Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen
Für kleine und mittelständische Unternehmen, die Ihr Geschäft ganz oder im Wesentlichen im Zuge der Corona-Krise einstellen mussten, soll es nun Überbrückungshilfen geben. Für den Zeitraum von Juni bis August 2020 sollen so finanzielle Engpässe bei Unternehmen überbrückt werden.
Wer darf einen Antrag stellen?
Einen Antrag auf Überbrückungshilfe können alle kleinen und mittleren Unternehmen mit mindestens einem Beschäftigten zum Stichtag des 29.02.2020 stellen. Antragsberechtigt sind also insbesondere:
- Solo-Selbstständige und Freiberufler im Haupterwerb,
- Vermieter im Haupterwerb
- gemeinnützige, wirtschaftliche Organisationen
- Profisportvereine der unteren Ligen
- landwirtschaftliche, urproduzierende Betriebe
Nicht erfasst sind solche Betriebe, die sich bereits Ende 2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden haben, Unternehmen die erst ab dem 01.11.2019 gegründet wurden und Unternehmen, die sich für den Wirtschaftsstabiliesierungsfond qualifizieren konnten.
Voraussetzung dafür, dass der Antrag bewilligt wird ist, dass der Betrieb einen erheblichen Umsatzausfall durch die Corona-Auflagen zu verzeichnen hat. “Erheblich” ist ein Umsatzeinbruch von mindestens 60% in den Monaten April und Mai gegenüber den entsprechenden Vorjahresmonaten. Bei Unternehmen, die erst nach April 2019 gegründet wurden, werden zum Vergleich November und Dezember 2019 herangezogen. Bei gemeinnützigen Organisationen sind die Spendeneinnahmen für die Berechnung maßgeblich.
Wie stellt man den Antrag?
Sollten Sie mit dem Gedanken spielen einen Antrag auf Überbrückungsgeld zu stellen, sollten Sie dies zeitnah tun. Das Programm ist auf eine Auszahlungssumme von 25 Milliarden Euro begrenzt. Ein Antrag muss bis spätestens zum 31.08.2020 erfolgen. Der Antrag kann online über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer gestellt werden. Ein Antrag ist nur einmalig möglich. Ausgezahlt wird die Überbrückungshilfe von zuständigen Stellen der Bundesländer. Einen Überblick über die jeweils zuständigen Stellen finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen.
Bei Ihrer Erwägung, ob sie einen Antrag stellen wollen oder nicht, sollten Sie außerdem berücksichtigen, dass – sollte der Umsatzeinbruch hinter den erwarteten 60% bleiben – die Zuschüsse zurückzuzahlen sind. Zu wenig gezahlte Zuschüsse können nach Einreichung von Belegen über den Umsatzeinbruch jedoch auch aufgestockt werden.
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