Prüfung Ihrer Angaben nach dem Vier-Augen-Prinzip zuvor.

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    Durch unsere anwaltliche Tätigkeit schützen Sie sich vor einer Versagung der Restschuldbefreiung

    Und: falls das Insolvenzgericht später dennoch einen Fehler entdeckt, wird dieser nicht zur Versagung der Restschuldbefreiung führen. Denn durch die Beauftragung eines spezialisierten Fachanwalts für Insolvenzrecht werden Sie aber das Erforderliche getan haben, um bei möglichen Fehlern nicht doch wegen grob fahrlässiger Falschangaben Ihre Restschuldbefreiung zu verlieren (AG Mönchengladbach NZI 2003, 221).

    Ermittlung vergessener Schulden: wir holen alle erforderlichen Auskünfte ein

    Sehr oft kommt es vor, dass Schuldner den Überblick über Ihre Schulden verlieren und nicht nur die Höhe der Schulden nicht kennen, sondern bereits nicht mehr wissen, ob Sie noch weitere Gläubiger haben. Wenn Sie Gläubiger oder die Höhe Ihrer Schulden vergessen haben, liegt ein Versagungsgrund vor (§ 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO). Um dem zuvorzukommen ist es erforderlich, dass der Anwalt eines Schuldners alles erforderliche und in seiner Macht stehende tut, um vergessene Schuldner zu Ermitteln. Wir führen dazu für jeden Mandanten umfassende Nachforschungen durch. Wir holen schriftliche Auskünfte bei

    1. der Schufa (§ 34 BDSG)
    2. dem ICD (§ 34 BDSG)
    3. dem Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichtes Ihres Wohnortes ein.

    Auch wenn sich dann im Laufe des Privatinsolvenzverfahrens herausstellt, dass noch weitere Schulden vergessen worden sind, wird es für Sie im Normalfall keine Konsequenzen haben. Ihnen kann keine grobe Fahrlässigkeitvorgeworfen werden, die zur Versagung der Restschuldbefreiung vorausgesetzt ist, wenn Sie ihre Gläubigerkorrespondenz aufbewahrt haben und wir für Sie zusätzlich Abfragen bei den Wirtschaftsauskunfteien durchführen.

    Ermittlung der genauen Schuldenhöhe: wir führen eine förmliche Abfrage Ihres Schuldenstands durch

    Um eine Versagung wegen grob fahrlässiger Falschangaben im Privatinsolvenzantrag (§ 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO) schließlich gänzlich auszuschließen, führen wir eine förmliche Anfrage Ihres Schuldenstands bei allen Ihren Gläubigern durch. Auch dann führen Fehler nicht zur Versagung der Restschuldbefreiung. Nach § 305 Abs. 2 S. 2 InsO sind Ihre Gläubiger nämlich auf eine förmliche Anforderung hin verpflichtet, Auskunft über Ihren Schuldenstand zu geben. Dies nutzen wir zu Ihrem Gunsten. Und auch hier gilt: Sollten Sie die Anfragen bereits selbst durchgefhrt haben, sind wir bereit, Ihnen bei unserer Gebühr entgegenzukommen.

    Sehen Sie dazu unser Video

    Wenn Sie überhaupt nichts anbieten können, erstellen wir einen sog. „Nullplan“

    Nachdem wir Ihre Angaben geprüft haben, erstellen wir den Schuldenbereinigungsplan. Dieser kann auch ein sogenannter „Nullplan“ sein. Das heißt, dass Sie Ihren Gläubigern auch einen Vorschlag unterbreiten können, nichts an diese zu Zahlen. Dennoch können Sie Privatinsolvenz beantragen. Diese setzt kein Mindestvermögen voraus.

    Ablauf der außergerichtlichen Schuldenbereinigung – Schuldenvergleich

    Wenn der Schuldenbereinigungsplan erstellt ist, fordern wir Ihre Gläubiger binnen der gesetzlich vorgegebenen Frist von 4 Wochen zur Zustimmung auf. In den meisten Fällen werden Schuldenbereinigungspläne von den Gläubigern abgelehnt. Für Sie hat das nur Vorteile: Ihre Entschuldung kann schneller beginnen. In den meisten Fällen der Privatinsolvenz bleibt der außergerichtliche Schuldenvergleich nämlich lediglich eine vom Gesetz vorgeschriebene Formalie (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Eine Zustimmung der Gläubiger gilt nur dann als wahrscheinlich, wenn Sie eine Rückzahlungsquote von 25-30 % anbieten können.

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    Bescheinigung nach § 305 InsO als Fachanwalt für Insolvenzrecht und „geeignete Stelle“

    Als Privatperson benötigen Sie eine offizielle Bescheinigung nach § 305 InsO über das Scheitern der außergerichtlichen Schuldenbereinigung. Dieser Nachweis kann Ihnen nur von einer rechtskundigen und qualifizierten Stelle ausgestellt werden, selbst sind Privatpersonen dazu nicht berechtigt. Als spezialisierte Anwaltskanzlei mit dem Titel Fachanwalt für Insolvenzrecht sind wir eine solche „geeignete Stelle“ (im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO).

    Neben der Ausstellung der Bescheinigung werden wir

    1. Ihren individuellen Entschuldungsplan erstellen – Sie erhalten im Vorfeld eine umfassende Beratung und einen detaillierten Fahrplan mit allen Schritten zu Ihrer Entschuldung
    2. Ihnen vor den wichtigen Verfahrensabschnitten der Vorbereitung der Privatinsolvenz, der außergerichtlichen Schuldenbereinigung und der Stellung des Insolvenzantrags als Anwaltskanzlei beratend zur Seite stehen
    3. Ihren Antrag intensiv überprüfen (Vier-Augen-Prinzip)
    4. Für Sie Abfragen bei Ihren Gläubigern und den Wirtschaftsauskunfteien Schufa und ICD (§ 34 BDSG) durchführen
    5. Ihren Gläubigern Ihren Vergleichsvorschlag unterbreiten und
    6. die Gestaltung Ihres Privatinsolvenzantrages anwaltlich begleiten

    Wir begleiten Sie bei Beratungshilfe kostenfrei und reichen Ihren Antrag innerhalb von 6 Wochen vor

    Obwohl wir eine Anwaltskanzlei sind, können Sie unsre Tätigkeit auch kostenlos in Anspruch nehmen, wenn Sie Beratungshilfe bekommen.

    Sehen Sie hierzu unser Video

    Öffentliche Beratungsstellen sind auch kostenlos. Sie haben gegenüber einem spezialiserten Anwalt allerdings einen entscheidenden Nachteil: sie sind überlastet. Deshalb bekommen Sie Ihren ersten Beratungstermin regelmäßig erst nach 6 bis 9 Monaten. Ihr Privatinsolvenzantrag benötigt regelmäßig 1 bis 2 Jahre. Wir benötigen vom Zeitpunkt unserer Beauftragung bis zur Einsendung aller Unterlagen zum Insolvenzgericht regelmäßig 6 Wochen.

    Haben Sie noch Fragen zum Ablauf des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch, zu der Möglichkeit, unsere anwaltliche Beratung kostenlos in Anspruch zu nehmen, oder haben andere Fragen zur Privatinsolvenz? Gerne beraten wir Sie kostenfrei bei unserer Erstberatung.

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    Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

    Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema “Außergerichtlicher Schuldenvergleich”? Wir beantworten sie hier kostenlos!

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    4 Kommentare
    1. S. G.
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,
      ich habe eine für mich wichtige Frage bezüglich der Situation mit meiner gegenwärtigen staatlichen Schuldnerberaterin.
      Bei dem außergerichtlichen Einigungsversuch , Nullplan in meinem Fall, hatte meine Schuldnerberaterin einen Gläubiger vergessen und sich in der Summe um 10000 € nach oben verrechnet. Auf meinen schriftlichem Hinweis,dass die Gläubigerliste unvollständig ist und die Gesamtschuldner Summe nicht korrekt, drohte mir die Schuldnerberaterin. Das ich auch zu einem Anwalt gehen könnte, wenn mir das nicht passt. Dann aber alles viel länger dauern würde. Es kam weniger zu einer inhaltlichen Auseinandersetzung meines Hinweises.
      Auch von mir sachlich formulierte Kommunikation reagiert Sie ungehalten , droht und leider aggressiv.
      Für meine perspektivische Planung: Wenn der Insolvenzantrag gestellt ist und das Verfahren eröffnet, brauche ich dann noch die Schuldnerberaterin als Begleitung?
      Brauche ich nach Verfahrenseröffnung noch Bescheinigungen oder irgendwelche Dienstleistungen von dieser Personen?
      Inwieweit ist der für mich sehr unangenehme Kontakt dann noch notwendig? Ich würde mich sehr freuen wenn sie aus ihren Erfahrungen eine Einschätzung geben könnten, In welcher Phase der Kontakt zur Schuldnerberatung weniger notwendig ist. Vielen lieben Dank.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr G.,

        bezogen auf Ihre erste Frage kann ich Ihnen sagen, dass Sie keine Schuldnerberaterin als Begleitung brauchen. Ich empfehle Ihnen, von allen Korrespondenzen und Unterlagen Kopien anzufertigen. Das Insolvenzverfahren können Sie auch nach Verfahrenseröffnung ohne Begleitung durchführen.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    2. Yvonne L.
      says:

      Ich habe folgende Frage: Kann ich einen Schuldenbereinigungsplan mit mehreren Gläubigern meinerseits vorzeitig beenden, wenn ich eine finanzielle Zuwendung bekommen habe die es mir ermöglicht, alle ursprünglichen Forderungen der Gläubiger zu 100% zu tilgen. Wenn ja, kann ich den Schuldenbereinigungsplan mit obiger Begründung selbstständig beenden und die Restforderungen überweisen oder muss ich jeden Gläubiger um seine Zustimmung bitten? Nochmal als Hinweis: durch den Schuldenplan würde ich etwas über 80% tilgen, aber ich habe vor ihn zu beenden und jedem Gläubiger die Restschuld zu 100% zu zahlen. Vielen Dank im Voraus.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Frau L.,

        in aller Regel dürfte dies möglich sein, wobei es vom Inhalt des Schuldenbereinigungsplans abhängt. Zur Sicherheit sollten Sie sich die Zustimmung hierüber von allen Gläubigern einzeln einholen.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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