Stundung von Steuerschulden
Sie können einen Antrag auf Stundung der Steuerschulden stellen. Am besten setzen Sie sich mit dem Finanzamt in Verbindung und schlagen diesem eine für Sie machbare Ratenzahlung vor.
Damit das Finanzamt Ihren Ratenzahlungsplan akzeptiert, muss allerdings eine „erhebliche Härte“ vorliegen.
Eine „erhebliche Härte“ ist nicht gesetzlich definiert, daher kann von Fall zu Fall unterschiedlich entschieden werden. Wenn Sie über einen längeren Zeitraum krank sind oder hohe geschäftliche Verluste erleiden, haben Sie gute Chancen, dass Ihr Stundungsantrag bewilligt wird.
Schuldenerlass
Sollten die Steuerschulden Ihre wirtschaftliche Existenz bedrohen, können Sie einen Antrag auf Schuldenerlass stellen. Dafür wird vorausgesetzt, dass man bereits alle anderen Optionen durchgegangen ist, um die Steuerschulden zu tilgen. Das heißt, bevor Steuerschulden erlassen werden, muss man alles getan haben, was nicht das Bestreiten des Lebensunterhalts gefährdet. In der Praxis werden daher selten Anträge auf Steuererlass vom Finanzamt genehmigt.
Einspruch gegen hohe Zinsen
Es ist nicht endgültig gerichtlich geklärt, ob die 6 % jährlichen Zinsen ab 15 Monaten rechtmäßig sind. Daher könnten Sie mit einem Einspruch gegen den Zinssatz Erfolg haben. Dafür verweisen Sie auf das laufende Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (Az.: I R 77/15). Zudem ist zu beachten, dass Sie den Einspruch bereits innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides beim Finanzamt einlegen.
Insolvenz
Überschuldete Personen haben die Möglichkeit, sich im Rahmen der Privatinsolvenz von ihren Schulden zu befreien. Dabei sind Steuerschulden von der Restschuldbefreiung umfasst. Ausgenommen sind allerdings Personen, die wegen einer Steuerstraftat verurteilt worden sind. Steuerstraftaten sind zum Beispiel Steuerhinterziehung oder Schmuggel. Auch in Fällen, in denen eine Person falsche oder unvollständige Angaben im Rahmen der Auskunftsabgabe an den Insolvenzverwalter macht, kann eine Versagung der Restschuldbefreiung die Folge sein.
Für mehr Informationen beachten Sie auch unser Video zum Thema Steuerschulden.
Hallo, ich habe meiner Schwester ein preiswertes Auto besorgt, was ich ihr gern schenken würde, um sie und ihre Kinder mobil zu machen. Sie ist arbeitssuchend, aber die Chancen auf einen Job stehen ohne KFZ = 0. Leider befindet sich meine Schwester in Privatinsolvenz und hat noch eine KFZ-Steuerschuld und ein kleineres Restguthaben einer alten KFZ-Steuer. Die Schuld überwiegt. Sie konnte wegen dieser Sperre das Auto nicht auf sich zulassen. Besteht die Möglichkeit, dass ich als Schwester die besagte Steuerschuld für sie begleiche, ohne ihre Chance auf RSB in 2024 zu gefährden (wg Gläubiger-Gleichbehandlung)? Eine Zulassung auf mich ist nicht so günstig, da ich 500 km entfernt von meiner Schwester wohne, aber gerne helfen möchte.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort.
LG C.
Sehr geehrte Fragestellerin,
aufgrund des genannten Grundsatzes kann ich hiervon grundsätzlich nur abraten.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Sehr geehrte Damen und Herren,
im Rahmen der Privatinsolvenz werden Steuerschulden die durch eine Hinterziehung entstanden sind, ja nicht mit in die Restschuldbefreiung eingeschlossen. Wie sieht es mit den Verspätungszuschlägen und Zinsen dort aus? Wenn im Jahr 2018 eine Einkommenssteuer von beispielsweise 32.000€ festgesetzt wurde und davon laut Strafbefehl 8.000€ verkürzt/hinterzogen wurden. Werden dann die 32.000€ oder die 8.000€ in der Restschuldbefreiung berücksichtigt?
Vielen Dank
S.S.
Sehr geehrter Herr S.,
eine abschließende Antwort kann ich Ihnen nur im Rahmen eines Mandats geben. Grundsätzlich sind Schulden von der Restschuldbefreiung ausgenommen, sofern diese Gegenstand einer rechtskräftigen Verurteilung gemäß der §§ 370, 373 oder 374 AO sind. Nach Ihren Angaben dürfte daher nur jene Forderung von der Restschuldbefreiung ausgenommen sein, auf die sich der Strafbefehl bezieht, also auf 8000 Euro.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Eine Rentnerin hat ein Haus, das noch mit einem Hauskredit belegt ist. Geld ist zum Leben da, null Geldmittel, Lebensversicherung. Steuerschulden wegen vorsätzlicher Steuerhinterziehung mit fünfstelligen Betrag drohen. Wird sie in Insolvenz gehen müssen und Haus versteigert?
Sehr geehrte Fragestellerin,
ich kann Ihnen nicht sagen, wie die Finanzbehörde die entstanden Steuerforderung eintreiben wird. Es kann dazu kommen, dass das Grundstück und Haus zwangsversteigert werden, um den Erlös zur Befriedigung der Forderung zu verwenden. Die Behörde muss hier nicht den Weg über ein Insolvenzverfahren gehen, sie kann auch einfach selbst vollstrecken (lassen).
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Sehr geehrte Damen und Herren,
nach dem Insolvenzantrag im Januar 2019 (GmbH) hat das Finanzamt im September 2019 die offene Umsatzsteuer und Lohnsteuer mir als Geschäftsführer gepfändet. War das rechtens? Der Insolventsverwalter hat anklingen lassen, dass der GF für eine rückwirkende Steuerschuld (in dem Fall ca. 16.800 EUR) von 3 Monaten nicht haftbar ist. Ist das so und kann man noch dagegen angehen? Für ihre Antwort bin ich dankbar.
Mit freundlichen Grüssen
Thomas Grüner
Sehr geehrter Herr Grüner,
ich bitte Sie um Verständnis, dass ich diese Frage ohne nähere Kenntnis des Sachverhaltes in diesem Rahmen nicht beantworten kann.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht