Das richtige Insolvenzverfahren: Privatinsolvenz oder Regelinsolvenz
Die Insolvenzordnung sieht zwei verschiedene Insolvenzverfahren vor: die Privatinsolvenz und die Regelinsolvenz.
Wenn Sie niemals selbständig waren, ist die Privatinsolvenz für Sie das richtige Verfahren. Das Gleiche gilt für ehemals Selbständige, falls diese nicht mehr als 19 Gläubiger und keine Schulden im Zusammenhang mit früheren Arbeitnehmern haben.
Auch für Kleinunternehmer kommt Privatinsolvenz in Betracht. Sie können Privatinsolvenz beantragen, wenn Sie Gewerbetreibender oder Freiberufler sind. Die wichtigste Voraussetzung hierbei ist, dass Ihre Unternehmung als klein eingestuft werden kann (§ 304 Abs. 1 InsO). In diesem Fall kommen Sie einer Privatperson gleich.
Sollten Sie Selbständig sein und Ihre Selbständigkeit behalten wollen, so ist das Regelinsolvenzverfahren für Sie das richtige Verfahren.
Wiederaufnahme Ihrer selbstständigen Tätigkeit nach Eröffnung der Insolvenz
Falls Sie zum Zeitpunkt der Antragstellung Ihre selbstständige Tätigkeit eingestellt haben, können Sie diese mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens selbstverständlich wieder aufnehmen.
Die Insolvenz kann auch von einem Ihrer Gläubiger beantragt werden – Reagieren Sie dann sofort!
Unter Umständen kann auch einer Ihrer Gläubiger einen Insolvenzantrag für Sie stellen. In der Praxis tun dies häufig stellen, die einen quasi öffentlichen Auftrag bzw. Zweck verfolgen. Dies sind z. B. das Finanzamt, eine Berufsgenossenschaft oder eine Krankenkasse.
Falls ein Gläubigerantrag vorliegt, müssen Sie schnellstmöglich reagieren.
Überschlagen Sie, ob Sie zahlungsunfähig sind oder den Antrag noch durch Zahlung abwenden können. Falls Sie Ihre Zahlungsunfähigkeit annehmen, müssen Sie innerhalb der vom Gericht gesetzten Erklärungsfrist einen eigenen Insolvenzantrag stellen. Ansonsten erhalten Sie keine Restschuldbefreiung.
Nach Ihrem Antrag haben Sie 3 Monate Zeit (§ 305 Abs. 3 S. 3 InsO) genau zu prüfen, ob Sie Zahlungsunfähig sind und welches Insolvenzverfahren für Sie in Betracht kommt.
Nehmen Sie zur Beantwortung dieser Fragen qualifizierte Hilfe in Anspruch – unsere Beratungshotline unter 0221 – 6777 00 55 steht Ihnen dafür kostenfrei und unverbindlich zur Verfügung, oder Sie schreiben uns eine e-Mail an info@anwalt-kg.de.
Hier lesen Sie mehr über die richtige Reaktion auf einen Gläubigerantrag.
Ich rede jetzt von mir…. Mein Ex zahlt schon fast 3 Jahre keinen Unterhalt und hat vor kurzem vor Gericht wieder verloren…. Er muss mir jeden Monat 380€zahlen ab März und hat noch Unterhaltsschulden von 6700€ bei mir. Sind beide 58 Jahre…. Er ist neu verheiratet….er hat mittlerweile einen Altkredit auf 53000€aufgestockt, der mir noch in der Trennung angerechnet wurde, aber nach der Scheidung nicht mehr… Ich habe nicht unterschrieben….. Nun nach dem Gerichtsurteile versucht er Insolvenz anzumelden… Er verdient jeden Monat netto 2400 € circa….. Die Kreditraten hat er seid her mit 640€abgezahlt…..habe nach den Urteil eine Pfändung beantragt für den laufenden Unterhalt, den er natürlich auch nicht zahlt…. Für mich sieht es so aus, dass er alles hinaus zögern möchte….. Hat er überhaupt Chancen in privat Insolvenz zu gehen….. Ich lebe knapp über den minimum und waren 32 Jahre verheiratet…… LG Anne
Sehr geehrter Frau K.,
eine Privatinsolvenz ist grundsätzlich für jedermann und nach den von Ihnen mitgeteilten Angaben auch dann jederzeit möglich.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Guten Tag,
verstehe ich das richtig, das eine erteilte Restschuldbefreiung im Jahre 2014 aus einer Regelinsolvenz, ein erneutes privates Insolvenzverfahren dann auch erst wieder im Jahr 2024 möglich ist? (10 Jahre Sperrfrist?) Wie sieht das aus, ich lebte nun 10 Jahre in der CH und bin durch eine dumme Lage unverschuldet wieder vor einem Schuldenberg gelandet, den ich seit 4 Jahren im Griff halten konnte durch viel Verhandlungen, Ratenzahlungen bis an ein Minimum herunter, aber nun kann ich das nicht mehr auffangen, zumal jetzt noch ein Gläubiger hinzukam, der sich nach meiner Rückkehr in die DE meldete und wohl nicht in die damalige Regelinsolvenz fällt (Hatte ich schon abklären lassen). Ich würde das alles gerne geregelt bekommen, aber weiss ehrlich gesagt nicht genau wie… Können Sie mir da helfen? Ich würde mich über eine Rückmeldung freuen… FG A. Lindner
Sehr geehrter Herr L.,
in dem von Ihnen beschriebenen Fall besteht eine 10 jährige Sperrfrist. Erst danach ist es wieder möglich, ein Insolvenzverfahren mit erneuter Restschuldbefreiung zu beantragen. Bis dahin sehe ich keine andere Entschuldungsmöglichkeit, als sich mit den Gläubigern außergerichtlich zu einigen.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Sehr geehrte Herr. Gender,
Ich arbeite Vollzeit und zusätzlich noch als Freiberufler (Pflegefachkraft). Mein Problem ist dass die Finanzamt von mir eine Gewerbesteuer Erklärung haben will. Ich habe aber keine Gewerbe angemeldet. Wegen dieser blöden Situation kann ich nicht mehr so arbeiten wie ich es mir vorgestellt habe. Was könnte man da gegen unternehmen.
Mfg Sibel
Sehr geehrte Frau E.,
wenden Sie sich mit diesem Argument bitte an das Finanzamt. Je nach Antwort des Finanzamts können weitere Schritte überlegt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Ich bin Portugiese, lebe aber schon seit langem in Deutschland. Mir haben erzählt, dass ohne Patrimonium in Deutschland man nich Insolvenz annehmen kann. Ist das wahr? Muss ich es dann in Portugal anmelden? Danke schön!
Sehr geehrte/r Fragetseller/in,
grundsätzlich melden Sie in dem Land die Insolvenz an, in dem die Schulden begründet sind.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Wielange muß man warten nach der regelinsolvenz um eine privat Insolvenz zu beantragen? Diese Frage wird leider auf keiner Webseite beantwortet.
Sehr geehrte Frau R.,
die Sperrfrist nach einmal erteilter Restschuldbefreiung gemäß § 287a Abs. 2 InsO gilt unabhängig von der Verfahrensart, also sowohl für die Regelinsolvenz als auch für die Verbraucherinsolvenz.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Hallo,
Ich habe ein Problem.
Ich war von August 2018 bis Anfang September 2019 selbstständig in der IT Branche im September 2019 habe ich meine Selbständigkeit abgemeldet und dann als nebengewerbe angemeldet weil ich Zeitungen austrage.
Ich bin seit Dezember 2019 schwanger und habe keine Einnahmen mehr als 250€, ich muss noch von 2018 drei Monate Umsatzsteuer bezahlen, leider kann ich das nicht eine Ratenzahlung wurde abgelehnt vom Finanzamt. Jetzt kommen noch diverse Rechnungen die ich nicht mehr bezahlen kann sei es die private Krankenversicherung, Handy Rechnung usw.
ich habe mir als selbstständige ein Auto geleast als Vario Finanzierung das Auto ist das einzige was ich habe und wenn ich das Auto verliere kann ich trotz meiner Schwangerschaft keine Zeitungen austragen. Vom Arbeitsamt bekomme ich auch keine Hilfe.
Könnten sie mich da bereiten ?
Vielen Dank im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Frau Liedtke,
vielen Dank für Ihre Kontaktaufnahme. Ich sehe es als sehr positiv an, dass Sie trotz Ihrer schwierigen aktuellen Lage aktiv nach Hilfe suchen.
Gerne biete ich Ihnen eine kostenlose Erstberatung an, wir können sicherlich einen Weg finden, wie Sie sich aus den Schulden wieder befreien können. Eine gescheiterte Selbstständigkeit gehört zu den häufigsten Gründen für Überschuldung, aber alle von Ihnen genannten Verbindlichkeiten können gelöst werden.
Wenden Sie sich zur Vereinbarung der kostenlosen Erstberatung an mein Sekretariat unter 0221 – 6777 0055 und lassen Sie sich einen Termin geben.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Frage ? Ich hatte bereits eine Insolvenz hinter mir.Ingenieurbüro.Es KÖNNTE sein das Ich nochmals
in diesem Jahr Insollwent werde.Es gibt dann einen Schuldner – Finanzamt Pfaffenhofen -.
Ich bin selbständiger Elektroingenieur .Umsatzsteuer und Einkommenssteuer Rückstände könnten eine
Zahlungsunfähigkeit herbeiführen.Voraussichtlicher Betrag: 70.000 €.Ansonsonsten gibt es keine
Gläubiger.Ein außergerichtlicher Vergleich wäre dann auch anzustreben.Ich wurde am 18.12.1952
geboren.Ich bin noch nicht in Rente um evtl.diesen Crash noch zu bewältigen.Ich bin bei guter
Gesundheit und traue mir zu dieses Situation in den Griff zu bekommen.Alles was man braucht ist
etwas Zeit um derartige Summen zu erwirtschaften.Mein Umsatz 2018 belief sich auf über 120.000,00€ .Die wirtschaftliche Lage in Deutschland ist nicht gut,Trotzdem habe Ich diesen Abschluß
vor.Wir leben in Griechenland.Meine Frau ist aus Deutschland komplett abgemeldet.Bis zur Begleichung meiner Schulden werde Ich in Deutschland bleiben bin aber in Griechenland ebenfalls
offiziell gemeldet.
Die Frage an Sie : Welche Möglichkeiten habe Ich ???????
Sehr geehrter Herr Ebert,
beachten Sie, dass Sie nach einer abgeschlossenen Insolvenz für ein erneutes Insolvenzverfahren zunächst einmal gesperrt sind. Diese Sperre läuft ab dem Zeitpunkt Ihrer Restschuldbefreiung 10 Jahre lang. Da ich davon ausgehe, dass diese 10 Jahre noch nicht abgelaufen sind, kommt in Ihrem Falle insbesondere ein außergerichtlicher Vergleich in Frage. Verhandlungen mit dem Finanzamt können sich mitunter jedoch recht schwierig gestalten. Ich rate Ihnen zu einem, bei uns kostenlosen Erstberatungsgespräch, sodass wir Ihre Chancen bei einem außergerichtlichen Vergleich ausloten können, da wir dazu noch einige Informationen benötigen würden.
Mit freundlichen Grüßen
V. Ghendler
Guten Tag
Ich habe ein problem
ich kann das Finanzamt nicht zahlen
und auch nicht das Gewerbe Amt
habe auch schon versucht um eine Herabsetzung der
Umsatzsteuer Vorauszahlung bei dem Finanzamt
und Ratenzahlung
Beide male wurde es Abgelehnt
ich habe weniger Einnahmen als 2015
finanziel geht es nicht mehr ich weis nicht mehr weiter
ich bin mit meinem Latein am Ende
Sehr geehrter Herr Werner,
in Ihrer Situation kommt eine Regelinsolvenz in Betracht.
Gerne möchten wir Ihnen ein kostenfreies telefonisches Erstberatungsgespräch anbieten. In diesem Gespräch können wir Ihre Situation zunächst gemeinsam erörtern und im Anschluss besprechen, wie wir in Ihrem Fall am besten vorgehen können.
Bitte rufen Sie uns dazu an unter: 0201 – 857 954 07
Wir freuen uns auf Ihre Rückmeldung.
Mit freundlichen Grüßen
V. Ghendler
Rechtsanwalt