Klage unserer Kanzlei: LG Bielefeld fällt verbraucherfreundliches Urteil zu Motor EA288

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    Schadensersatz wegen Abgas-Manipulation bei Motor EA288 nach Urteil des LG Bielefeld (Az.: 8 O 419/20)

    Ein weiteres Gerichtsverfahren im Streit um die Abgasmanipulationen des Motors EA288 ist mit einem verbraucherfreundlichen Urteil ausgegangen.
    Im zugrundeliegenden Sachverhalt hatte der Kläger einen gebrauchten Audi Q3 2.0 TDI quattro, welcher mit dem Motor EA288 ausgestattet war, im Jahre 2015 erworben.
    Der Motor EA288 ist der Nachfolger des Motors EA189, welcher im Laufe des Diesel-Skandals als manipuliert identifiziert wurde.
    So ist auch im Motor EA288 eine Software eingebaut, welche erkennt, ob das Fahrzeug sich in einer standardisierten Testsituation oder aber im öffentlichen Straßenverkehr befindet. Im Falle einer Testsituation schaltet das Fahrzeug in einen entsprechenden Betriebsmodus, in welchem die Abgasrückführung höher und der Stickstoff-Ausstoß folglich geringer ist. Daraus resultiert, dass der Stickstoff-Ausstoß im Testverfahren geringer ist als im normalen Fahrbetrieb.
    Der Kläger machte geltend, dass es sich hier um eine arglistige Täuschung, Betrug und einen Verstoß gegen die guten Sitten handelt. Sein Schaden bestehe darin, dass er den Kaufvertrag abgeschlossen hat, von welchem er bei Kenntnis der Sachlage Abstand genommen hätte. Er sei also so zu stellen, wie er stünde, wenn er das Fahrzeug nicht gekauft hätte.

    Ilja Ruvinskij ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Partner unserer Kanzlei. Mit seinem spezialisierten Team setzt er bundesweit die Ansprüche von betroffenen Mandanten im Abgasskandal durch.

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    Leitsätze des Urteils

    Das Landgericht Bielefeld entschied mit seinem Urteil vom 17.03.2021 (Az.: 8 O 419/20), dass die Volkswagen AG als Mutterkonzern, Schadensersatz nebst Zinsen abzüglich der Nutzungen Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des betroffenen Fahrzeugs zu leisten habe.
    Dabei beruhe der Schadensersatzanspruch auf einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gem. §§ 826, 31 BGB.
    Durch das Inverkehrbringen des manipulierten Fahrzeugs hat die VW AG den Kläger schlüssig getäuscht. Dieser ging nämlich bei Erwerb des Fahrzeugs davon aus, dass dieses keiner Manipulation unterliegt.
    Mit dem Inverkehrbringen erklärt der Automobilhersteller konkludent, dass das betroffene Fahrzeug den Voraussetzungen für den Einsatz zu seinem Verwendungszweck uneingeschränkt zulässig ist; vor allem also auch über eine uneingeschränkte Betriebserlaubnis verfügt.
    Dies ist in vorliegendem Fall gerade nicht gegeben, da die vorhandene Motorsoftware eine illegale Abschalteinrichtung darstellt, welche zur Folge hat, dass das spätere Aufspielen der Motorsoftware notwendig gewesen wäre, um dem Widerruf der Typengenehmigung und einer damit einhergehenden Stilllegung des Fahrzeugs zu entgehen.

    Die Vorwürfe wies die VW AG in dem Verfahren zwar einfach ab und bestritt diese auch, jedoch waren diese prozessrechtlich unbeachtlich, da dies verspätet geschehen ist.

    Weiter Schadensbegriff zugrunde zulegen

    Immer mehr Gerichte entscheiden in Verfahren um den Motor EA288 verbraucherfreundich.

    Der Schaden des Klägers sei nach Annahme des LG Bielefeld darin zu sehen, dass dieser den Kaufvertrag abgeschlossen hat.
    Der Schadensbegriff des § 826 BGB ist besonders weit zu verstehen, so dass hier nicht bloß jede unfreiwillige Vermögeneinbuße, sondern vielmehr auch „jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses und jede Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung“ als Schaden einzuordnen ist.
    Damit ist hier allein entscheidend, dass der abgeschlossene Kaufvertrag, also auch die Eigenschaften des Fahrzeugs, gerade nicht den berechtigten Erwartungen des Käufers entsprach und auch nicht für seinen Verwendungszweck zu gebrauchen war.
    Diese Umstände lagen zum maßgeblichen Zeitpunkt des Kaufvertrags vor, da die Manipulation zum Zeitpunkt des Kaufvertrages bereits gegeben war.
    Durch die Abgas-Manipulationen verfolgte die VW AG die Ziele der Gewinnmaximierung und Kostensenkung mit dem Mittel der Täuschung, wodurch die Täuschung vielmehr auch als sittenwidrig einzuordnen ist.

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    Klagewelle zu erwarten

    Immer mehr Gerichte urteilen bezüglich des Vorwurfs der Abgas-Manipulation am Motor EA288 verbraucherfreundlich.
    Dies ist besonders deshalb ein Grund zur großen Freude auf Seiten der Verbraucher, da die VW AG den Motor EA288 nicht allein in VW-Fahrzeugen, sondern vielmehr auch in Fahrzeugen der Marken Audi, Seat und Skoda verbaut hat. So haben einige Gerichte auch bei diesen bereits festgestellt, dass den Käufern eines Diesel-Fahrzeugs mit EA288 Motor ein Schadensersatzanspruch zusteht.
    Die Chance auf ein erfolgreiches Verfahren hat sich folglich durch die Klage unserer Kanzlei vor dem LG Bielefeld erneut um einiges erhöht.

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