Corona-Insolvenzwelle im Herbst

Corona-Insolvenzwelle im Herbst erwartet: So sollten Sie sich vorbereiten

Die Corona-Krise hatte Deutschland und die Welt einige Wochen fest im Griff. Kontaktbeschränkungen, verstärkte Hygienemaßnahme und geschlossene Betriebe prägten auch hier in Deutschland die vergangenen Monate. Viele Arbeitnehmer gingen in Kurzarbeit und viele Unternehmer verzeichneten Gewinnverluste. Nach der globalen Finanzkrise 2008 sieht sich die deutsche Wirtschaft erstmals seit über 10 Jahren wieder mit einem starken Konjunktureinbruch konfrontiert. 

Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

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Die Insolvenzwelle im Herbst

Trotz der für viele Unternehmen finanziell nur schwer tragbaren Gesundheitsschutzmaßnahmen der Regierung ging die Anzahl der Insolvenzanträge in der erste Jahreshälfte zurück. Viele Insolvenzverwalter nehmen jedoch an, dass es im Herbst zu einer großen Insolvenzwelle kommen wird. Während einige davon ausgehen, dass es zu einem Anstieg der Insolvenzanträge um ca. 6% kommen wird, rechnen andere sogar mit bis zu 20%

Warum im Herbst?

Derzeit sind viele Unternehmen von Ihrer Insolvenzantragspflicht wegen des Gesetzes zur Abmilderung der COVID-19-Pandemie befreit. Durch dieses Gesetz ist die Insolvenzantragspflicht bis zum 30.September 2020 ausgesetzt. Experten nehmen daher an, dass es ab Oktober zur vermehrten Antragstellung – insbesondere durch Unternehmen – kommen wird und dies eine regelrechte Insolvenzwelle zur Folge haben kann. 

Was können Sie als Arbeitnehmer tun?

Viele Arbeitnehmer waren in den vergangenen Monaten von Kurzarbeit betroffen oder haben Ihre Arbeitsstelle sogar verloren. Die Situation auf dem Arbeitsmarkt ist deutlich angespannter als zuvor und würde sich mit einem Anstieg der Unternehmensinsolvenzen sogar noch verschärfen. 

Was können Sie tun?

Krisensignale rechtzeitig wahrnehmen

Die Schulden häufen sich, Raten können nicht mehr beglichen werden oder es flattert die Kündigung vom Arbeitgeber ins Haus. Die Situation spitzt sich zu. Wichtig ist es jetzt nicht den “Kopf in den Sand zu stecken”. Verschaffen Sie sich einen Überblick über Ihre finanzielle Lage. Wie hoch sind die laufenden Kosten? Wie viel Geld steht Ihnen monatlich zur Verfügung? Gibt es eine Möglichkeit die laufenden Kosten – zum Beispiel mittels einer Einigung mit Ihrer Bank – zumindest vorübergehend zu reduzieren? Wer den Überblick über die finanzielle Situation hat, hat bessere Chancen die Lage in den Griff zu bekommen. 

Frühzeitig beraten lassen

Lassen Sie sich beraten. Allein das Vorhandensein von Schulden bedeutet nicht, dass es zwangsläufig zu einer Insolvenz kommen muss. Je früher man tätig wird und sich beraten lässt, desto wahrscheinlicher ist es, ohne eine Insolvenz aus den Schulden zu kommen. 

Hier können Sie einen kostenlosen Erstberatungstermin vereinbaren. 

Insolvenz ist nicht die “Endstation”

Sollten alternative Möglichkeiten zum Beispiel ein außergerichtlicher Vergleich in Ihrer Situation nicht mehr helfen, bleibt Ihnen immer noch der Weg in die Insolvenz. Insolvenz bedeutet jedoch nicht “Endstation”. Machen Sie sich bewusst, welchen Zweck das Insolvenzverfahren für Sie haben kann. Es soll bei Ihrem finanziellen Neustart helfen. Sie bekommen mit dem erfolgreich abgeschlossenen Insolvenzverfahren die Chance finanziell neu zu starten und die alten Schulden und damit auch die Sorgen zurückzulassen

Was können Sie als Unternehmer tun?

In der derzeitigen Lage kämpfen vor allem kleine und mittelständische Unternehmen um Ihre Existenz. Viele wissen seit dem Frühjahr nicht mehr wie Sie Ihre laufenden Kosten decken sollen. Mieten, Lieferungen und Angestellte müssen bezahlt werden, Kredite laufen weiter doch die Kundschaft blieb lange Zeit aus. Die Bundesregierung hat einige Corona-Hilfsmaßnahmen auf den Weg gebracht. 

Was können Sie tun? 

Kurzarbeitergeld beantragen

Sollten Sie als Arbeitgeber in die Bedrängnis gekommen sein Ihren Arbeitnehmern die Gehälter nicht mehr zahlen zu können, haben Sie die Möglichkeit Kurzarbeitergeld beantragen (mehr dazu finden Sie hier)

Liquiditätshilfen

Für vorübergehende Liquiditätsprobleme bietet die KfW-Bank verschiedene Kreditmodelle von denen Gebrauch gemacht werden kann. Durch die KfW-Hilfskredite werden Selbstständige und Unternehmen, die temporär und unverschuldet durch die Coronakrise in eine finanzielle Schieflage geraten sind gefördert. Die Kredite können für alle betrieblichen Ausgaben von der Miete bis hin zur Auftragsausführung verwendet werden. 

Was für staatlich geförderte Kredite gibt es?

  • ERP-Gründerkredit – Startgeld

Für Unternehmen und Selbstständige, die weniger als 3 Jahre am Markt sind und maximal 10 Mitarbeiter haben.

  • ERP-Gründerkredit universell 

Für Unternehmen und Selbstständige die mindestens 3 und weniger als 5 Jahre am Markt sind.

  • KfW-Unternehmerkredit

Für Unternehmen und Selbstständige, die mindestens 5 Jahre am Markt sind. 

  • KfW-Schnellkredit

Für mittelständische Unternehmen, die sehr kurzfristig aufgrund der Coronakrise einen Kredit benötigen gibt es nun auch den KfW-Schnellkredit. Bei dem KfW-Schnellkredit entfällt die Risikoprüfung des Finanzierungspartners und die der KfW-Bank. Damit übernimmt die KfW – aufgrund einer 100%-Absicherung durch den Bund – das Risiko der späteren Zahlungsunfähigkeit zu 100%. Durch den Wegfall der Risikoprüfung wird eine besonders schnelle Auszahlung möglich. Der maximale Auszahlungsbetrag liegt bei 25% des Jahresumsatzes in 2019, wobei bei einer Mitarbeiteranzahl unter 50 eine Obergrenze von 500.000 Euro und bei einer Mitarbeiteranzahl über 50 eine Obergrenze von 800.000 Euro besteht. 

Voraussetzungen für den Schnellkredit

Folgende Voraussetzungen muss ein Unternehmen erfüllen, um diesen Kredit zu erhalten

  1. Ihr Unternehmen ist am 01.01.2019 oder früher an den Markt gegangen
  2. Sie haben mehr als 10 Mitarbeiter
  3. Sie haben einen Gewinn (wenn Sie mehr als 3 Jahre am Markt sind im Jahr 2019 oder im Zeitraum vom 2017-2019; wenn Sie weniger als 3 Jahre am Markt sind im Jahr 2018-2019.) erzielt.
  4. Ihr Unternehmen macht mindestens seit dem 01.01.2019 Umsätze.

Weitere Informationen zu den Hilfskrediten finden Sie auf der Homepage der KfW-Bank

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Steuererleichterung

Am 28. Mai 2020 wurde das Corona-Steuerhilfegesetz verabschiedet. Durch dieses Gesetz sollen Selbstständige, Freiberufler und Unternehmen Steuererleichterungen erhalten, um die Corona-Krise zu überstehen. 

Was für Steuererleichterungen gibt es?

  • Erstattungen von Steuervorauszahlungen können früher zurückerhalten werden. 
  • Steuervorauszahlungen werden angepasst und reduziert. 
  • Die Umsatzsteuer auf Speisen in der Gastronomie wurde gesenkt. 
  • Der Aufstockungsbetrag des Kurzarbeitergeldes ist steuerfrei. 
  • Steuerzahlungen können gestundet werden. 
  • Vollstreckungsmaßnahmen wurden ausgesetzt. 

Was können Sie tun?

Auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums können Sie sich umfassend zu den einzelnen Steuererleichterung informieren. Kontaktieren Sie frühzeitig Ihr zuständiges Finanzamt, dort können Sie die entsprechenden Anträge stellen. 

Verkürzte Insolvenz

Die Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz (EU-Richtlinie 2019/1023) sieht vor, dass Deutschland bis zum 17.Juli 2021 für unternehmerisch tätige Personen eine Möglichkeit geschaffen haben muss, eine Entschuldung innerhalb von drei Jahren zu erlangen. Die bislang nur wagen Anpassungsversuche der Insolvenzordnung haben durch die Corona-Krise neuen Schwung bekommen. Das verkürzte Restschuldbefreiungsverfahren wurde nun – auch für Verbraucher – auf den Weg gebracht. 

Mehr erfahren Sie hier.

Insolvenzantragspflicht beachten

Die Insolvenzantragspflicht ist bis zum 30.September 2020 ausgesetzt. Danach gilt jedoch wieder die dreiwöchige Antragspflicht zur Vermeidung der Insolvenzverschleppung. Sie sollte also frühzeitig abwägen, ob es sich bei der Situation Ihres Unternehmens um eine vorübergehende finanzielle Schieflage handelt, die durch entsprechende Kredite wieder behoben werden kann oder ob Ihr Unternehmen bereits derart überschuldet ist, dass ein Insolvenz nicht mehr zu vermeiden ist. Auch hier gilt: Verschaffen Sie sich einen umfassenden Überblick und lassen Sie sich frühzeitig beraten.

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Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen

Für kleine und mittelständische Unternehmen, die Ihr Geschäft ganz oder im Wesentlichen im Zuge der Corona-Krise einstellen mussten, soll es nun Überbrückungshilfen geben. Für den Zeitraum von Juni bis August 2020 sollen so finanzielle Engpässe bei Unternehmen überbrückt werden. 

Wer darf einen Antrag stellen?

Einen Antrag auf Überbrückungshilfe können alle kleinen und mittleren Unternehmen mit mindestens einem Beschäftigten zum Stichtag des 29.02.2020 stellen. Antragsberechtigt sind also insbesondere: 

  • Solo-Selbstständige und Freiberufler im Haupterwerb, 
  • Vermieter im Haupterwerb
  • gemeinnützige, wirtschaftliche Organisationen 
  • Profisportvereine der unteren Ligen 
  • landwirtschaftliche, urproduzierende Betriebe

Nicht erfasst sind solche Betriebe, die sich bereits Ende 2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden haben, Unternehmen die erst ab dem 01.11.2019 gegründet wurden und Unternehmen, die sich für den Wirtschaftsstabiliesierungsfond qualifizieren konnten. 

Voraussetzung dafür, dass der Antrag bewilligt wird ist, dass der Betrieb einen erheblichen Umsatzausfall durch die Corona-Auflagen zu verzeichnen hat. “Erheblich” ist ein Umsatzeinbruch von mindestens 60% in den Monaten April und Mai gegenüber den entsprechenden Vorjahresmonaten. Bei Unternehmen, die erst nach April 2019 gegründet wurden, werden zum Vergleich November und Dezember 2019 herangezogen. Bei gemeinnützigen Organisationen sind die Spendeneinnahmen für die Berechnung maßgeblich. 

Wie stellt man den Antrag?

Sollten Sie mit dem Gedanken spielen einen Antrag auf Überbrückungsgeld zu stellen, sollten Sie dies zeitnah tun. Das Programm ist auf eine Auszahlungssumme von 25 Milliarden Euro begrenzt. Ein Antrag muss bis spätestens zum 31.08.2020 erfolgen. Der Antrag kann online über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer gestellt werden. Ein Antrag ist nur einmalig möglich. Ausgezahlt wird die Überbrückungshilfe von zuständigen Stellen der Bundesländer. Einen Überblick über die jeweils zuständigen Stellen finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen.

Bei Ihrer Erwägung, ob sie einen  Antrag stellen wollen oder nicht, sollten Sie außerdem berücksichtigen, dass – sollte der Umsatzeinbruch hinter den erwarteten 60% bleiben – die Zuschüsse zurückzuzahlen sind. Zu wenig gezahlte Zuschüsse können nach Einreichung von Belegen über den Umsatzeinbruch jedoch auch aufgestockt werden. 

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Welchen Umfang hat die Förderung?

Die Förderung wird für jeden Monat gesondert berechnet und kann insgesamt im Zeitraum von Juni bis August 2020 gewährt werden. Die Höhe der Zahlung ist dabei abhängig vom Umsatzeinbruch im Vergleich zum Vorjahr und den betrieblichen Fixkosten.

  • Bei einem Umsatzrückgang von 40-50% kann eine Überbrückungshilfe von 40% der Fixkosten gewährt werden.
  • Bei einem Umsatzrückgang von 50-70% kann eine Überbrückungshilfe von 50% der Fixkosten gewährt werden. 
  • Bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70% kann eine Überbrückungshilfe von mehr als 80% der Fixkosten gewährt werden. 
  • Nicht unter das Kurzarbeitergeld fallende Personalaufwendungen können in Höhe von 10% der Fixkosten gewährt werden.

Förderungsfähig sind alle fortlaufenden Kosten im maßgeblichen Zeitraum. 

Die wichtigsten förderungsfähigen Kosten

  • Miete oder Pacht für die Geschäftsräume
  • Zinsen für Kredite oder Darlehen
  • Versicherungskosten
  • Strom-, Wasser-, Heiz- und Reinigungskosten 
  • Grundsteuer
  • Lizenzgebühren
  • Finanzierungskosten
  • Kosten für Personal, sofern nicht vom Kurzarbeitergeld erfasst
  • Kosten für Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zur Antragsstellung

Grenzen der Förderung

Die Förderung ist für den gesamten Zeitraum von Juni bis August 2020 auf die folgenden Beträge begrenzt: 

  • Bei bis zu 5 Beschäftigten maximal 9000 Euro Förderung.
  • Bei bis zu 10 Beschäftigten maximal 15.000 Euro Förderung. 
  • Bei 10 oder mehr Beschäftigten 150.000 Euro Förderung. 

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