Voraussetzungen für ein Schutzschirmverfahren

Was sind die Voraussetzungen für ein Schutzschirmverfahren?

Das Schutzschirmverfahren kann in wirtschaftliche Schieflage geratene Unternehmen vor der Insolvenz bewahren. Es ist ein alternatives Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung, dessen Ziel nicht die Liquidation eines Unternehmens ist, sondern die Sanierung. Mit der Einführung der ESUG hat es Einzug in die deutsche Insolvenzpraxis erhalten (§ 270b InsO).

Damit das Schutzschirmverfahren eingeleitet wird, bedarf es der Erfüllung einiger Voraussetzungen (§ 270b I InsO). Diese haben wir im Folgenden noch einmal ausführlich für Sie erörtert:

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1. Voraussetzung: Es droht die Zahlungsunfähigkeit oder das Unternehmen ist überschuldet

Das betroffene Unternehmen muss von der Zahlungsunfähigkeit bedroht sein. Allerdings darf die Zahlungsunfähigkeit (vgl. § 17 InsO) noch nicht eingetreten sein. Das ist jedoch der Fall, wenn in einem Zeitraum von 3 Wochen eine Liquiditätslücke vorliegt, die mehr als 10% der Gesamtverbindlichkeiten beträgt. Dasselbe gilt, wenn abzusehen ist, dass in naher Zukunft eine derartige Liquiditätslücke vorliegt.

Ist hingegen zu erwarten, das mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Liquiditätslücke demnächst oder vollständig zu beseitigen ist, spricht man von einer bloßen Zahlungsstockung.

Vorliegen muss jedoch demgegenüber entweder :

Zur juristischen Definition dieser Begriffe und wie Sie ermitteln können, wann diese einschlägig sind, finden Sie hier mehr.

2. Voraussetzung: Sanierung ist nicht aussichtslos

Eine wichtige Voraussetzung ist die Sanierbarkeit des Unternehmens. Dabei muss die Sanierung nicht wahrscheinlich sein. Es genügt, wenn sie nicht offensichtlich aussichtslos ist (§ 270b Abs. 1 S. 1 InsO).

Diese Sanierbarkeit muss von einem Experten bescheinigt werden (§ 270 Abs. 1 Satz 3 InsO). Auch an die Bescheinigung sind diverse Anforderungen geknüpft.

Fachkunde des Ausstellers

Beim Aussteller der Bescheinigung muss es sich um einen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater handeln, der einschlägige Erfahrungen in Insolvenzsachen vorweisen kann. Es bedarf konkreter Kenntnisse in der Aufstellung von Überschuldungsplänen und Sanierungskonzepten nach IDW S 6.

Unabhängigkeit ist strittig

Ob der Aussteller unabhängig sein muss, ist strittig. Es gibt keine gesetzliche Regelung, sodass die Gerichte unterschiedlich entscheiden. Gesetzlich geregelt ist hingegen, dass der Aussteller der Bescheinigung nicht deckungsgleich mit dem vorläufigen Sachwalter sein darf.

3. Voraussetzung: Es wurden die entsprechenden Anträge gestellt

Grundsätzlich bedarf es der Stellung von drei verschiedenen Anträgen:

Antrag 1: Antrag auf gerichtliche Bestimmung der Frist zur Vorlage des Insolvenzplans, § 270 b I Inso

Antrag 2: Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gem. § 13 InsO

Antrag 3: Antrag auf vorläufige Eigenverwatlung gem. § 270 II Nr. 1 Inso

4. Voraussetzung (für ein erfolgreiches Verfahren): Gläubiger stimmen für Sanierung

Damit das Schutzschirmverfahren letztendlich erfolgreich ist, bedarf es der Zustimmung durch die Gläubiger zum Insolvenzplan. Erst dann steht fest, ob das Schutzschirmverfahren zur gewünschten Sanierung des Unternehmens führt oder eine Regelinsolvenz einzuleiten ist.

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