1. Voraussetzung: Es droht die Zahlungsunfähigkeit oder das Unternehmen ist überschuldet
Das betroffene Unternehmen muss von der Zahlungsunfähigkeit bedroht sein. Allerdings darf die Zahlungsunfähigkeit (vgl. § 17 InsO) noch nicht eingetreten sein. Das ist jedoch der Fall, wenn in einem Zeitraum von 3 Wochen eine Liquiditätslücke vorliegt, die mehr als 10% der Gesamtverbindlichkeiten beträgt. Dasselbe gilt, wenn abzusehen ist, dass in naher Zukunft eine derartige Liquiditätslücke vorliegt.
Ist hingegen zu erwarten, das mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Liquiditätslücke demnächst oder vollständig zu beseitigen ist, spricht man von einer bloßen Zahlungsstockung.
Vorliegen muss jedoch demgegenüber entweder :
- die drohende Zahlungsunfähigkeit (vgl. § 18 InsO) oder
- die Überschuldung (vgl. § 19 InsO).
Zur juristischen Definition dieser Begriffe und wie Sie ermitteln können, wann diese einschlägig sind, finden Sie hier mehr.
2. Voraussetzung: Sanierung ist nicht aussichtslos
Eine wichtige Voraussetzung ist die Sanierbarkeit des Unternehmens. Dabei muss die Sanierung nicht wahrscheinlich sein. Es genügt, wenn sie nicht offensichtlich aussichtslos ist (§ 270b Abs. 1 S. 1 InsO).
Diese Sanierbarkeit muss von einem Experten bescheinigt werden (§ 270 Abs. 1 Satz 3 InsO). Auch an die Bescheinigung sind diverse Anforderungen geknüpft.
Fachkunde des Ausstellers
Beim Aussteller der Bescheinigung muss es sich um einen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater handeln, der einschlägige Erfahrungen in Insolvenzsachen vorweisen kann. Es bedarf konkreter Kenntnisse in der Aufstellung von Überschuldungsplänen und Sanierungskonzepten nach IDW S 6.
Unabhängigkeit ist strittig
Ob der Aussteller unabhängig sein muss, ist strittig. Es gibt keine gesetzliche Regelung, sodass die Gerichte unterschiedlich entscheiden. Gesetzlich geregelt ist hingegen, dass der Aussteller der Bescheinigung nicht deckungsgleich mit dem vorläufigen Sachwalter sein darf.
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