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Auf die Pfändung Ihres Geschäftskontos sollten Sie als Unternehmer bzw. Selbstständiger wie folgt reagieren:
Eröffnen Sie ein neues Konto bei einer Bank, welche nicht zu Ihren Gläubigern zählt. Sie können dieses Konto auf Ihren privaten Namen eröffnen. Dieses Konto sollten Sie nunmehr für die Abwicklungen Ihrer Zahlungseingänge nutzen. Ihre Gläubiger sollten hiervon allerdings nichts erfahren.
Dieses Konto wird im Falle einer eidesstattlichen Versicherung entdeckt werden. Sie sollten es dann in ein Pfändungsschutzkonto, ein sogenanntes „P-Konto“ umwandeln. Auf diesem bleibt der Teil der Geldeingänge, der dem pfändungsfreien Einkommen entspricht, geschützt. Beachten Sie allerdings, dass Sie nur ein einziges Pfändungsschutzkonto nutzen dürfen.
Leiten Sie die Zahlungen nicht auf das Konto eines Dritten weiter! Sie könnten sich so der Vollstreckungsvereitelung strafbar machen.
Wenn Sie GmbH-Geschäftsführer sind, sollten Sie ein neues Geschäftskonto eröffnen, da Sie sich bei der Annahme von Zahlungseingängen über ein Privatkonto wegen Untreue strafbar machen könnten. Beachten Sie allerdings, dass im Falle von Schulden beim Finanzamt das Pfändungsschutzkonto (P-Konto) Ihnen den einzigenSchutz vor einer Kontopfändung bietet.
Sehr geehrter Herr Dr. V. Ghendler,
Ist es möglich dass ein GmbH Konto aufgrund privater Ausstände des Geschäftsführers gepfändet wird?
Sehr geehrte Frau H.,
dazu müsste erstmal gegen den Geschäftsführer ein Titel vorliegen. Falls das der Fall ist, kann in die Geschäftsanteile des Geschäftsführers vollstreckt werden. Das GmbH Konto ist an sich kein Geschäftsanteil des Geschäftsführers und kann aus meiner Sicht nicht unmittelbar wegen eines Titels gegen den Geschäftsführer gepfändet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Was halten Sie davon in so einem Fall ein Konto im Ausland mit neuer Firma dort zu begründen? Dann würde erst mal der deutsche Pfändungstitel nicht greifen und müsste beim ausländischem Gericht erst akreditiert werden, wobei man dazu nochmals zur Sache angehört wird , was dann viele Monate oder mehr als 1 Jahr dauern kann.
Sehr geehrter Herr Freudinger,
ich halte ein solches Vorgehen für eine strafbare Handlung nach § 288 Abs. 1 StGB (Strafgesetzbuch). Mithin rate ich explizit davon ab.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt