• Bild Restschuldbefreiung

Wie lange dauert das Verfahren in England?

Das eigentliche Verfahren dauert in England ein Jahr. Hinzu kommen allerdings eine Vorbereitungszeit von mindestens einem halben Jahr und noch etwa 3 Monate für die Anerkennung der Restschuldbefreiung in Deutschland.

Was passiert mit dem Eigentum und Vermögen des Schuldners?

Eigentum und Vermögen des Schuldners, soweit es dem Insolvenzbeschlag unterliegt, geht automatisch auf den Insolvenzverwalter über.

Ausdrücklich ausgenommen sind

  • Werkzeuge und sonstige Gegenstände, die der Schuldner zur Ausübung seines Berufs benötigt;
  • Kleidung, Möbel und sonstige Haushaltsgegenstände für die häusliche Grundversorgung des Schuldners und seiner Familie;
  • Vermögensgegenstände, bezüglich derer der Schuldner Treuhänder ist;
  • bestimmte Rechte im Hinblick auf sozialen Wohnraum.

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Welche Grundvoraussetzung muss erfüllt sein?

Innerhalb der EU können Schuldner die Insolvenz an dem Ort beantragen, wo ihr Lebensmittelpunkt ist. Das bedeutet beispielsweise für ein Insolvenzverfahren in England, dass der Schuldner seinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt in den letzten sechs Monaten vor Insolvenzantragstellung in dem Land haben muss. Dementsprechend müssen Schuldner nach England umziehen und bereits mindestens sechs Monate vor Antragstellung dort einen Wohnsitz haben, um die englische Insolvenz durchführen zu können.

Problematik: Wie sicher ist eine Entschuldung in England?

Aufgrund des Austritts Großbritanniens aus der EU – dem sog. “Brexit” – droht die englische Insolvenz nicht länger in Deutschland anerkannt zu werden. Da alle dafür bisher notwendigen Abkommen zwischen Großbritannien, Deutschland und der EU durch den Brexit außer Kraft gesetzt werden, besteht große Rechtsunsicherheit. Schlimmstenfalls würde die englische Restschuldbefreiung nur in Großbritannien Anerkennung finden. Des Weiteren treten immer mehr deutsche und englische Richter dem Insolvenztourismus nach Großbritannien mit großer Härte entgegen. Dieses als “COMI – Problematik” bezeichnetes Problem bezieht sich auf den fingierten Wohnsitzwechsel des Schuldners nach England. In solchen Fällen eröffnen Richter das Verfahren nicht. Auch können Insolvenzverfahren aufgrund von vorgetäuschten Wohnsitzwechseln nachträglich annulliert werden oder – selbst wenn in Großbrittanien bereits die Restschuldbefreiung erteilt wurde –  nicht anerkannt werden.

Aus diesem Grunde empfiehlt es sich, eine Entschuldung immer im Entstehungsland der Verbindlichkeit vorzunehmen, um eine maximale Rechtssicherheit zu gewährleisten. Nach deutschem Recht bieten sich einige vielversprechende Alternative:

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