Urteil des Landgerichts Paderborn zu PKV-Beitragserhöhungen vom 31.05.2021, Aktenzeichen: 4 O 453/20
4 0 453/20
Verkündet am 31.05.2021
Landgericht Paderborn
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
des Herrn B,
Klägers, Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Kraus, Ghendler, Ruvinskij, Aachener Str. 1, 50674 Köln,
gegen
die DKV Deutsche Krankenversicherung AG, vertr. d. d. Vorstand Hr. Dr. Clemens Muth, Fr. Ursula Clara Deschka, Hr. Christoph Klawunn, Hr. Marcel Röttgen, Hr. Heiko Stüber, d. vertr. d. d. Vors. Hr. Dr. Clemens Muth, Aachener Str. 300, 50674 Köln,
Beklagte,
hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn aufgrund mündlicher Verhandlung vom 31.05.2021 durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht Hammerschmidt, den Richter am Landgericht Schnigge und die Richterin Berenbrink für Recht erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Kranken / Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer KV nicht wirksam geworden sind:
a) im Tarif ZM3 die Erhöhung, welche die mitversicherte Person
betrifft, zum 01.04.2014 bis zum 31.03.2018 um 3,39 € und im Tarif AMO die
Erhöhung, welche die mitversicherte Person .. betrifft, zum 01.04.2017 bis zum 31.03.2018;
b) im Tarif SD2 die Erhöhung, welche die mitversicherte Person …
betrifft, zum 01.01.2012 bis zum 31.05.2012 um 11,39 €; c) im Tarif R10 die Erhöhungen, welche die mitversicherte Person … betreffen, zum 01.01.2012 bis zum 31.12.2016 um 1,14 € und zum 01.04.2016 bis zum 31.12.2016 um weitere 10,23 €;
d) im Tarif TC43 (55 €) die Erhöhung, welche die mitversicherte Person … betrifft, zum 01.04.2014 bis zum 31.08.2014 um 5,16 € und im Tarif TC43 (60 €) die Erhöhung, welche die mitversicherte Person … betrifft, zum 01.04.2017 bis zum 31.08.2020 um 2,13 €;
e) im Tarif BestMed Komfort 4/0 die Erhöhungen, welche die mitversicherte
Person … betreffen, zum 01.04.2016 bis zum 31.03.2021 um
102,30 € sowie zum 01.04.2017 um weitere 69,28 €; f) im Tarif GBZ die Erhöhung, welche die mitversicherte Person …
betrifft, zum 01.04.2017 bis zum 31.03.2021 um 6,93 €;
g) im Tarif ZM3 die Erhöhung, welche die mitversicherte Person X
betrifft, zum 01.04.2014 bis zum 31.03.2018 um 3,39 € und im Tarif AMO die Erhöhung, welche die mitversicherte Person X betrifft, zum 01.04.2017 bis zum 31.03.2018 um 3,34 €;
h) im Tarif BestMed Komfort 4/2 die Erhöhungen, welche den Kläger betreffen,
zum 01.04.2016 bis zum 31.03.2021 um 114,11 € und zum 01.04.2017 bis
zum 31.03.2021 um weitere 74,14 €; i) im Tarif R10 die Erhöhung, welche den Kläger betrifft, zum 01.04.2016 bis
zum 31.12.2016 um 11,41 €, j) im Tarif TC183 die Erhöhungen, welche den Kläger betreffen, zum
01.04.2016 bis zum 31.08.2020 um 3,41 € und zum 01.04.2017 bis zum 31.08.2020 um weitere 2,81 €;
k) im Tarif GBZ die Erhöhung, welche den Kläger betrifft, zum 01.04.2017 bis
zum 31.03.2021 um 7,41 €.
2. Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht zur Tragung des jeweiligen
Erhöhungsbetrages aus den folgenden Erhöhungen des Monatsbeitrags verpflichtet war:
a) im Tarif ZM3 aus der die mitversicherte Person X betreffenden
Erhöhung um 3,39 € zum 01.04.2014 bis zum 31.03.2018 und im Tarif AMO
aus der die mitversicherte Person X betreffenden Erhöhung um
3,34 € zum 01.04.2017 bis zum 31.03.2018; b) im Tarif SD2 aus der die mitversicherte. Person X betreffenden
Erhöhung um 11,39 € zum 01.01.2012 bis zum 31.05.2012;
c) im Tarif R10 aus den die mitversicherte Person X betreffenden
Erhöhungen um 1,14 € zum 01.01.2012 bis zum 31.12.2016 und um weitere 10,23 € zum 01.04.2016 bis zum 31.12.2016;
d) im Tarif TC43 (55 €) aus der die mitversicherte Person X
betreffenden Erhöhung um 5,16 € zum 01.04.2014 bis zum 31.08.2014 und im Tarif TC43 (60 €) aus der die mitversicherte Person X
betreffenden Erhöhung um 2,13 € zum 01.04.2017 bis zum 31.08.2020; e) im Tarif BestMed Komfort 4/0 aus den die mitversicherte Person
X betreffenden Erhöhungen um 102,30 € zum 01.04.2016 bis zum
31.03.2021 und um weitere 69,28 € zum 01.04.2017; f) im Tarif GBZ aus der die mitversicherte Person X betreffenden
Erhöhung um 6,93 € zum 01.04.2017 bis zum 31.03.2021; g) im Tarif ZM3 aus der die mitversicherte Person X betreffenden
Erhöhung um 3,39 € zum 01.04.2014 bis zum 31.03.2018 und im Tarif AMO aus der die mitversicherte Person X betreffenden Erhöhung um 3,34 € zum 01.04.2017 bis zum 31.03.2018 um 3,34 €;
h) im Tarif BestMed Komfort 4/2 aus den den Kläger betreffenden Erhöhungen
um 114,11 € zum 01.04.2016 bis zum 31.03.2021 und um weitere 74,14 € zum 01.04.2017 bis zum 31.03.2021;
i) im Tarif R10 aus der den Kläger betreffenden Erhöhung um 11,41 € zum
01.04.2016 bis zum 31.12.2016, j) im Tarif TC183 aus den den Kläger betreffenden Erhöhungen um 3,41 €
zum 01.04.2016 bis zum 31.08.2020 und um weitere 2,81 € zum 01.04.2017
bis zum 31.08.2020; k) im Tarif GBZ aus der den Kläger betreffenden. Erhöhung um 7,41 € zum
01.04.2017 bis zum 31.03.2021.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16.524,64 € nebst Zinsen i.H.v. 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.12.2020 zu zahlen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 43 % und die Beklagte
57 %.
6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des
jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung.
Der Kläger schloss bei der Beklagten am 01.01.2001 einen Vertrag über eine private Kranken-/Pflegeversicherung ab (Vers.Nr. KV ). Streitgegenständlich ist der Versicherungsschutz für den Kläger nach den Tarifen R10 (Gesetzlicher Beitragszuschlag), SM6 (stationäre Heilbehandlung), AMO (ambulante Heilbehandlung), BestMed Komfort 4/2 (ambulante, stationäre und zahnärztliche Heilbehandlung), TC 183 (Krankentagegeld) und GBZ (Gesetzlicher Beitragszuschlag). Streitgegenständlich ist ferner der Versicherungsschutz für die mitversicherten Personen und X jeweils nach den Tarifen ZM3 (zahnärztliche Heilbehandlung), SM6 und AMO sowie der Versicherungsschutz für die mitversicherte Person X nach den Tarifen R10; AMO, SD2 (stationäre Heilbehandlung), TC43/55 € (Krankentagegeld), TC 4360 € (Krankentagegeld), BestMed Komfort 4/0 (ambulante, stationäre und zahnärztliche Heilbehandlung) sowie GBZ. Bei den mitversicherten Personen (geb. 02.03.2005) und X (geb. 12.12.2003) handelt es sich um Töchter des Klägers. Für den zwischen den Parteien vereinbarten Versicherungsvertrag gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB). In den AVB Teil I für das BestMed Tarifsystem findet sich in § 19 folgende Regelung zur Frage der Beitragsanpassung: „1. […] Dementsprechend vergleichen wir zumindest jährlich für jeden Tarif die erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten. Ergibt diese Gegenüberstellung bei den Versicherungsleistungen für eine Beobachtungseinheit eines Tarifs eine Abweichung von mehr als 10%, werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit von uns überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst; bei einer Abweichung von mehr als 5%, können alle Beiträge, dieser Beobachtungseinheit überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst werden. […] 2. Von einer Beitragsanpassung kann abgesehen werden, wenn nach übereinstimmender Beurteilung durch den Versicherer und den Treuhänder die Veränderung der Versicherungsleistungen als vorübergehend anzusehen ist.
Im Kern inhaltsgleiche Regelungen finden sich in Ziffer 8.1 und 8.2 der AVB-G DKV Tarife 80, in Ziffer 8.1 und 8.2 der AVB-G M-Tarife sowie in Ziffer 4.1 und 4.2 der AVB-G Tarif TC. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die AVB Teil 1 für das BestMed Tarifsystem (Anlage BLD 1, BI. 242 ff. der Akte), die AVB-G DKV-Tarife 80 (Anlage BLD 1, BI. 310 ff. der Akte), die AVB-G M-Tarife (Anlage BLD1, BI. 290 ff. der Akte) sowie die AVB-G Tarif TC (Anlage BLD.1, BI. 325 ff.) Bezug genommen. Zudem findet sich in Ziffer 6.3 der AVB-G M-Tarife eine Klausel, welche besagt, dass für mitversicherte Kinder, die das 14. und Jugendliche, die das 19. Lebensjahr vollenden, ab Beginn des folgenden Kalenderjahres der Beitrag der nächsthöheren Altersgruppe zu zahlen ist. Die Beklagte nahm den Kläger betreffend folgende unstreitige Beitragserhöhungen vor: Im Tarif R10 zum 01.04.2016 i.H.v. 11,41 €, im Tarif BestMed Komfort 4/2 zum 01.04.2016 i.H.v. 114,11 € und zum 01.04.2017 i.H.v. 74,14 €. Weitere Beitragserhöhungen erfolgten den Kläger betreffend im Tarif TC 183 zum 01.04.2016 i.H.v. 3,41 € und zum 01.04.2017 i.H.v. 2,81 € sowie im Tarif GBZ zum 01.04.2017 i.H.v. 7,41 €. Der Tarif R10 wurde zum 01.01.2017 durch den Tarif GBZ ersetzt. Im Tarif TC 183 wurde der Tagesgeldsatz zum 01.09.2020 von 195 € auf 215 € erhöht. Auch in den Tarifen für die mitversicherte Person X fanden Beitragserhöhungen statt, nämlich im Tarif R10 zum 01.01.2012 i.H.y. 1,14 € sowie zum 01.04.2016 i.H.v. 10,23 €.. Weitere Beitragserhöhungen erfolgten insoweit im Tarif SD2 zum 01.01.2012 i.H.v. 11,39 €, im Tarif TC 43 (55 €) zum 01.04.2014 i.H.v. 5,16 €, im Tarif TC 43 (66 €) zum 01.04.2017 i.H.v. 2,13 €, im Tarif GBZ zum 01.04.2017 i H.v. 6.93 € sowie im Tarif BestMed Komfort 4/0 zum 01.04.2016 i.H.v. 102,30 € und zum 01.04.2017 i.H.v. 69,28 €. Der Tarif SD2 ist mit Ablauf des 31.05.2012 beendet worden. Der Tarif R10 wurde zum 01.01.2017 durch den Tarif GBZ ersetzt. Im Tarif TC43 wurde der Tagesgeldsatz zum 01.09.2014 von 55 € auf 60 € sowie zum 01.09.2020 von 60 € auf 70 € erhöht. Schließlich erfolgten auch in den Tarifen für die mitversicherte Person X Beitragserhöhungen: Im Tarif ZM3 zum 01.04.2014 i.H.v. 3,39 € und zum 01.04.2018 i.H.v. 4,20 €, im Tarif AMO zum 01.04.2017 i.H.v. 3,34 € und zum 01.04.2018 i.H.v. 21,83 € sowie im Tarif SM6 zum 01.04.2019 i.H.v. 12,41 € und zum 01.04.2020 i.H.V. 22,38 €.
Die mitversicherte Person X betreffend nahm die Beklagte folgende Beitragserhöhungen vor: Im Tarif ZM3 zum 01.04.2014 1.H.v. 3,39 € und zum 01.04.2018 i.H.v. 8,71 €. Weitere Erhöhungen erfolgten die mitversicherte Person X betreffend im Tarif AMO zum 01.04.2017 1.H.v. 3,34 € und zum 01.04.2018 i.H.v. 1,14 € sowie im Tarif SM6 zum 01.04.2020 i.H.v. 22,38 €. Zwischen den Parteien ist zudem unstreitig, dass die Beiträge zum 01.01.2020 im Tarif ZM3 i.H.v. 10,74 €, im Tarif AMO i.H.v. 62,19 € und im Tarif SM6 i.H.v. 54,99 € erhöht worden sind. Allerdings ist bezüglich der Erhöhungen zum 01.01.2020 zwischen den
Parteien streitig, ob es sich um Erhöhungen nach § 203 Abs. 2 WG handelt oder um solche, die durch einen „Altersgruppensprung“ (Kinder – Jugendliche) ausgelöst worden sind. Auslöser für die Beitragsanpassungen nach § 203 Abs. 2 WG waren jeweils veränderte Leistungsausgaben; eine Anpassung aufgrund geänderter Sterbewahrscheinlichkeiten erfolgte nicht. Den Erhöhungen stimmte jeweils ein Treuhänder zu. Zudem informierte die Beklagte der Kläger schriftlich über die Prämienerhöhungen.
Über die Gründe der Beitragsanpassung zum 01.01.2012 informierte die Beklagte der Kläger u.a. wie folgt: „[…] Dafür müssen Beitragseinnahmen und Ausgaben für Gesundheitsleistungen an die Versicherten im Gleichgewicht sein. Das haben wir auch in diesem Jahr untersucht und dabei festgestellt, dass in einigen Tarifen die Beiträge erhöht werden müssen. […] Wie kommt es zu Beitragsanpassungen? Die Beiträge in der Privaten Krankenversicherung werden auf der Basis von aktuellen Statistiken berechnet. Grundlage dabei ist das aktuell bekannte Kostenniveau für Gesundheitsleistungen, die durchschnittliche Vertragslaufzeit und die derzeitige statistische Lebenserwartung. Aber auch die mit dem Alter steigende Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen fließt in die Berechnungen mit ein. Solange sich an den Annahmen nichts ändert, bleibt der Beitrag stabil. Wenn die tatsächlichen Leistungen mehr als 10% oder die Sterbewahrscheinlichkeiten mehr als 5% von den kalkulierten abweichen, muss der Krankenversicherer die Beiträge anpassen. Dies geschieht, um das Gleichgewicht zwischen Beitragseinnahmen und Leistungsausgaben wieder herzustellen. […]“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Information zur Beitragsanpassung zum 01.01.2012 (Anlagenkonvolut BLD 5, Bl. 567 ff. d.A.) Bezug genommen.
Die Information zur Beitragsanpassung zum 01.04.2014 enthielt u.a. folgende Formulierung:
„[…] heute informieren wir Sie darüber, dass wir zum 1. April 2014 Ihre Beiträge deutlich erhöhen müssen. Der wesentliche Grund hierfür sind die gestiegenen Kosten für medizinische Leistungen. […] Wie kommt es zu Beitragsanpassungen? Die Beiträge in der PKV werden auf der Basis von aktuellen Statistiken berechnet. Grundlage dabei ist das derzeit bekannte Kostenniveau für Gesundheitsleistungen.
Auch die durchschnittliche Vertragslaufzeit, die aktuelle statistische Lebenserwartung und die mit dem Alter steigende Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen fließen mit in die Berechnungen ein. Wenn sich in diesen Bereichen nichts ändert, bleibt der Beitrag stabil. Im Laufe der Zeit treten aber immer wieder neue Entwicklungen auf. Ihre Auswirkungen auf die Beitragshöhe waren bei Abschluss des Vertrages statistisch nicht vorhersehbar. Wenn dann die tatsächlichen Leistungen mehr als 10% von den kalkulierten abweichen, muss der Versicherer die Beiträge anpassen. Gleiches gilt, wenn die Sterbewahrscheinlichkeiten mehr als 5% von den kalkulierten abweichen. Dann stellt der Versicherer durch die Anpassung das Gleichgewicht zwischen Beitragseinnahmen und Leistungsausgaben wieder her. Die wichtigsten Gründe für Beitragsanpassungen […] Die Lohn- und Gehaltsentwicklungen. […] Das gestiegene Gesundheitsbewusstsein. […] Die Lebenserwartung. […] Der medizinische Fortschritt. […] Zunahme von Erkrankungen. In Deutschland nehmen schwerwiegende Krankheitsfälle wie psychische Erkrankungen immer mehr zu. Als Folge hieraus verlängert sich die Dauer, in denen die betroffenen Patienten arbeitsunfähig sind. Das führt auch zu steigenden Ausgaben der Versicherungen, die diesen Verdienstausfall abdecken. Dies ist der wesentliche Grund dafür, dass wir in diesem Jahr die Beiträge für die Krankentagegeldtarife erhöhen müssen. […]“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Information zur Beitragsanpassung zum 01.04.2014 (Anlagenkonvolut BLD 5, Bl. 556 ff. d.A.) Bezug genommen.
Über die Beitragsanpassung zum 01.04.2016 informierte die Beklagte der Kläger u.a. wie folgt: »[…] heute informieren wir Sie darüber, dass wir zum 1. April 2016 Ihre Beiträge anpassen müssen.
Warum ändert sich Ihr Beitrag?
Der wichtigste Grund sind die gestiegenen Gesundheitskosten. […] Leider müssen wir dieses Jahr auch die Beiträge für einige Krankentagegeld-Tarife anheben. Grund ist die Zunahme langwieriger Krankheitsfälle […] Dadurch steigen die Ausgaben für Versicherungen, die einen Verdienstausfall abdecken. Weitere Gründe für die Beitragsanpassung entnehmen Sie bitte der Beilage Medizinischer Fortschritt – Ein Praxisbeispiel der DKV. […] Wie kommt es zu Beitragsanpassungen? Die PKV muss die Beiträge auf der Basis von aktuellen Statistiken berechnen. Grundlage dabei ist das derzeitige Kostenniveau für Gesundheitsleistungen. Auch die durchschnittliche Vertragslaufzeit, die aktuelle statistische Lebenserwartung und die mit dem Alter steigende Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen werden
berücksichtigt. Ändert sich hieran nichts, bleibt der Beitrag stabil. Wenn die tatsächlichen Leistungen aber mehr als 10 % von den kalkulierten abweichen, muss der Versicherer die Beiträge in der Regel anpassen. Dies gilt auch, wenn die Sterbewahrscheinlichkeiten mehr als 5% von den kalkulierten abweichen. Dann stellt der Versicherer durch die Anpassung das Gleichgewicht zwischen Beitragseinnahmen und Leistungsausgaben wieder her. […]“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Information zur Beitragsanpassung zum 01.04.2016 (Anlagenkonvolut BLD 5, Bl. 534 ff. d.A.) Bezug genommen.
Die Information zur Beitragsanpassung zum 01.04.2017 enthielt u.a. folgende Formulierung: „I…] heute informieren wir Sie darüber, dass wir zum 1. April 2017 Ihre Beiträge anpassen müssen. Warum ändert sich Ihr Beitrag? Der wichtigste Grund sind die gestiegenen Gesundheitskosten. […] Den Beitrag für Ihre Krankentagegeldversicherung müssen wir auch anpassen. Denn langwierige Krankheitsfälle nehmen zu. Dies ist gerade bei psychischen Erkrankungen wie Depressionen und bei Krankheiten des Muskel-Skelett-Systems der Fall. Längere Arbeitsunfähigkeiten sind die Folge. Dadurch steigen die Ausgaben für Versicherungen, die einen Verdienstausfall abdecken. Weitere Gründe für die Beitragsanpassung entnehmen Sie bitte der Beilage ,Ein Praxisbeispiel der DKV. […] Wie kommt es zu Beitragsanpassungen? Die PKV muss die Beiträge auf der Basis von aktuellen Statistiken berechnen. Grundlage dabei ist das derzeitige Kostenniveau für Gesundheitsleistungen. Auch die durchschnittliche Vertragslaufzeit, die aktuelle statistische Lebenserwartung und die mit dem Alter steigende Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen werden berücksichtigt. Ändert sich hieran nichts, bleibt der Beitrag stabil. Wenn die erforderlichen Leistungen aber mehr als 10% von den kalkulierten abweichen, muss der Versicherer die Beiträge in der Regel anpassen. Dies gilt auch, wenn die Sterbewahrscheinlichkeiten mehr als 5 % von der kalkulierten abweichen. Dann stellt der Versicherer durch die Anpassung das Gleichgewicht zwischen Beitragseinnahmen und Leistungsausgaben wieder her. […]“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Information zur Beitragsanpassung zum 01.04.2017 (Anlagenkonvolut BLD 5, Bl. 523 ff. d.A.) Bezug genommen.
Im Rahmen des Informationsschreibens zur Beitragsanpassung zum 01.04.2018 erläuterte die Beklagte die Erhöhungen u.a. wie folgt:
„[…] heute informieren wir Sie darüber, dass wir zum 1. April 2018 Ihre Beiträge anpassen müssen. […] Warum ändert sich Ihr Beitrag?
Der wichtigste Grund sind die gestiegenen Gesundheitskosten. […] Wie kommt es zu Beitragsanpassungen? Die PKV muss die Beiträge auf der Basis von aktuellen Statistiken berechnen. Grundlage dabei ist das derzeitige Kostenniveau für Gesundheitsleistungen. Auch die durchschnittliche Vertragslaufzeit, die aktuelle statistische Lebenserwartung und die mit dem Alter steigende Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen werden berücksichtigt. Ändert sich hieran nichts, bleibt der Beitrag stabil. Wenn die erforderlichen Leistungen aber mehr als 10 % von den kalkulierten abweichen, muss der Versicherer die Beiträge in der Regel anpassen. Das gilt auch, wenn die Sterbewahrscheinlichkeiten mehr als 5 % von den kalkulierten abweichen. Dann stellt der Versicherer durch die Anpassung das Gleichgewicht zwischen Beitragseinnahmen und Leistungsausgaben wieder her. […]
Tarif |
Alter in Jahren |
Ø-Veränderung der Versicherungsleistung |
Sterbetafel für die PKV … von … auf … |
Rechnungszins von … auf …
|
AM0 |
bis 14 |
+ 00,91 % |
|
|
AM0 |
15-19 |
+ 13,05 % |
|
|
ZM 3 |
bis 14 |
+ 19,70 % |
|
|
ZM 3 |
15-19 |
+ 7,66 % |
|
|
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Information zur Beitragsanpassung zum 01.04.2018 (Anlagenkonvolut BĽD 5, Bl. 504 ff. d.A.) Bezug genommen.
Die Gründe für die Beitragserhöhungen zum 01.04.2019 erläuterte die Beklagte dem Kläger in einem Informationsschreiben u.a. wie folgt:
„[…] Warum ändert sich der Beitrag? Der wichtigste Grund sind die gestiegenen Gesundheitskosten. […] Sehr geehrte Kundinnen und Kunden, gerne erläutern wir Ihnen die maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Beiträge. […] Bei der Kalkulation des Beitrags berücksichtigen wir die aktuellen Rechnungsgrundlagen. So ist es in § 203 Abs. 1 WG, § 160 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) geregelt. […] Dies sind beispielsweise die Kosten für Heilbehandlungen oder die Zinssituation. Dabei spielt auch die durchschnittliche Lebenserwartung der Menschen in Deutschland eine Rolle. Im Laufe der Zeit verändern sich dieser Rechnungsgrundlagen. Zum Beispiel wegen der Veränderungen an den Kapitalmärkten. Oder wegen der Kostenentwicklung im Gesundheitswesen oder der veränderten Lebenserwartung. […]
Der Vergleich erfolgt für jede Beobachtungseinheit eines Tarifs separat. […] Ergibt dieser Vergleich einer Abweichung von den definierten Grenzwerten, sind wir zur Prüfung der Beiträge verpflichtet. Dabei darf die Abweichung nicht nur vorübergehend sein. Dies bezeichnen wir als “Anspringen” des “Auslösenden Faktors Schaden“. In der Tabelle ist dies für alle aufgeführten Tarife der Fall. […] In der Tabelle haben wir die maßgeblichen Gründe für die Beitragsanpassung zusammengestellt. […] Gibt es keinen Eintrag, hat sich eine Berechnungsgrundlage nicht verändert. Oder sie hat keine Auswirkung auf die Änderung des Tarifbeitrags. […]
Tarif |
Alter in Jahren |
Geschlecht |
Ø-Veränderung der Versicherungsleistung |
Sterbetafel für die PKV … von … auf … |
Rechnungszins von … auf …
|
SM6 |
15-19 |
Frauen |
+ 17,94 % |
|
|
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Information zur Beitragsanpassung zum 01.04.2019 (Anlagenkonvolut BLD 5, Bl. 492 ff. d.A.) Bezug genommen.
Im Rahmen des Informationsschreibens zur Beitragsanpassung zum 01.04.2020 erläuterte die Beklagte die Erhöhungen u.a. wie folgt: „[…] Warum müssen wir Beiträge und Selbstbeteiligungen anpassen? Bei der Beitragsberechnung sind wir an gesetzliche Vorgaben gebunden. Da sich die Leistungsausgaben z.B. durch Kostensteigerungen im Gesundheitswesen verändern, müssen wir die Beiträge regelmäßig überprüfen. Dafür sieht der Gesetzgeber vor, dass wir mindestens jährlich die erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen vergleichen. Falls notwendig, müssen wir die Beiträge anpassen. […] Die Regelungen zur Beitragsanpassung finden Sie in § 203 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz in Verbindung mit § 155 Abs. 3 Versicherungsaufsichtsgesetz. […] Gern erläutern wir Ihnen die maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Beiträge. […] Ist bei einer Krankenversicherung das ordentliche Kündigungsrecht ausgeschlossen, sind wir bei einer dauerhaften Veränderung einer für die Beitragskalkulation
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maßgeblichen Rechnungsgrundlage berechtigt, die Beiträge entsprechend den berichtigten Rechnungsgrundlagen auch für bestehende Versicherungsverhältnisse neu festzusetzen. […] Maßgebliche Rechnungsgrundlagen sind die Versicherungsleistung und die Sterbewahrscheinlichkeiten. […] vergleichen wir nach einem normierten Verfahren mindestens jährlich die erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen. […] Wenn die erforderlichen Versicherungsleistungen mehr als 10% von den kalkulierten abweichen, müssen wir die Beiträge überprüfen. Falls erforderlich, müssen wir die Beiträge anpassen. In einigen Tarifen gilt nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen dafür ein geringerer Prozentsatz. […] Dabei darf die Abweichung nicht nur vorübergehend sein. Ergibt der Vergleich eine Abweichung von den definierten Grenzwerten, sind wir zur Prüfung der Beiträge verpflichtet. Dies bezeichnen wir als „Anspringen“ des „Auslösenden Faktors. Schaden“. In der Tabelle ist dies für alle aufgeführten Tarife der Fall. Zudem sind dort die Werte des „Auslösenden Faktors Schaden (AF Schaden)“ angegeben. […]
Tarif / Tarif-Stufe |
Alter in Jahren |
Geschlecht |
Ø-Veränderung der Versicherungsleistung |
Sterbetafel für die PKV … von … auf … |
Rechnungszins von … auf … |
|
SM6 |
15-19 |
Frauen |
+ 27,42 % |
|
|
143,1 % |
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Information zur Beitragsanpassung zum 01.04.2020 (Anlagenkonvolut BLD 5, Bl. 462 ff. d.A.) Bezug genommen.
Hinsichtlich der letzten monatlichen Beitragszahlung vor Klageerhebung in den streitgegenständlichen Tarifen wird auf die Tabelle in der Klageschrift (Bl. 7 ff. der Akte) Bezug genommen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 16.09.2020 machte der Kläger die Unwirksamkeit der Prämienerhöhungen geltend und forderte die Beklagte unter Setzung einer Frist zur Rückzahlung der auf diese Erhöhungen gezahlten Prämienanteile einschließlich der daraus gezogenen Nutzungen auf. Die Beklagte kam der Aufforderung nicht nach.
Der Kläger behauptet, die Beklagte habe ihn selbst betreffend folgende weitere Beitragserhöhungen vorgenommen: Im Tarif R10 zum 01.10.2011.1.H.v. 5,70 € sowie zum 01.04.2015 i.H.v. 2,01 €, im Tarif SM6 zum 01.10.2011 i.H.v. 12,08 €, im Tarif AMO zum 01.10.2011 1.H.v. 44,96 € sowie im Tarif BestMed Komfort 4/2 zum 01.04.2015 i.H.v. 20,10 €. Die Tarife SM6 und AMO wurden – dies ist zwischen den Parteien unstreitig – zum 31.05.2012 beendet. Ferner habe die Beklagte auch in Bezug auf die mitversicherte Person X weitere Beitragsanpassungen vorgenommen, nämlich im Tarif R10 zum 01.10.2011 5,63 € sowie zum 01.04.2015 i.H.v. 3,49 €, im Tarif AMO zum 01.10.2011 i.H.v. 56,33 € und im Tarif BestMed Komfort 4/0 zum 01.04.2015 i.H.v. 34,90 €. Der Tarif AMO ist, die mitversicherte Person X betreffend, – unstreitig – mit Ablauf des 31.05.2012 beendet worden. Zudem behauptet der Kläger, dass die mitversicherten Personen und X betreffend im Tarif ZM3 zum 01.10.2011 Beitragserhöhungen um jeweils 3,61 € stattgefunden hätten. Bei den weiteren Beitragserhöhung zum 01.01.2020, die mitversicherte Person X betreffend, habe es sich um Anpassungen nach § 203 Abs. 2 WG gehandelt. Der Kläger vertritt die Auffassung, dass die streitgegenständlichen Beitragsanpassungen unwirksam seien. Es liege keine ordnungsgemäße Begründung nach § 203 Abs. 5 WG vor. Der Zweck des Mitteilungserfordernisses nach § 203 Abs. 5 WG liege darin, dem Versicherungsnehmer zu verdeutlichen, dass weder sein individuelles Verhalten noch eine freie Entscheidung des Versicherers die Beitragsanpassung ausgelöst habe, sondern die Anpassung nach gesetzlich vorgeschriebenen Mechanismen erfolge. Die Beklagte sei verpflichtet, die maßgeblichen Gründe jeweils deutlich darzulegen; die Begründung dürfe sich nicht nur in einer formelhaften Wiedergabe des Gesetzestextes erschöpfen. Mitgeteilt werden müsse, welche der wesentlichen Rechnungsgrundlagen (Versicherungsleistungen und/oder Sterbewahrscheinlichkeiten) sich nicht nur vorübergehend und oberhalb des geltenden Schwellenwerts verändert habe. Diesen Anforderungen würden sämtliche Beitragsanpassungsschreiben der Beklagten nicht gerecht: Aus sämtlichen Informationsschreiben zu den Anpassungen vor dem 01.04.2019 werde nicht ersichtlich, welche die maßgebliche Rechnungsgrundlage sei, die als Auslöser für die konkrete Prämienanpassung angesprungen sei. Das konkrete Ergebnis der aktuellen Überprüfung der Rechnungsgrundlagen sei ferner in den Mitteilungen hinsichtlich der Beitragsanpassungen vor dem 01.04.2018 jeweils nicht mitgeteilt worden. Zum Teil könne der Wortlaut der Mitteilungen sogar so verstanden werden, dass die vermehrte Einreichung von Rechnungen durch den Versicherungsnehmer selbst die Beitragserhöhungen ausgelöst habe. Hinsichtlich der Beitragsanpassung zum 01.04.2018 habe die Beklagte die auslösenden Faktoren über acht Seiten mitgeteilt. Es handele sich um einen inhaltsleeren, sich über acht Seiten erstreckenden Zahlen-Wirrwarr. Verwirrend für den Versicherungsnehmer sei zudem, dass die Beklagte in dem Absatz „Warum passen wir die Beiträge an“ Kalkulationsgrundlagen und Rechnungsgrundlagen vermengt habe. Auch hinsichtlich der Beitragsanpassungsschreiben zum 01.01.2019, 01.01.2020 und 01.04.2020 sei zu bemängeln, dass der Versicherer seinen Versicherungsnehmern nicht die Pflicht aufbürden dürfe, sich selbst die
maßgeblichen Gründe aus einem Dickicht an Informationen heraussuchen zu müssen. Zudem entstehe durch die verwendeten Formulierungen der Eindruck, dass der Versicherungsnehmer durch sein individuelles Verhalten die Beitragsanpassung ausgelöst habe.
Eine Nachholung der nach § 203 Abs. 5 WG erforderlichen Begründung sei möglich, führe jedoch nur zu einer ex nunc-Wirksamkeit der Beitragserhöhung. Dies gelte jedoch nicht für die Erhöhungen in den Tarifen BestMed Komfort 4/0 und TC43 (60 €) zum 01.04.2017, welche die mitversicherte Person X betroffen hätten und für die Erhöhungen im Tarif AMO zum 01.04.2017, welche die mitversicherten Personen und X betroffen hätten. Diese Erhöhungen, bei denen der auslösende Faktor jeweils – dies ist zwischen den Parteien unstreitig – unter 10% gelegen habe, seien endgültig unwirksam. Denn die entsprechende Klausel in den AVB, in welcher der Schwellenwert hinsichtlich der Versicherungsleistungen unter
10% gesenkt worden sei, sei nicht wirksam. Des Weiteren vertritt der Kläger die Auffassung, dass die geltend gemachten Ansprüche nicht verjährt seien. Von den anspruchsbegründenden Tatsachen habe er bis zum heutigen Tage keine Kenntnis, da er weder eine den Anforderungen des § 203 Abs. 5 WG entsprechende Mitteilung erhalten, noch Kenntnis von den Berechnungen habe, auf welche die Beklagte ihre Beitragskalkulation stütze. Hinsichtlich der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten vertritt der Kläger die Auffassung, dass die Beklagte diese Kosten sowohl als Verzugsschaden als auch als echten Folgeschaden erstatten müsse. Eine Abrechnung über die bereits angefallenen Kosten sei nicht erforderlich. Er sei ferner hinsichtlich Geltendmachung der außergerichtlichen Anwaltskosten. aktivlegitimiert, da eine entsprechende Abtretungserklärung der Rechtsschutzversicherung vorliege.
Der Kläger beantragt, 1. festzustellen, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen ihm
und der Beklagten bestehenden Kranken-/Pflegeversicherung mit der Vers.-Nr. 123xx unwirksam sind:
a) in den Tarifen für Person A:
aa) im Tarif ZM3 die Erhöhung zum 01.10.2011 i.H.v. 3,61 €, bb) im Tarif ZM3 die Erhöhung zum 01.04.2014 i.H.v. 3,39 €, cc) im Tarif AMO die Erhöhung zum 01.04.2017 i.H.v. 3,34 €, dd) im Tarif AMO die Erhöhung zum 01.04.2018 i.H.v. 1,14 €, ee) im Tarif ZM3 die Erhöhung zum 01.04.2018 i.H.v. 8,71 €, ff) im Tarif AMO die Erhöhung zum 01.01.2020 i.H.v. 62,19 €,
gg) im Tarif ZM3 die Erhöhung zum 01.01.2020 i.H.v. 10,74 €, hh) im Tarif SM6 die Erhöhung zum 01.01.2020 i.H.v. 54,99 €, ii) im Tarif SM 6 die Erhöhung zum 01.04.2020 i.H.v. 22,38 €,
b) in den Tarifen für Person B:
aa) im Tarif R10 die Erhöhung zum 01.10.2011 i.H.v. 5,63 €, bb) im Tarif AMO die Erhöhung zum 01.10.2011 i.H.v. 56,33 €, CC) im Tarif SD2 die Erhöhung zum 01.01.2012 i.H.v. 11,39 €, dd) im Tarif R10 die Erhöhung zum 01.01.2012 i.H.v. 1,14 €, ee) im Tarif TC 43 55,00 EUR die Erhöhung zum 01.04.2014 i.H.v. 5,16 €, ff) im Tarif R10 die Erhöhung zum 01.04.2015 i.H.v. 3,49 €, : gg) im Tarif BestMed Komfort BM4 / 0 die Erhöhung zum 01.04.2015 i.H.v. 34,90 € hh) im Tarif BestMed Komfort BM4 10 die Erhöhung zum 01.04.2016 i.H.v. 102,30 €, ii) im Tarif R10 die Erhöhung zum 01.04.2016 i.H.v. 10,23 €, jj) im Tarif BestMed Komfort BM4 1 0 die Erhöhung zum 01.04.2017 i.H.v. 69,28 kk) im Tarif GBZ die Erhöhung zum 01.04.2017 i.H.v. 6,93 €, II) im Tarif TC 43 60,00 EUR die Erhöhung zum 01.04.2017 i.H.V. 2,13 €,
c) in den Tarifen für Person C:
aa) im Tarif ZM3 die Erhöhung zum 01.10.2011 i.H.v. 3,61 €,
bb) im Tarif ZM3 die Erhöhung zum 01.04.2014 i.H.v. 3,39 €, cc) im Tarif AMO die Erhöhung zum 01.04.2017 i.H.v. 3,34 €, dd) im Tarif AMO die Erhöhung zum 01.04.2018 i.H.v. 21,83 €, ee) im Tarif ZM3 die Erhöhung zum 01.04.2018 1.H.v. 4,20 €, ff) im Tarif SM6 die Erhöhung zum 01.04.2019 i.H.v. 12,41 €, gg) im Tarif SM6 die Erhöhung zum 01.04.2020 i.H.v. 22,38 €,
d) in den Tarifen für Person D:
aa) im Tarif R10 die Erhöhung zum 01.10.2011 i.H.v. 5,70 €,
bb) im Tarif SM6 die Erhöhung zum 01.10.2011 i.H.v. 12,08 €, cc) im Tarif AMO die Erhöhung zum 01.10.2011 i.H.v. 44,96 €, dd) im Tarif BestMed Komfort BM4 / 2 die Erhöhung zum 01.04.2015 i.H.v. 20,10
ee) im Tarif R10 die Erhöhung zum 01.04.2015 i.H.v. 2,01 €,
ff) im Tarif BestMed Komfort BM4 / 0 die Erhöhung zum 01.04.2016 i.H.v. 114,11 €,
gg) im Tarif R10 die Erhöhung zum 01.04.2016 1.H.v. 11,41 €,
hh) im Tarif TC 183 die Erhöhung zum 01.04.2016 i.H.v. 3,41 €, ii) im Tarif GBZ die Erhöhung zum 01.04.2017. .H.v. 7,41 €, jj) im Tarif BestMed Komfort BM4 / 2 die Erhöhung zum 01.04.2017 1.H.v. 74,14 €,
kk) im Tarif. TC 183 die Erhöhung zum 01.04.2017 1.H.v. 2,81 €, und er nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet, sowie der Gesamtbeitrag unter Berücksichtigung der erfolgten Absenkungen auf insgesamt 1.345,54 € zu reduzieren ist;
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 28.882,64 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 %
Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen;
3. festzustellen, dass die Beklagte
a) ihm zur Herausgabe von Nutzungen verpflichtet ist, welche die Beklagte
aus dem Prämienanteil gezogen hat, den er auf die unter 1) aufgeführten
Beitragserhöhungen gezahlt hat, b) die nach 3a) herauszugebenden Nutzungen i.H.v. 5 Prozentpunkten über
dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen hat;
4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag i.H.v. 2.194,72 € nebst Zinsen
i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass der geltend gemachte Feststellungsantrag zu 1) unzulässig sei. Dem Kläger fehle bezüglich des Klageantrags zu 1) das erforderliche Feststellungsinteresse, wenn er spätere Beitragsanpassungen nicht angreife bzw. deren Wirksamkeit bestätigt werde. Das Feststellungsinteresse sei auch aufgrund des Tarifwechsels hinsichtlich der älteren Tarife weggefallen. Anlässlich des Tarifwechsels habe sich der Kläger mit einem neuen Tarif und einem neuen Beitrag einverstanden erklärt. Die Beklagte behauptet, dass sämtliche Beitragserhöhungen, die nach dem Vortrag des Klägers zum 01.10.2011 stattgefunden hätten, bereits zum 01.01.2011 erfolgt seien. Die vom Kläger behaupteten Tariferhöhungen in den Tarifen BestMed Komfort 4/0 und BestMed Komfort 4/2 um 20,10 € bzw. 34,90 € hätten nicht – wie vom Kläger behauptet – erst zum 01.04.2015, sondern bereits zum 01.04.2014 stattgefunden. Bei der mitversicherten Personen X habe zum 01.01.2020 keine Beitragsanpassung nach § 203 Abs. 2 WG stattgefunden, sondern ein Altersgruppensprung des Kinder- auf Jugendlichen-Beitrag. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Beitragsanpassungen formell ordnungsgemäß vorgenommen worden seien, da nur mitgeteilt werden müsse, welche Rechnungsgrundlage die Neufestsetzung veranlasst habe. Die von ihr an den Kläger versandten Beitragsanpassungsschreiben enthielten diese erforderliche Information. Zudem sei zu beachten, dass ältere möglicherweise unwirksame Beitragsanpassungen nicht in die Zukunft fortwirkten, wenn in dem betreffenden Tarif zu einem späteren Zeitpunkt eine weitere wirksame Prämienanpassung erfolgt sei. Ferner ist die Beklagte der Auffassung, dass § 86 MB/KK 2009 nicht unwirksam sei. Eine nahezu identische Regelung habe der BGH habe in seinem Urteil vom 22.09.2004 (Az. IV ZR 97/03) für wirksam erachtet; die Rechtslage sei damals nicht anders als heute. Doch selbst für den Fall der Unwirksamkeit des § 8b Abs. 2 MB/KK 2009 bliebe g 8b Abs. 1 MB/KK wirksam, da Abs. 1 auch nach einer gedachten Streichung des Abs. 2 aus sich heraus verständlich wäre. In § 8b Abs. 1 MB/KK habe insbesondere nicht geregelt werden müssen, dass eine Anpassung nur bei einer nicht nur vorübergehenden Abweichung der Versicherungsleistungen zulässig sei, da sich entsprechendes bereits aus dem Gesetz ergebe.
Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Sie vertritt die Auffassung, dass für den Beginn der Verjährung der Zeitpunkt maßgeblich sei, an dem der Kläger von den jeweiligen Beitragsanpassungen Kenntnis erlangt habe. Deshalb seien mögliche Ansprüche jedenfalls bis einschließlich des Jahres 2016 verjährt.
Die Klage ist der Beklagten am 29.12.2020 zugestellt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig.
Die Klage ist nicht nur hinsichtlich des Klageantrags zu 2), sondern auch hinsichtlich der Klageanträge zu 1) und zu 3) zulässig.
1.
Der Klageantrag zu 1) ist jedenfalls als Zwischenfeststellungsklage zulässig. Ob das für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse im vorliegenden Fall für alle streitgegenständlichen Tarife gegeben ist, ist nach Ansicht der Kammer zweifelhaft. Ein gegenwärtiges Feststellungsinteresse kann hinsichtlich früherer Prämienanpassungen zu verneinen sein, wenn sich der Versicherungsnehmer nicht zugleich gegen die Wirksamkeit einer nachfolgenden Prämienanpassung wendet (BGH, Urteil vom 19.12.2018, Az. IV ZR 255/17, juris Rn. 17 m.w.N.). Denn in diesen Konstellationen steht für den Zeitraum ab der nicht angegriffenen Beitragsanpassung fest, auf welche Höhe sich die Prämien in Zukunft belaufen werden. Durch die Beitragsanpassung findet nämlich nicht nur eine Erhöhung, sondern eine Neufestsetzung der Beiträge statt (BGH, Urteil vom 16.12.2020, Az. IV ZR 294/19, juris Rn. 55). Aus denselben Argumenten kann nach Ansicht der Kammer ein gegenwärtiges Feststellungsinteresse zudem zu verneinen sein, wenn sich der Versicherungsbeitrag unstreitig aus anderen Gründen verändert hat, insbesondere wenn eine Veränderung im Umfang der Leistungen oder ein Tarifwechsel stattgefunden hat. Eine solche Konstellation liegt im vorliegenden Fall für die Tarife TC43 und TC183 vor, da der Tagesgeldsatz sich zum 01.09.2014 von 55 € auf 60 € (TC43), zum 01.09.2020 von 60 € auf 70 € (TC43) bzw. zum 01.09.2020 von 195 € auf 215 € (TC183) verändert hat, was jeweils eine höhere monatliche Prämie nach sich gezogen hat. Da der Kläger diese „Beitragserhöhungen“ nicht angegriffen hat, ist nach Ansicht der Kammer zweifelhaft, ob für den Tarif TC43 (55 €) über den 31.08.2014, für den Tarif TC43 (60 €) über den 31.08.2020 bzw. für den Tarif183 über den 31.08.2020 hinaus ein Feststellungsinteresse besteht. Ebenso könnte es an einem Feststellungsinteresse hinsichtlich der Erhöhungen im Tarif AMO und SD2 fehlen, welche die mitversicherte Person X betreffen sowie hinsichtlich der Erhöhungen in den Tarifen SM6 und ZM3, welche den Kläger betreffend. Denn es ist unstreitig, dass diese Tarife nicht über den 31.05.2012 fortgeführt worden sind.
Gleiches gilt für die Erhöhungen im Tarif R10, da der Tarif R10 zum 01.01.2017 durch den Tarif GBZ ersetzt worden ist.
Eine endgültige Entscheidung, ob das Feststellungsinteresse in den dargestellten Fällen fehlt, kann jedoch unterbleiben. Denn selbst für den Fall, dass ein Feststellungsinteresse insoweit zu verneinen wäre, führte dies nicht zur teilweisen Unzulässigkeit des Klageantrags zu 1). Denn in der hier zu beurteilenden Fallgestaltung ist ein Feststellungsinteresse nicht erforderlich. Es handelt sich um eine Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO, bei der die Vorgreiflichkeit das sonst für die Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse entbehrlich macht (vgl. BGH, Urteil vom 16.12:2020, Az. IV ZR 294/19, juris Rn. 20 m.w.N.). Die begehrte Feststellung der Unwirksamkeit der Prämienerhöhung ist eine Vorfrage für den Leistungsantrag, da sie bei dessen Bescheidung zwingend vorab zu klären ist. Zugleich geht das Rechtsschutzziel des Feststellungsantrags über das Rechtsschutzziel des Leistungsantrags hinaus (vgl. BGH, Urteil vom 23.04.2013, Az. II ZR 74/12, juris Rn. 29; Urteil vom 19.12.2018, Az. IV ZR 255/17, juris Rn. 17; Urteil vom 16.12.2020, Az. IV ZR 294/19, juris Rn. 20). Denn bei einer Stattgabe des Leistungsantrags erwächst nur der Leistungsbefehl, nicht aber die diesen Ausspruch tragenden tatsächlichen Feststellungen und die Beurteilung des vorgreiflichen Rechtsverhältnisses in materielle Rechtskraft, sodass letztere in einem anderen Prozess abweichend beurteilt werden könnten (Zöller/Greger, ZPO, 33. Auflage 2020, § 256 ZPO, Rn. 21).
2.
Der Klageantrag zu 3) ist ebenfalls zulässig. Ein Vorrang der Leistungsklage besteht im vorliegenden Fall nicht, da die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist. Befindet sich ein anspruchsbegründender Sachverhalt im Zeitpunkt der Klageerhebung noch in der Entwicklung, so steht der Umstand, dass im Zeitpunkt der Klageerhebung eine Bezifferung teilweise möglich wäre, der Bejahung des Feststellungsinteresses jedenfalls dann nicht entgegen, wenn der Anspruch seiner Natur nach sinnvollerweise erst nach Abschluss seiner Entwicklung beziffert werden kann (OLG Köln, Urteil vom 29.10.2019, Az. 1-9 U 127/18, juris Rn. 30; BGH, Urteil vom 19.12.2018, Az. IV ZR 255/17, juris Rn. 19 f.).
Die Klage ist in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Feststellung der Unwirksamkeit der die mitversicherte Person X betreffenden Beitragserhöhung im Tarif ZM3 zum 01.04.2014 bis zum 31.03.2018 i.H.v. 3,39 € sowie im Tarif AMO zum 01.04.2017 bis 31.03.2018 i.H.v. 3,34 €.
Ferner hat der Kläger einen Anspruch auf Feststellung der Unwirksamkeit der folgenden Beitragserhöhungen, welche die mitversicherte Person X betreffen: Im Tarif SD2 zum 01.01.2012 bis zum 31.05.2012 i.H.v. 11,39 €, im Tarif R10 zum 01.01.2012 bis zum 31.12.2016 i.H.v. 1,14 € sowie zum 01.04.2016 bis zum 31.12.2016 1.H.v. 10,23 €, im Tarif TC43 (55 €) zum 01.04.2014 bis zum 31.08.2014 i.H.v. 5,16 €, im Tarif TC 43 (60 €) zum 01.04.2017 bis zum 31.08.2020 i.H.v. 2,13 €, im Tarif BestMed Komfort 4/0 zum 01.04.2016 bis zum 31.03.2021 i.H.v. 102,30 € sowie zum 01.04.2017 1.H.v. 69,28 € und im Tarif GBZ zum 01.04.2017 bis zum 31.03.2021 i.H.v. 6,93 €. Des Weiteren hat der Kläger einen Anspruch auf Feststellung der Unwirksamkeit der folgenden Beitragserhöhungen, welche die Beklagte bezüglich der mitversicherten Person X durchgeführt hat: Im Tarif ZM3 zum 01.04.2014 bis zum 31.03.2018 i.H.v. 3,39 € sowie im Tarif AMO zum 01.04.2017 bis zum 31.03.2018 i.H.v. 3,34 €.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Feststellung der Unwirksamkeit der ihn selbst betreffenden Beitragserhöhungen im Tarif BestMed Komfort 4/2 zum 01.04.2016 bis zum 31.03.2021 i.H.v. 114,11 € sowie zum 01.04.2017 bis zum 31.03.2021 i.H.v. 74,14 €, im Tarif R10 zum 01.04.2016 bis zum 31.12.2016 i.H.v. 11,41 €, im Tarif TC183 zum 01.04.2016 bis zum 31.08.2020 i.H.v. 3,41 € sowie zum 01.04.2017 bis zum 31.08.2020 i.H.v. 2,81 € und im Tarif GBZ zum 01.04.2017 bis zum 31.03.2021 i.H.y. 7,41 €.
Weitere Ansprüche auf Feststellung der Unwirksamkeit von Beitragsanpassungen bestehen darüber hinaus nicht.
a)
Zunächst ist festzustellen, dass es dem Kläger nicht gelungen ist, über die . unstreitigen Beitragsanpassungen hinaus, den Nachweis für die weiteren von ihm behaupteten Beitragserhöhungen zu führen.
aa)
Dem Kläger ist es nicht gelungen, darzulegen und zu beweisen, dass zum 01.10.2011 ihn betreffend in den Tarifen R10, ZM3 und SM6 die von ihm behaupteten Beitragsanpassungen stattgefunden haben. Denn ausweislich der vorliegenden Versicherungsscheine und Nachträge betrug die im Tarif R10 zum 01.01.2011 zu zahlende Prämie 51,14 €. Die Höhe der Prämie hat sich zum 01.10.2011 in Tarif R10 nicht verändert. Ebenso verhält es sich mit den monatlichen Prämien im Tarif ZM3 und SM6, die sowohl zum 01.01.2011 als auch zum 01.10.2011 62,42 € bzw. 134,32 € betragen haben. Ferner ist es dem Kläger nicht gelungen, darzulegen und zu beweisen, dass in den Tarifen BestMed Komfort 4/2 und R10 zum 01.04.2015 die von ihm behaupteten Beitragsanpassungen stattgefunden haben. Denn ausweislich der vorliegenden
Versicherungsscheine und Nachträge hat die Prämie im Tarif BestMed Komfort 4/2 bereits zum 01.09.2014 268,29 € betragen. Zugleich hat die Beklagten dem Kläger eine bis zum 31.03.2015 befristete Gutschrift i.H.v. 20,10 € monatlich gewährt, die sich jedoch nicht auf die Höhe der Beitragsanpassung, sondern nur auf die Höhe eines möglichen Rückforderungsanspruchs auswirkt. Da die Prämie im Tarif BestMed Komfort 4/2 auch zum 01.04.2015 268,29 € betragen hat, hat insoweit zum 01.04.2015 keine Beitragsanpassung stattgefunden. Gleiches gilt im Tarif R10. Hier hat die Prämie zum 01.09.2014 26,83 € betragen. Zugleich hat die Beklagte dem Kläger eine bis zum 31.03.2015 zeitlich befristete Gutschrift i.H.v. 2,01 € gewährt. Eine Beitragsanpassung zum 01.04.2015 hat folglich nicht stattgefunden, da der Beitrag im Tarif R10 auch zum 01.04.2015 26,83 € betragen hat.
bb) Ausweislich der vorgelegten Versicherungsscheine und Nachträge haben auch die mitversicherte Person X betreffend zum 01.10.2011 in den Tarifen R10 und AMO keine Beitragserhöhungen stattgefunden. Die Beiträge in beiden Tarifen beliefen sich zum 01.01.2011 und zum 01.10.2011 unverändert auf jeweils 62,30 € bzw. 424,84 €.
Auch zum 01.04.2015 haben in den Tarifen BestMed Komfort 4/0 und R10 nicht die vom Kläger behaupteten Tariferhöhungen stattgefunden. Denn der Beitrag im Tarif BestMed Komfort 4/0 belief sich bereits zum 01.09.2014 auf 438,48 €, sodass zum 01.04.2015 keine Beitragserhöhung stattgefunden hat. Soweit die Beklagte dem Kläger eine bis zum 31.03.2015 befristete Gutschrift i.H.v. 34,90 € gewährt hat, so wirkt sich diese nicht auf die Höhe der Beitragsanpassung, sondern nur auf die Höhe eines möglichen Rückzahlungsanspruchs aus. Ebenso verhält es sich im Tarif R10, bei dem die Prämie sowohl zum 01.09.2014 als auch zum 01.04.2015 43,85 € betragen hat. Die zum 31.03.2015 gewährte monatliche Gutschrift i.Hiv. 3,49 € wirkt sich wiederum nicht auf die Höhe der Beitragsanpassung aus.
cc)
Dem Kläger ist es ferner nicht gelungen, darzulegen und zu beweisen, dass hinsichtlich der mitversicherten Person und X jeweils zum 01.10.2011 Beitragsanpassungen im Tarif ZM3 stattgefunden haben. Denn insoweit belief sich die monatlich zu zahlende Prämie für jede der mitversicherten Personen im Tarif ZM3 ausweislich der vorliegenden Versicherungsscheine sowohl zum 01.01.2011 als auch zum 01.10.2011 auf 39,99 €.
dd)
Schließlich ist es dem Kläger ebenfalls nicht gelungen, nachzuweisen, dass die Anpassung der Beiträge in den Tarifen AMO, ZM3 und SM6 zum 01.01.2020, welche die mitversicherte Person X betraf, auf eine Erhöhung nach § 203 Abs. 2 WG zurückgeht. Die Beklagte hat vorgetragen, dass die mitversicherte Person
X zum 01.01.2020 nicht mehr den Beitrag für Kinder, sondern für Jugendliche zu zahlen gehabt habe, da sie im Jahr 2019 ihr 14. Lebensjahr vollendet habe. Gemäß Ziffer 6.3 der AVB-G M-Tarife haben mitversicherte Kinder, die das 14. Lebensjahr vollenden, ab Beginn des folgenden Kalenderjahres den Beitrag der nächsthöheren Altersgruppe zu zahlen. Die mitversicherte Person X ist am 02.03.2005 geboren und hat folglich im Jahr 2019 ihr 14. Lebensjahr vollendet, sodass für sie gemäß Ziffer 6.3 der AVB-G der M-Tarife den Beitrag für Jugendliche zu zahlen war. Für die mitversicherte Person X war ab dem 01.01.2020 in den Tarifen AMO, ZM3 und SM6 jeweils der gleiche Beitrag zu zahlen, wie für die mitversicherte Person X, für die der Kläger ebenfalls den Beitrag für eine jugendliche mitversicherte Person zu entrichten hatte. Dafür, dass zum 01.01.2020 in den Tarifen AMO, SM6 und ZM3 keine Anpassung nach § 203 Abs. 2 WG stattgefunden hat, spricht nach Ansicht der Kammer auch, dass in dem Informationsschreiben zur Beitragsanpassung zum 01.01.2020 ausgeführt worden ist, dass eine Erhöhung der Beiträge in der Tarifstufe PVN der Privaten Pflegeversicherung stattgefunden habe. Korrespondierend dazu ist in einer Tabelle des Informationsschreibens der auslösende Faktor lediglich für den Tarif PVN mitgeteilt worden.
Gemäß § 203 Abs. 5 WG hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer die für die Neufestsetzung oder Änderung maßgeblichen Gründe mitzuteilen. Zu den maßgeblichen Gründen zählt die Angabe der Rechnungsgrundlage, welche sich nicht nur vorübergehend und in einer über dem Schwellenwert liegenden Weise verändert hat. Bei den Rechnungsgrundlagen handelt es sich um die in § 203 Abs. 2 S. 3 WG genannten Versicherungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten. Nicht mitteilen muss der Versicherer hingegen, in welcher Höhe sich die Rechnungsgrundlage verändert hat. Auch die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflussen (z.B. der Rechnungszins), müssen dem Versicherungsnehmer nicht mitgeteilt werden (BGH, Urteil vom 16.12.2020. Az. IV ZR 294/19, juris Rn. 26 ff.; Urteil vom 16.12.2020, Az. IV ZR 314/19, juris Rn. 21 ff.). Erforderlich ist zudem, dass die Mitteilung nach § 203 Abs. 5 WG einen konkreten Bezug zu der jeweiligen Beitragserhöhung hat. Eine Formulierung, die dem Versicherungsnehmer hingegen nur allgemein und formelhaft erklärt, wie im Rahmen der Überprüfung der Beiträge vorgegangen wird, ist zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 203 Abs. 5 WG nicht ausreichend (BGH, Urteil vom 16.12.2020. Az. IV ZR 294/19, juris Rn. 39; Urteil vom 16.12.2020, Az. IV ZR 314/19, juris Rn. 35).
aa) Die Beitragserhöhungen zum 01.01.2012 sind nach Ansicht der Kammer nicht den Erfordernissen des § 203 Abs. 5 WG entsprechend begründet worden. Denn ein
Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse kann dem Informationsschreiben nicht mit der gebotenen Klarheit entnehmen, welche der beiden Rechnungsgrundlagen sich verändert und daher die Beitragsanpassung ausgelöst hat. Die Beklagte hat zwar ausgeführt, dass bei einem Ungleichgewicht von Beitragseinnahmen und Ausgaben für Gesundheitsleistungen eine Beitragserhöhung stattfinden müsse. Da die Beklagte jedoch im Verlauf des Schreibens weiter erläutert hat, dass das Gleichgewicht von Einnahmen und Leistungsausgaben gefährdet sei, wenn die tatsächlichen Leistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten von den kalkulierten abwichen, bleibt unklar, welche der beiden Rechnungsgrundlagen sich verändert hat. Zudem hat die Beklagte das Ergebnis der aktuellen Untersuchung nicht in hinreichender Form mitgeteilt, sondern lediglich ausgeführt, dass sie festgestellt habe, dass in einigen Tarifen die Beiträge erhöht werden müssten.
bb)
Nicht den Anforderungen des § 203 Abs. 5 WG entsprechend sind auch die Beitragserhöhungen zum 01.04.2014, 01.04.2016 und 01.04.2017 begründet worden. Nach Ansicht der Kammer ist es zumindest zweifelhaft, ob die Beklagte die maßgebliche Rechnungsgrundlage, welche die Beitragsanpassung ausgelöst hat, in ausreichend klarer Form mitgeteilt hat. Dabei übersieht die Kammer nicht, dass die Beklagte in den Informationsschreiben ausgeführt hat, dass der wesentliche/wichtigste Grund für die gestiegenen Beiträge in den gestiegenen Kosten für medizinische Leistungen liege. Allerdings erachtet es die Kammer als irreführend, dass die Beklagte auf weitere Gründe“ für die Anpassung verweist und dazu in dem Abschnitt, in dem der Mechanismus der Beitragsanpassung abstrakt beschrieben wird, jeweils dargestellt hat, dass in die Beitragsberechnung nicht nur das Kostenniveau für Gesundheitsleistungen einfließe, sondern auch die durchschnittliche Vertragslaufzeit, die aktuelle statistische Lebenserwartung und die mit dem Alter steigende Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen. Weiter heißt es in den Informationsschreiben wörtlich: „Wenn sich in diesen Bereichen nichts ändert, bleibt der Beitrag stabil.“ Ein Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtlich Spezialkenntnisse kann aus dieser Formulierung nach Ansicht der Kammer nicht erkennen, ob es sich bei der durchschnittlichen Vertragslaufzeit, den Sterbewahrscheinlichkeiten und der mit dem Alter steigenden Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen auch um auslösende Faktoren handelt oder nur um Rechnungsgrundlagen, welche bei der Neukalkulation des Beitrags berücksichtigt werden. Jedenfalls hat die Beklagte das Ergebnis der aktuellen Überprüfung nicht mitgeteilt. Der Versicherungsnehmer wird nicht in die Lage versetzt, zu erkennen, dass eine den maßgeblichen Schwellenwert überschreitende Veränderung der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen gegeben war cc)
Die Begründung der Beitragserhöhung zum 01.04.2018 entspricht hingegen den Anforderungen des § 203 Abs. 5 WG. Die Beklagte hat in dem entsprechenden Informationsschreiben zunächst mitgeteilt, dass der wichtigste Grund für die Änderung der Beiträge in den. gestiegenen Gesundheitskosten liege. Zwar hat die Beklagte in der abstrakten Beschreibung einer Beitragsanpassung nach § 203 WG auch ausgeführt, dass die durchschnittliche Vertragslaufzeit, die aktuelle statistische Lebenserwartung und die mit dem Alter steigende Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen Einfluss auf die Beiträge habe. Anders als in den Mitteilungsschreiben zu den vorangegangenen Beitragsanpassungen hat die Beklagte jedoch noch eine Tabelle angefügt, aus welcher der Versicherungsnehmer für jeden einzelnen Tarif die auslösenden Faktoren ablesen konnte. Angesichts der Tatsache, dass dort für die Tarife AMO und ZM3 nur eine Eintragung unter der Spalte „Ø-Veränderung der Versicherungsleistung“ vorgenommen worden ist, kann ein Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse erkennen, dass eine Veränderung der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen die Beitragsanpassung ausgelöst hat. Der Beklagten ist es durch die Einfügung der Tabelle gelungen, die durch die abstrakte Beschreibung aufgekommenen Unklarheiten zu beseitigen. Zudem hat die Beklagte das Ergebnis der aktuellen Überprüfung in der Tabelle mit einem konkreten Tarifbezug mitgeteilt. Die Tatsache, dass der Versicherungsnehmer die für ihn maßgeblichen Tarife in einer sich über mehrere Seiten erstreckenden Tabelle herausfiltern muss, mag für ihn unpraktisch
sein, ist jedoch nicht unzumutbar.
dd) Die Beitragserhöhung zum 01.04.2019. ist den Anforderungen des § 203 Abs. 5 WG entsprechend begründet worden. Die Beklagte hat abstrakt erläutert, dass sie gemäß § 203 WG verpflichtet sei, die aktuellen Rechnungsgrundlagen mit den kalkulierten zu vergleichen. Ergebe der Vergleich eine Abweichung von den definierten Grenzwerten und sei die Abweichung nicht nur vorübergehend, so müsse eine Prüfung der Beiträge erfolgen. Soweit die Beklagte weiter formuliert hat, dass es sich bei den Rechnungsgrundlagen in § 203 WG, § 160 VAG beispielsweise um die Kosten für Heilbehandlungen, die Zinssituation und die durchschnittliche Lebenserwartung handele, könnte diese Formulierung zwar grundsätzlich geeignet sein, einen Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse annehmen zu lassen, dass es sich auch bei der „Zinssituation“ um einen Rechnungsgrundlage handeln könnte, welche geeignet sei, eine Beitragsanpassung auszulösen. Die Beklagte hat diesem Missverständnis jedoch vorgebeugt, indem sie ausdrücklich aufgeführt hat, dass bei allen Tarifen in der Tabelle der „Auslösende Faktor Schaden“ angesprungen sei. Aus der Tabelle konnte der Kläger wiederum erkennen, dass im Tarif SM6 ausschließlich eine Abweichung der Versicherungsleistungen die Beitragsanpassung ausgelöst hat. Schließlich hat die Beklagte auch das Ergebnis der aktuellen Überprüfung mitgeteilt, denn der Tabelle
Veränderung der
ist weiter zu entnehmen, dass die durchschnittliche Versicherungsleistungen 17,94% betragen hat.
ee)
Die Begründung der Beitragserhöhung zum 01.04.2020 entspricht ebenfalls den Anforderungen des § 203 Abs. 5 WG. Die Beklagte hat insoweit zunächst abstrakt erläutert, dass es sich bei dem Verfahren der Beitragsanpassung um einen gesetzlich vorgeschriebenen Mechanismus handele, sodass der Versicherungsnehmer erkennen konnte, dass weder sein individuelles Verhalten noch eine freie Entscheidung des Versicherers die Beitragsanpassung ausgelöst hat. Ferner hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass sie bei einer nicht nur vorübergehenden Veränderung der maßgeblichen Rechnungsgrundlage oberhalb des geltenden Schwellenwerts verpflichtet sei, die Beiträge zu überprüfen. Zudem hat die Beklagte deutlich gemacht, dass es sich bei den maßgeblichen Rechnungsgrundlagen, welche eine Beitragsanpassung auslösen können, nur um die Versicherungsleistungen und die Sterbewahrscheinlichkeiten handelt. Aus der Tabelle konnte der Kläger im Anschluss an diese abstrakte Beschreibung entnehmen, dass die im Tarif SM6 vorgenommene Beitragserhöhung durch eine Veränderung der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen i.H.v. 27,42% ausgelöst worden ist. Damit hat die Beklagte auch den erforderlichen Tarifbezug hergestellt und überobligatorisch das exakte Ergebnis der aktuellen Überprüfung mitgeteilt.
2.
Aufgrund der nicht ausreichenden Begründung sind die Beitragserhöhungen, welche die mitversicherten Personen und X betreffen, im Tarif ZM3 zum 01.04.2014 sowie im Tarif AMO zum 01.04.2017 nicht nach Ablauf der in § 203 Abs. 5 WG genannten Frist durch Übersendung der ursprünglichen Erhöhungsschreiben wirksam geworden. Gleiches gilt für die Beitragserhöhungen, welche die mitversicherte Person X betreffend, in den Tarifen SD2, R10, TC 43 (55 €), TC 43 (60 €), BestMed Komfort 4/0 und GBZ zum 01.01.2012, 01.04.2014, 01.04.2016, und 01.04.2017 vorgenommen worden sind. Ebenfalls nicht nach Ablauf der in § 203 Abs. 5 WG genannten Frist durch Übersendung der ursprünglichen Informationsschreiben wirksam geworden sind die Prämienerhöhungen, welche den Kläger betreffen, in den Tarifen BestMed Komfort 4/2, R10, TC183 und GBZ zum 01.04.2016 und zum 01.04.2017.
a)
Die „Heilung“ einer formell unwirksamen Begründung ist grundsätzlich möglich, wenn eine den Anforderungen des 203 Abs. 5 WG genügende Begründung später nachgeholt wird. Die Nachholung der erforderlichen Begründung wirkt allerdings nur ex-nunc, sodass eine Rückwirkung auf die ursprünglichen Erhöhungszeitpunkte
ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Urteil vom 19.12.2018, Az. IV ZR 255/17, juris Rn. 66 ff.; Urteil vom 16.12.2020, Az. IV ZR 294/19 juris Rn. 41 f.; Urteil vom 16.12.2020, Az. IV ZR 314/19, juris Rn. 38 f.). Die erforderlichen Angaben bezüglich der streitgegenständlichen Beitragsanpassungen erfolgten erst in der Klageerwiderung vom 16.02.2021. Da die Klageerwiderung den Klägervertretern im Februar 2021 zugegangen ist, ist die Heilung ex nunc erst zum 01.04.2021 erfolgt.
Eine „Heilung“ ex-nunc durch Nachholung der erforderlichen Begründung zum 01.04.2021 kommt jedoch für die Beitragserhöhungen im Tarif BestMed Komfort 4/0 zum 01.04.2017 ( X), im Tarif TC43 (60 €) zum 01.04.2017 ( X) und im Tarif AMO zum 01.01.2017 ( und X) nicht in Betracht. Diese Beitragserhöhungen sind endgültig unwirksam, da die den Beitragsanpassungen zugrunde liegende Veränderung der Versicherungsleistungen jeweils den Schwellenwert von 10 % nicht überschritten hat.
aa)
Es ist grundsätzlich zulässig, bei der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen einen geringeren Schwellenwert als die gesetzlich vorgesehenen 10% zu vereinbaren (§ 203 Abs. 2 S. 4 WG i.V.m. § 155 Abs. 3 S. 2 VAG). Der Entscheidungsspielraum der Versicherer, den Schwellenwert abzusenken, war gesetzgeberisch ausdrücklich gewünscht, mit dem Ziel, hohe Beitragssprünge zu vermeiden. Die Beklagte hat das ihr zustehende Ermessen ausgeübt, dabei jedoch mit § 19 Abs. 1, Abs. 2 der AVB für das BestMed Tarifsystem, Ziffer 8.1 und 8.2 der AVB-G M-Tarife sowie Ziffer 4.1 und 4.2 der AVB-G Tarif TC Klauseln verwendet, die gegen (halb)zwingendes Gesetzesrecht verstoßen.
bb)
Zunächst ist festzuhalten, dass § 19 Abs. 2 der AVB für das BestMed Tarifsystem, Ziffer 8.2 der AVB-G M-Tarife sowie Ziffer 4.2 der AVB-G Tarif TC im vorliegenden Fall unwirksam sind, da sie von (halb-)zwingenden gesetzlichen Vorschriften abweichen. Denn gemäß § 203 Abs. 2 S. 1 WG wird eine Beitragsanpassung nur ausgelöst, wenn eine nicht nur vorübergehende Abweichung der maßgeblichen Rechnungsgrundlage vorliegt. Handelt es sich hingegen um eine vorübergehende Abweichung, so ist eine Anpassung im Gegenschluss nicht statthaft (Langheid Wandt/Boetius, 2. Aufl. 2017, WG & 203 Rn. 785). Gemäß § 208 S. 1 WG kann von der Vorschrift des § 203 Abs. 2 S. 1 WG nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden. Dies hat die Beklagte jedoch durch § 19 Abs. 2 der AVB für das BestMed Tarifsystem, Ziffer 8.2 der AVB-G M-Tarife sowie Ziffer 4.2 der AVB-G Tarif TC getan. Denn § 19 Abs. 2 der AVB für das BestMed Tarifsystem, Ziffer 8.2 der AVB-G M-Tarife sowie Ziffer 4.2 der AVB-G Tarif TC
nach dem Verständnishorizont eines
Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse ein Entscheidungsermessen, ob sie die Beitragsanpassung auch im Fall einer nur vorübergehenden Anpassung vornimmt (vgl. LG Bonn, Urteil vom 02.09.2020, Az. 9 O 396/17 , juris Rn. 33; OLG Köln, Urteil vom 22.09.2020, Az. 9 U 237/19, juris Rn. 66; Werber, VersR 2021, 288, 289). Diesem Ergebnis steht nach Ansicht der Kammer das Urteil des BGH vom 22.09.2004 (Az. IV ZR 97/03) nicht entgegen. In dieser Entscheidung hat der BGH keine Entscheidung zur Wirksamkeit einer Beitragsanpassungsklausel wie § 19 Abs. 1, Abs. 2 der AVB für das BestMed Tarifsystem, Ziffer 8.1 und 8.2 der AVB-G M Tarife sowie Ziffer 4.1 und 4.2 der AVB-G Tarif TC getroffen, sondern Prämienanpassungen nach der früheren Rechtslage beurteilt, d.h. jener vor dem Inkrafttreten des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG am 29.07.1994 (LG Bonn, Urteil vom 02.09.2020, Az. 9 0 396/17 , juris Rn. 36; OLG Köln, Urteil vom 22.09.2020, Az. 9 U 237/19, juris Rn. 67).
cc)
Nach Überzeugung der Kammer führt die Unwirksamkeit des § 19 Abs. 2 der AVB für das BestMed Tarifsystem, der Ziffer 8.2 der AVB-G M-Tarife sowie der Ziffer 4.2 der AVB-G Tarif TC zur Unwirksamkeit des § 19 Abs. 1 der AVB für das BestMed Tarifsystem, der Ziffer 8.1 der AVB-G M-Tarife sowie der Ziffer 4.1 der AVB-G Tarif TC, Denn in der Gesamtschau handelt es sich bei den beiden Absätzen/Ziffern jeweils nicht um zwei teilbare Klauseln. § 19 Abs. 1 und Abs. 2 der AVB für das BestMed Tarifsystem, Ziffer 8.1 und 8.2 der AVB-G M-Tarife sowie der Ziffer 4.1 und 4.2 der AVB-G Tarif TC sind jeweils insgesamt als einheitliche Klausel zu bewerten (vgl. LG Bonn, Urteil vom 02.09.2020, Az. 9 0 396/17, juris Rn. 35; OLG Köln, Urteil vom 22.09.2020, Az. 9 U 237/19, juris Rn. 68; Werber, VersR 2021, 288, 289), die aus Gründen der Übersichtlichkeit sprachlich voneinander getrennt worden ist. § 19 Abs. 2 der AVB für das BestMed Tarifsystem. Ziffer 8.2 der AVB-G M-Tarife sowie Ziffer 4.2 der AVB-G Tarif TC beziehen sich inhaltlich auf den jeweiligen Abs. 1 bzw. Ziffer 1. In. § 19 Abs. 1 der AVB für das BestMed Tarifsystem, Ziffer 8.1 der AVB-G M-Tarife sowie Ziffer 4.1 der AVB-G Tarif TC ist festgelegt, dass bei einer Abweichung der Rechnungsgrundlagen Versicherungsleistungen von mehr als 10% zwingend eine Überprüfung zu erfolgen hat, während bei einer Abweichung von mehr als 5% eine Überprüfung erfolgen kann. Nach dem Wortlaut des § 19 Abs. 1 der AVB für das BestMed Tarifsystem, der Ziffer 8.1 der AVB-G M-Tarife sowie der Ziffer 4.1 der AVB-G Tarif TC muss/kann die Überprüfung stets bei einem Überschreiten des maßgeblichen Schwellenwerts erfolgen, unabhängig davon, ob die Veränderung vorübergehend oder dauerhaft ist. Für sich genommen wären § 19 Abs. 1 der AVB für das BestMed Tarifsystem, Ziffer 8.1 der AVB-G M-Tarife sowie Ziffer 4.1 der AVB-G Tarif TC nach der vorzunehmenden verwenderfeindlichsten Auslegung unwirksam, da die Klauseln jeweils gegen die halbzwingende Vorschrift
des § 203 Abs. 2 S. 1 WG verstoßen. Die Beklagte hat somit durch § 19 Abs. 2 der AVB für das BestMed Tarifsystem, Ziffer 8.2 der AVB-G M-Tarife sowie Ziffer 4.2 der AVB-G Tarif TC den – wenngleich misslungenen (s.0.) – Versuch unternommen, § 19 Abs. 1 der AVB für das BestMed Tarifsystem, Ziffer 8.1 der AVB-G M-Tarife sowie Ziffer 4.1 der AVB-G Tarif TC gesetzeskonform auszugestalten. Nicht zuzustimmen ist in diesem Zusammenhang der in der Literatur geäußerten Auffassung, dass durch den Passus „soweit erforderlich“ in Klauseln wie den vorliegenden bereits immanent zum Ausdruck gebracht worden sei, dass es sich um eine nicht nur vorübergehende Änderung handeln müsse (Boetius, VersR 2021, 95 102). Denn der Mechanismus der Beitragsanpassung erfolgt zweistufig: zunächst ist zu überprüfen, ob eine nicht nur vorübergehende Veränderung der maßgeblichen Rechnungsgrundlage oberhalb des geltenden Schwellenwerts erfolgt. Erst anschließend ist zu überprüfen, ob sich auch die weiteren für die Beitragshöhe maßgeblichen Rechnungsgrundlagen verändert haben und deshalb im Ergebnis eine Beitragserhöhung zu erfolgen hat. Der Passus ,,soweit erforderlich“ bezieht sich nach Ansicht der Kammer erkennbar auf diese zweite Stufe der Prüfung.
dd)
Selbst wenn man – entgegen der Überzeugung der Kammer – annehmen würde, dass es sich bei § 19 Abs. 1 der AVB für das BestMed Tarifsystem, Ziffer 8.1 der AVB-G M-Tarife sowie Ziffer 4.1 der AVB-G Tarif TC bei um inhaltlich selbständige und vom Bestand des jeweiligen Absatzes 2/Ziffer 2 unabhängige Regelungen handelte, verstießen diese jedoch ihrerseits gegen § 203 Abs. 2 S. 1 WG als halbzwingendes Gesetzesrecht. Denn nach der verwenderfeindlichsten Auslegung wäre eine Überprüfung und Anpassung der Beiträge auch bei einer nur vorübergehenden Abweichung der Rechnungsgrundlagen möglich,
Schließlich ist zu beachten, dass in den Tarifen AMO und ZM3 – die mitversicherten Personen und X – betreffend jeweils zum 01.04.2018 weitere wirksame Beitragsanpassungen erfolgt sind. Bei einer Beitragsanpassung handelt es sich nicht nur um eine Festsetzung eines Erhöhungsbetrages, sondern um eine vollständige Neufestsetzung für den neu kalkulierten Zeitraum. Ob eine frühere Prämienerhöhung fehlerhaft war, ist für die Wirksamkeit der Neufestsetzung und der daraus folgenden erhöhten Beitragspflicht des Versicherungsnehmers ohne Bedeutung (BGH, Urteil vom 16.12.2020, Az. IV ZR 294/19, juris Rn. 55). Aufgrund dieser vollständigen Neufestsetzung in den genannten Tarifen stand fest, auf welche Höhe sich der ab dem 01.04.2018 in den Tarifen AMO und ZM3 für die mitversicherten Personen und X zu zahlende Beitrag jeweils belief. Unabhängig davon, ob aufgrund dieser zwischenzeitlich erfolgten wirksamen Neufestsetzungen dogmatisch noch Raum bleibt für eine Heilung vorausgegangener Beitragsanpassungen ex-nunc zum 01.04.2021, besteht nach Ansicht der Kammer
jedenfalls kein Anspruch auf Feststellung der Unwirksamkeit der Beitragserhöhungen im Tarif AMO und ZM3 über den 31.03.2018 hinaus.
Gleiches gilt nach Ansicht der Kammer auch für die Beitragserhöhungen im Tarif R10 zum 01.01.2012 sowie 01.04.2016, welche die mitversicherte Person X betreffen sowie hinsichtlich der Beitragserhöhung im Tarif R10 zum 01.04.2016, welche den Kläger. betrifft. Denn es steht ausweislich der vorgelegten Versicherungsscheine und Nachträge fest, dass der Tarif R10 jeweils nicht über den 31.12.2016 hinaus fortgeführt, sondern durch den Tarif GBZ zum 01.01.2017 ersetzt worden ist. Aufgrund dieses „Tarifwechsels“ ist es ebenfalls zu einer vollständigen Neufestsetzung der Beiträge gekommen, sodass insoweit ein Anspruch auf Feststellung der Unwirksamkeit der im Tarif R10 vorgenommenen unwirksamen Beitragserhöhungen über den 31.12.2016 hinaus nicht besteht. Es besteht nach Ansicht der Kammer ferner kein Anspruch auf Feststellung der Unwirksamkeit der Beitragserhöhung im Tarif TC43 (55 €) zum 01.04.2014 über den 31.08.2014 hinaus. Denn insoweit ist der Tarif TC43 (55 €) zum 01.09.2014 durch den Tarif TC43 (60€) ersetzt worden, womit ebenfalls eine vollständige Neufestsetzung des zu zahlenden Beitrags verbunden war. Gleiches gilt für die unwirksame Tariferhöhung im Tarif TC43 (60 €) zum 01.04.2017. Denn insoweit ist der Tarif TC43 (60 €) zum 01.09.2020 durch den Tarif TC43 (70 €) ersetzt worden, sodass kein Anspruch auf Feststellung der Urwirksamkeit über den 31.08.2020 hinaus besteht. Insoweit ist es aufgrund der vollständigen Neufestsetzung der Prämie im Tarif TC43 (70 €) auch nicht mehr von Belang, dass die Erhöhung zum 01.04.2017 aufgrund eines auslösenden Faktors von unter 10% endgültig unwirksam war und nicht durch eine Nachholung der erforderlichen Begründung ex nunc geheilt werden konnte. Ebenso besteht im Tarif TC183 kein Anspruch auf Feststellung der Unwirksamkeit der Beitragserhöhungen zum 01.04.2016 und 01.04.2017 über den 30.08.2020 hinaus, da auch insoweit eine Tarifänderung mit einer Neufestsetzung der Beiträge aufgrund der Erhöhung des Tagesgeldsatzes zum 01.09.2020 stattgefunden hat.
Der Tarif SD2 ist nicht über den 31.05.2012 hinaus fortgeführt worden, sodass auch insoweit nur ein Anspruch auf Feststellung der Unwirksamkeit der in diesem Tarif vorgenommenen Beitragserhöhung zum 01.01.2012 bis zum 31.05.2012 besteht.
3.. Der Anspruch des Klägers auf Feststellung der Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Prämienerhöhung ist nicht verjährt. Bezüglich der Verjährung von Feststellungsansprüchen ist zu unterscheiden zwischen Anträgen auf Feststellung von Leistungspflichten aus einem Schuldverhältnis (§ 241 Abs. 1 BGB) und Ansprüchen auf Feststellung eines anderweitigen Rechtsverhältnisses oder einer Rechtslage. Ansprüche auf
Feststellung von Leistungspflichten müssen abgewiesen werden, wenn die in Betracht kommenden Ansprüche nach materiellem Recht verjährt sind. Ansprüche auf Feststellung eines anderweitigen Rechtsverhältnisses oder einer Rechtslage hingegen verjähren nicht, weil sie nicht auf einem Anspruch im Sinne des § 194 Abs. 1 BGB beruhen. Denn in diesen Konstellationen wird von dem Beklagten kein Tun oder Unterlassen verlangt, sondern er hat eine sonstige Beurteilung gegen sich gelten zu lassen (BGH, Urteil vom 02.12.2010, Az. IX ZR 247/09, juris Rn. 12 m.w.N.). Vorliegend handelt es sich um einen solchen „unverjährbaren” Feststellungsanspruch, da der Kläger mit dem Klageantrag zu Ziffer 1 im Wesentlichen die Feststellung der Unwirksamkeit der Prämienerhöhungen begehrt und damit kein Tun oder Unterlassen von der Beklagten verlangt.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rückzahlung rechtsgrundlos gezahlter Prämien i.H.v. 16.524,64 € nebst Rechtshängigkeitszinsen aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB, § 291 ZPO zu.
Der Kläger war aufgrund der formell unwirksamen Prämienerhöhungen in den Tarifen AMO, ZM3, SD2, R10, TC43 (55 €), TC43 (60 €), TC183, BestMed Komfort 4/0, BestMed Komfort 4/2 und GBZ zum 01.01.2012, 01.04.2014, 01.04.2016 und 01.04.2017 nicht verpflichtet, die erhöhten Beiträge zu zahlen, welche auf die formell unwirksamen Erhöhungen zurückzuführen sind. Allerdings ist der Anspruch des Klägers auf Rückzahlung der bis zum 31.12.2016 auf die unwirksamen Beitragserhöhungen gezahlten Prämien verjährt. Eine entsprechende Verjährungseinrede ist von der Beklagten erhoben worden. Hinsichtlich des Verjährungsbeginns des Anspruchs auf Rückzahlung rechtsgrundlos geleisteter Prämien aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB ist auf den Zeitpunkt abzustellen, an dem der Versicherungsnehmer Kenntnis von den die Rückforderung begründenden Umständen erhält. Dabei ist es ausreichend, wenn der Versicherungsnehmer die Tatsachen kennt bzw. grob fahrlässig nicht kennt (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB), aus denen sich der Anspruch ergibt. Rechtliche Schlüsse, welche sich aus den Tatsachen ergeben, muss der Versicherungsnehmer hingegen nicht gezogen haben, etwa dass die Prämienerhöhung unwirksam ist (OLG Köln, Urteil vom 07.04.2017, Az. 20 U 128/16, juris Rn. 15; KG Berlin, Beschluss vom 18.10.2019, Az. 6 U 19/18; vgl. dazu auch allgemeiner BGH, Urteil vom 29.01.2008, Az. XI ZR 160/07, juris Rn. 26). Die erforderliche Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen liegt im Allgemeinen vor, wenn dem Gläubiger die Erhebung einer Klage auf Rückerstattung, sei es auch nur in Form der
Feststellungsklage, Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 26.02.2013, Az. XI ZR 498/11, juris Rn. 27). Handelt es sich – wie vorliegend – um Beitragserhöhungen, die wegen einer formell unzureichenden Begründung unwirksam sind, liegt eine grob fahrlässige Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen bereits dann vor, wenn der Versicherungsnehmer das formell unwirksame Beitragsanpassungsschreiben erhält (OLG Köln, Urteil vom 28.01.2020, Az. 9 U 138/19, juris Rn. 156 ff.; LG Stuttgart, Urteil vom 12.07.2019, Az. 3 O 442/18, juris Rn. 13; LG Arnsberg, Urteil vom 16.05.2019, Az. 1 0 127/18, juris Rn. 84 f.; LG Nürnberg, Urteil vom 26.04.2019, Az. 8 0 7533/18, juris Rn. 26). Denn einem Schreiben, welches den Anforderungen des § 203 Abs. 5 WG nicht genügt, kann der Versicherungsnehmer nichts entnehmen, was ihm die Prüfung der Erforderlichkeit der Beitragsanpassung ermöglicht. Dem Kläger ist es auch verwehrt, sich auf eine unklare Rechtslage im Hinblick auf die Anforderungen des § 203 Abs. 5 WG zu berufen. Zwar können bei besonders unübersichtlicher und verwickelter Rechtslage ausnahmsweise erhebliche Zweifel den Verjährungsbeginn bis zur Klärung ausschließen (BGH, Urteil vom 25.02.1999, Az. IX ZR 30/98, juris Rn. 15 m.w.N.). Eine Rechtslage ist jedoch nicht schon dann unsicher und zweifelhaft, wenn eine Rechtsfrage umstritten und noch nicht höchstrichterlich entschieden ist. Bei einer solchen Konstellation ist dem Gläubiger die Erhebung der Klage jedenfalls nicht unzumutbar, wenn er gleichwohl bereits vor einer höchstrichterlichen Entscheidung seinen Anspruch gegenüber dem Schuldner geltend macht und dadurch zu erkennen gibt, vom Bestehen des Anspruchs auszugehen (BGH, Urteil vom 21.02.2018, Az. IV ZR 385/16, juris Rn. 17). Da der Kläger trotz der bis dato noch nicht ergangenen höchstrichterlichen Entscheidung über die Anforderungen der Mitteilungspflicht des § 203 Abs. 5 WG Klage gegen die Beklagte erhoben hat, hat er zu erkennen gegeben, vom Bestehen des Anspruchs auszugehen (ähnlich auch OLG Koblenz, Beschluss vom 30.03.2020, Az. 10 U 674/18, Anlage BLD9, BI. 679 ff. der Akte).
2
Es bleiben daher folgende Ansprüche, die noch nicht verjährt sind:
Tarif |
Zeit |
Erhöhung (€) |
2017 (€) |
2018 (€) |
2019 (€) |
2020 (€) |
Summe (€) |
BM 4/0 (Person A) |
1.4.16 |
102,3 |
1.227,60 |
1.227,60 |
1.227,60 |
818,4 |
4.501,20 |
BM 4/0 (Person A) |
1.4.17 |
69.28 |
623.52 |
831,36 |
831,36 |
554,24 |
2.840,48 |
TC43 (60 €) (Person A) |
1.4.17 |
2,13 |
19,17 |
25,56 |
25,56 |
17,04 |
87,33 |
GBZ (Person A) |
1.4.17 |
6,93 |
62,37 |
83,16 |
83,16 |
55,44 |
284,13 |
ZM3 (Person B) |
1.4.14 |
3,39 |
40,68 |
10,17 |
– |
– |
50,85 |
AM0 (Person B) |
1.4.17 |
3,34 |
30,06 |
10,02 |
– |
– |
40,08 |
ZM3 (Person C) |
1.4.14 |
3,39 |
40,68 |
10,17 |
|
|
50,85 |
AM0 (Person C) |
1.4.17 |
3,34 |
30,06 |
10,02 |
|
|
40,08 |
BM 4/2 (Kläger) |
1.4.16 |
114,11 |
1.369,32 |
1.369,32 |
1.369,92 |
912,88 |
5.020,84 |
TC183 (Kläger) |
1.4.16 |
3,41 |
40,92 |
40,92 |
40,92 |
27,28 |
150,04 |
BM 4/2 (Kläger) |
1.4.17 |
74,14 |
667,26 |
889,68 |
889,68 |
593,12 |
3.039,74 |
TC183 (Kläger) |
1.4.17 |
2,81 |
25,29 |
33,72 |
33,72 |
22,48 |
115,21 |
GBZ |
1.4.17 |
7,41 |
66,69 |
88,92 |
88,92 |
59,28 |
303,81 |
Summe |
|
|
|
|
|
|
16.524,64 |
Der Zinsanspruch besteht seit dem 30.12.2020 aus § 291 ZPO.
IV.
Der vom Kläger geltend gemachte Feststellungsantrag zu 3) ist nicht begründet.
Der dem Feststellungsantrag zu 3a) zu Grunde liegende Anspruch auf Herausgabe gezogener Nutzungen könnte sich aus § 818 Abs. 1 BGB ergeben. Der Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen, welche die Beklagte bis zum 31.12.2016 aus den rechtsgrundlos geleisteten Beiträgen gezogen haben könnte, ist aufgrund der erhobenen Verjährungseinrede jedenfalls nicht durchsetzbar. Da es sich bei dem korrespondierenden Feststellungsantrag Ziffer 3a) um einen Antrag auf Feststellung von Leistungspflichten aus einem Schuldverhältnis (§ 241 Abs. 1 BGB)
handelt, muss dieser Antrag wegen der Verjährung des zugrunde liegenden materiellen Anspruchs insoweit abgewiesen werden (s.0.). Soweit es theoretisch denkbar ist, dass die Beklagte auch für die nicht verjährten Zeiträume Nutzungen aus den rechtsgrundlos gezahlten Prämien gezogen haben könnte, fehlt es diesbezüglich an ausreichendem Vortrag des insoweit darlegungs und beweisbelasteten Klägers (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2018, Az. IV ZR 255/17, juris Rn. 20). Insoweit verkennt die Kammer nicht, dass mangels ausreichender Erkenntnislage keine überspannten Anforderungen an den diesbezüglichen Vortrag des Klägers zu stellen sind. Vorliegend hat der Kläger jedoch keinerlei Vortrag dazu getätigt, ob und inwieweit er überhaupt davon ausgeht, dass die Beklagte Nutzungen aus den rechtsgrundlos geleisteten Prämien gezogen hat.
2.
Ein Anspruch auf Feststellung, dass die herauszugebenden Nutzungen ab Rechtshängigkeit zu verzinsen sind [Klageantrag zu 3b)], besteht nicht. § 291 BGB greift als Anspruchsgrundlage für Prozesszinsen bei einer Klage, die auf die Feststellung einer Verbindlichkeit gerichtet ist, nicht ein (BGH, Urteil vom 16.12.2020, Az. 294/19, juris Rn. 59).
Der Kläger kann gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten geltend machen. Ein Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus Verzugsgesichtspunkten (88 280 Abs. 1, Abs. 2, 286, 288 BGB) kommt vorliegend nicht in Betracht, da sich die Beklagte zum Zeitpunkt des anwaltlichen Rückforderungsschreibens noch nicht in Verzug befunden hat. Vielmehr hat erst dieses anwaltliche Schreiben als Mahnung gedient. Es besteht auch kein Anspruch auf Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten aus § 280 Abs. 1 BGB. Es fehlt bereits an einer schuldhaften Pflichtverletzung der Beklagten i.S.d. § 276 BGB. Ein Gläubiger, der gegen seinen Schuldner eine Forderung geltend macht, die ihm vertraglich nicht zusteht, handelt nicht schon dann fahrlässig, wenn er nicht erkennt, dass seine Forderung in der Sache nicht berechtigt ist. Die Berechtigung seiner Forderung kann sicher nur in einem Rechtsstreit geklärt werden. Dessen Ergebnis vorauszusehen, kann von dem Gläubiger im Vorfeld oder außerhalb eines Rechtsstreits nicht verlangt werden. Das würde ihn in diesem Stadium der Auseinandersetzung überfordern und ihm die Durchsetzung seiner Rechte unzumutbar erschweren. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt im Sinne des § 276 Abs. 2 BGB entspricht der Gläubiger nach der Rechtsprechung des BGH vielmehr schon mit einer Plausibilitätskontrolle. (BGH, Urteil vom 16.01.2009, Az. V
ZR 133708, juris Rn. 20). Angesichts der bis Ende des Jahres 2020 höchstrichterlich noch nicht entschiedenen und umstrittenen Anforderungen des § 203 Abs. 5WG, handelte die Beklagte nicht fahrlässig, als sie ihre Ausführungen in den Informationsschreiben jedenfalls im Sinne einer Plausibilitätskontrolle als mit den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG kompatibel erachtete.
V.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 ZPO.
VII.
Der Streitwert wird auf 51.422,20 € festgesetzt. Bei der Bestimmung des Streitwertes für den Klageantrag zu 1) ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass nicht für sämtliche Prämienanpassungen auf §§ 9 ZPO,, 48 Abs. 1 GKG zurückgegriffen werden kann. Dies gilt für folgende streitgegenständliche Beitragsanpassungen, welche die mitversicherte Person X betreffen: im Tarif R 10 zum 01.10.2011 i.H.v. 5,63 €, zum 01.01.2012 i.H.v. 1,14 €, zum 01.04.2015 i.H.v. 3,49 € sowie zum 01.04.2016 i.H.v. 10,23 €, im Tarif AMO zum 01.10.2011 i.H.v. 56,33 €, im Tarif ŞD2 zum 01.01.2012 i.H.v. 11,39 €, im Tarif TC 43 (55 €) zum 01.04.2014 i.H.v. 5,16.€ und im Tarif TC43 (60 €) zum 01.04.2017 i.H.v. 2,13 €. Ebenfalls keine Anwendung finden S8 9 ZPO, 48 Abs. 1 GKG auf folgende streitgegenständliche Beitragserhöhungen, welche den Kläger betreffen: im Tarif R10 zum 01.10.2011 i.H.v. 5,70 €, zum 01.04.2015 i.H.v. 2,01 €, zum 01.04.2016 i.H.v. 11,41 €, im Tarif SM6 zum 01.10.2011 i.H.v. 12,08 €, im Tarif AMO zum 01.10.2011 i.H.v. 44,96 € und im Tarif TC183 zum 01.04.2016 i.H.v. 3,41 € und zum 01.04.2017 i.H.v. 2,81 €. Denn diese Tarife sind zwischenzeitlich beendet bzw. durch andere Tarife ersetzt worden. § 9 ZPO ist jedoch nur auf künftige
unbestimmter Dauer anwendbar. Keine Anwendung findet die Vorschrift deshalb insbesondere in den Fällen, in denen ein bezifferbarer, seiner Gesamthöhe nach bereits feststehender Geldbetrag – etwa in Form schon fällig gewordener Einzelbeträge – eingeklagt wird; maßgeblich ist dann allein der insgesamt geforderte Betrag (BeckOK ZPOMWendtland, 39. Ed. 1.12.2020, ZPO 8 9 Rn. 5). Für die Feststellung der Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Erhöhungen ergibt sich demnach ein Streitwert von 28.174,44 € [(3,61 € + 3,39 € + 3,34 € + 1,14 € + 8,71 € + 62,19 € + 10,74 € + 54,99 € + 22,38 € + 34,90 €+ +102,30 € + 69,28 €+ 6,93 € + 71,16 € + 20,10 € + 114,11 € + 7,41 € + 74,14 € + 3,61 € + 3,39 € + 3,34 € + 21,83 € + 4,20 € + 12,41 € + 22,38) x 12 x 3,5). Hinsichtlich des „übrigen” Streitwertes des Klageantrags zu 1) ist zu beachten, dass es sich bei dem Feststellungsantrag zu 1) nach Überzeugung der Kammer um eine Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO. Diese ist – soweit sie die bereits
beendeten bzw. durch andere Tarife ersetzten Tarife betrifft – wirtschaftlich mit der Hauptsache [Klageantrag zu 2)] identisch. Aufgrund dessen ist der „übrige” Streitwert der Zwischenfeststellungklage nicht zum Streitwert der Hauptsache hinzuzurechnen, § 5 ZPO (vgl. Zöller/Greger, 33. Aufl. 2020, § 256 ZPO, Rn. 30). Vom dem für den Klageantrag zu 1) zu berücksichtigenden Streitwert i.H.v. 28.174,44 € ist schließlich noch ein Abschlag i.H.v. 20% vorzunehmen, da es um eine Zwischenfeststellungsklage i.S.d. § 256 Abs. 2 ZPO handelt (vgl. Zöller/Greger, 33. Auflage 2020, § 256 ZPO Rn. 30 m.w.N.). Es verbleibt somit ein Wert von 22.539,56 €. Zu addieren ist der ursprüngliche Klageantrag zu 2) i.H.v. 28.882,64€. Die Klageanträge zu 3) und zu 4) bleiben gemäß § 4 Abs. 1 ZPO außer Ansatz.
Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Hamm zu begründen. Die . Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Hamm durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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