Erwerbsobliegenheit: Anforderungen an Tätigkeit in Wohlverhaltensperiode

BGH zur Erwerbsobliegenheit

Nach einer jüngeren Entscheidung des BGH genügen Sie Ihrer Obliegenheit als Schuldner, sich um eine angemessene Beschäftigung zu bemühen (Erwerbsobliegenheit), wenn Sie sich

  1. bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitssuchend melden,
  2. laufend Kontakt zu den dort für Sie zuständigen Mitarbeitern halten und
  3. sich selbst aktiv und ernsthaft um eine Arbeitsstelle bemühen.

Lesen Sie Stellenanzeigen und reichen Sie 2-3 Bewerbungen wöchentlich ein

Dazu sollten Sie etwa stetig einschlägige Stellenanzeigen sondieren und sich regelmäßig bewerben. Laut Bundesgerichtshof genügen dazu zwei bis drei Bewerbungen in der Woche gelten, falls entsprechende Stellen angeboten werden.
Eine Bewerbung

Eine Bewerbung alle drei Monate genügt nicht

Es reicht nicht, wenn Sie sich durchschnittlich alle drei Monate bewerben, sonst aber keine Sondierung der Stellenanzeigen nachweisen können.
BGH – Beschluss vom 19. Mai 2011 , IX ZB 224/09

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Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema “Erwerbsobliegenheit: Die Anforderungen an eine Tätigkeit in der Wohlverhaltensperiode”? Wir beantworten sie hier kostenlos!

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20 Kommentare
  1. Anonym
    says:

    Guten Tag,

    ist es einem Alleinerziehenden mit fünf Kindern zwischen 5 und 14 zuzumuten, eine Arbeit zu suchen? Die Kinder selbst leiden unter Ad(H)S und bedürfen teilweisen eine umfangreiche Betreuung. Oder wäre eine TZ-Beschäfttigung auch ausreichend? Grundsätzlich ist von Einkommen ohnehin nichts zu pfänden.

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Ratsuchender,

      in diesem Fall spricht vieles dafür, dass eine Vollzeitstelle eher nicht zumutbar ist. Allerdings kann dies nur abschließend innerhalb eines Mandats beantwortet werden. Würde auch im Falle einer Vollzeitbeschäftigung kein pfändbares Einkommen erzielt werden, spreche dies ebenfalls für die Erteilung der Restschuldbefreiung (arg. ex. § 296 Abs. 1 Satz 1 HS 1 a.E. InsO).

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  2. Okalan
    says:

    Sehe geehrter Herr Kraus,

    ich habe vor Privatinsolvenz zu beantragen. Eines ist mir unklar, bei der Beantragung muss mein Wohnsitz in Deutschland sein doch in der Wohlverhaltenphase darf ich ins Auslsnd ziehen ist das korrekt? Ich möchte nähmlich einen Neuanfang. Wie verhält es sich dann mit der Erwerbsobliegenheit?

    Ich bedanke mich recht herzlich im voraus.

    Mit freundlichen Grüßen
    Okalan

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      dies ist korrekt so.
      Die Erwerbsobliegenheit besteht weiterhin. Man muss also, selbst wenn man arbeitslos ist, nachweisen, dass man sich um eine Erwerbstätigkeit bemüht. Es könnte auch problematisch sein, eine bestehende Arbeitsstelle zu verlassen, um ins Ausland zu ziehen, wo man jedoch erst einmal kein Einkommen hat. Dies muss mit dem Insolvenzverwalter oder dem Gericht geklärt werden.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  3. M.  M.
    says:

    Guten Tag, ich habe in diesem Jahr Insolvenz beantragt, diese wurde nun auch eröffnet.
    Aus einer BU-Versicherung bekomme ich eine Rente. Hiervon gehen monatlich ca. 500 € an den Insolvenzverwalter. Müsste ich mich zusätzlich noch um einen Job bemühen, da ich ja nur in meinem Beruf berufsunfähig bin oder reicht es mit der BU-Rente. Würde der Insolvenzverwalter mich darauf hinweisen oder ist es meine Pflicht, auch wenn ich nicht dazu aufgefordert werde mir trotz BU einen Job zu suchen.
    Vielen Dank.

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

      bei der Erwerbsobliegenheit handelt es sich um eine aktive Obliegenheit, bei der Sie von sich aus Bemühungen unternehmen müssen. Sie können sich nicht darauf berufen, dass Sie der Insolvenzverwalter bislang nicht aufforderte, eine Erwerbstätigkeit zu suchen. Grundsätzlich dürfte es so sein, dass Sie eine angemessene Beschäftigung in einer anderen Branche aufzusuchen haben, wenn Ihr Gesundheitszustand dies zulässt. Dabei ist sicherlich auch zu berücksichtigen, ob hierdurch weiterhin der gleiche pfändbare Betrag monatlich abgeführt werden kann. BU-Renten werden bei einem Hinzuverdienst selten gekürzt, ausgeschlossen ist dies aber nicht. Ich würde Ihnen empfehlen, sich mit dem Insolvenzverwalter und dem Insolvenzgericht hierüber schriftlich auszutauschen.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  4. Matthias B. .
    says:

    Guten Tag,

    angesichts erheblicher Schulden (ca. 250.000) erwäge ich die Privatinsolvenz.
    Nächstes Jahr werde ich die Rente für langjährige Versicherte beantragen, die ja zeitlich eher als die Regelaltersrente (ca 3 Jahre später) möglich ist.
    Besteht in diesem Fall eine Erwerbsobliegenheit?

    Zusatzfrage: Meines Wissens bin ich auch während einer Privatinsolvenz nicht verpflichtet, ein Erbe anzunehmen. Ist das korrekt?

    Vielen Dank vorab!

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr B.,

      als Rentner entfällt grundsätzlich die Erwerbsobliegenheit. Auch ein Erbe braucht in der Insolvenz nicht angenommen zu werden. Falls Sie bei der Stellung des Antrags auf Eröffnung der Privatinsolvenz mit Blick auf die Restschuldbefreiung keine Fehler begehen wollen, stehen wir Ihnen gern beim Gang in die Insolvenz zur Seite. Wir informieren Sie gern über alles Relevante hierzu im Rahmen unserer kostenlosen Erstberatung am Telefon (0221 6777 00 55).

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  5. Jz
    says:

    Hallo,
    Mutter eines Kindes ist in Elternzeit bis Oktober.
    Während der Schwangerschaft ist der Arbeitsvertrag ausgelaufen. Also arbeitslos ab Oktober. Möchte aber wieder arbeiten, dann allerdings nur in Teilzeit, damit das Kind nachmittags betreut wird. Vater arbeitet Vollzeit.
    Das Einkommen der Mutter ging auch in Vollzeit Nie über 1500 Euro netto.
    Kann die Elternzeit gekürzt werden? Kann danach in Teilzeit gearbeitet werden?

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      grundsätzlich ist es so, dass bei Betreuung eines Kindes, das unter drei Jahre alt ist, die Erwerbsobliegenheit entfällt.
      Hier muss jedoch auch der Einzelfall betrachtet werden, beispielsweise ob eine Betreuung durch den anderen Elternteil möglich wäre. Dann könnte eine Erwerbsobliegenheit doch bestehen. Der Vater muss seine Tätigkeit aber nicht kündigen, nur um der Mutter eine Tätigkeit zu gestatten.
      Wenn wie hier noch hinzukommt, dass selbst bei Vollzeit-Tätigkeit kein pfändbares Einkommen zu erwarten wäre, liegt in aller Regel keine Verletzung der Erwerbsobliegenheit vor. Eine Teilzeit-Arbeit ist also mehr als ausreichend, zumindest solange das Kind noch keine drei Jahre alt ist. Nach dem dritten Geburtstag wäre dann erneut zu prüfen, ob eine Arbeit mit dem Kindeswohl in Einklang zu bringen wäre.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt

  6. Person A.
    says:

    Guten Tag
    Ich bekomme unbefristet volle Erwerbsminderungsrente und ergänzende Grundsicherung und habe 840 euro.Wie ist da mit dem abbezahlt und der Privatinsolvenz?

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

      in der Privatinsolvenz dürfte von Ihrem Einkommen nichts pfändbar sein. Wenn Sie mit “abbezahlt” die Verfahrenskosten meinen, so besteht für neue Insolvenzverfahren generell die Möglichkeit, nach 3 Jahren schuldenfrei zu werden. Dies gilt auch, wenn Sie die Verfahrenskosten nicht bedienen können.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  7. Frank
    says:

    Guten Tag!
    Person A, verheiratet, keine Kinder, ist seit ca. 15 Jahren Hausfrau und ohne Erwerbseinkommen. Gilt bei der Agentur für Arbeit somit als ungelernt und könnte vermutlich max. einen Helferjob auf Mindestlohnniveau bekommen. Somit wäre auch nur ein sehr geringer Betrag pfändbar (Lohnsteuerklasse 5).
    Könnte die Erwerbsobliegenheit dadurch erfüllt werden, dass quasi freiwillig monatlich ein Betrag X (der über dem fiktiv errechneten pfändbaren Betrag liegt) abgeführt wird? So würden die Gläubiger ja sogar besser gestellt werden, denn die Wahrscheinlichkeit, dass tatsächlich eine Arbeitsstelle gefunden wird ist realistisch betrachtet gleich Null.

    Mit freundlichem Gruß

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      Gerichte haben bereits mehrfach entschieden, dass bei Erwerbslosigkeit nur dann eine Versagung der Restschuldbefreiung wegen unterlassener Bewerbungsbemühungen in Frage kommt, wenn auch eine realistische Beschäftigungschance besteht. Ob dies der Fall ist, hängt hauptsächlich von objektiven Voraussetzungen wie den Verhältnissen auf dem Arbeitsmarkt und den persönlichen Eigenschaften und Fähigkeiten des Bewerbers wie Alter, Ausbildung, Berufserfahrung und Gesundheitszustand ab.

      Zudem wird eine Versagung der Restschuldbefreiung nur ausgesprochen, wenn eine Benachteiligung der Gläubiger vorliegt. Bei freiwilliger Zahlung wäre dies nicht gegeben.

      Wenn die Möglichkeit einer freiwilligen Zahlung besteht wäre es empfehlenswert, den Weg über einen außergerichtlichen Vergleich in Betracht zu ziehen. Gerne bietet unsere Kanzlei dazu eine kostenlose Erstberatung an. Rufen Sie dazu gerne unter 0221 – 6777 0055 an und vereinbaren Sie einen Termin.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  8. Fred Z.
    says:

    Hallo

    Ich werde wohl in die Privatinsolvenz gehen müssen. Ich arbeite seit 3 Jahren Teilzeit und erhalte aufstockend ALG 2, werde aber von Jobcenter in Ruhe gelassen, weil ich einige Einschränkungen habe. Muß ich dann in der Insolvenz dennoch nach befristeten Vollzeitstellen suchen und meine unbefristete Teilzeitstelle aufs Spiel setzen?

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr Z.,

      grundsätzlich wird der Erwerbsobliegenheit nur durch die Ausübung einer Vollzeitstelle Genüge getan. Eine Teilzeitstelle schon vor Beginn einer Vollzeitstelle zu kündigen, ist nicht ratsam. Womöglich können Sie Ihre Teilzeitstelle zu einer Vollzeitstelle ausbauen. Falls nicht, müssen Sie bei der Suche nach einer Vollzeitstelle darauf achten, dass die Vollzeitstelle Sie finanziell besser dastehen lässt, als die momentane Ausübung der Teilzeitstelle. Falls Sie aus gesundheitlichen Gründen keine Vollzeitstelle ausüben können, könnten Sie dies im Verfahren durch geeignete Belege glaubhaft machen.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  9. Dagmar H.
    says:

    Guten Morgen

    mein Sohn ist nach längerer Arbeitslosen-Phase seit September als Subunternehmer selbstständig erwerbstätig. Nun verlangt das Amtsgericht, dass er ein Angestellten-Verhältnis anstreben muss, um die Abzüge geringer zu halten und somit das Einkommen zu steigern. Die Lohnausweise der letzten Jahre zeigen eindeutig, dass er jetzt ein wesentlich besseres Einkommen hat und dieses nachweislich anhand eines Business-Planes in den kommenden Monaten noch steigern wird. Wie soll er sich verhalten? Widerspruch einlegen?
    Besten Dank für Ihre Auskunft
    Dagmar Herrmann

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Frau Herrmann,

      grundsätzlich sollte bei selbstständiger Tätigkeit ein fiktives Einkommen zugrundegelegt werden, das ungefähr dem entspricht, was eine Person mit vergleichbarer Ausbildung und Qualifikation in einem Angestelltenverhältnis verdienen würde. Anhand dessen wird der pfändbare monatliche Betrag ermittelt. Somit sollte keine Benachteiligung im Vergleich zu einem Angestelltenverhältnis vorliegen.
      Warum dies der Insolvenzverwalter im Fall Ihres Sohnes anders sieht, kann ich nicht beurteilen.
      Befindet sich der Schuldner aber noch im laufenden Insolvenzverfahren, also nicht in der Wohlverhaltensperiode, kann der Insolvenzverwalter aber grundsätzlich die Selbständigkeit untersagen.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  10. Bianca
    says:

    Guten Tag, Wie verhält sich das mit der Erwerbsobligenheit, wenn ich noch in Elternzeit bin?

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Fragestellerin,

      es kommt auf den Einzelfall an. Grundsätzlich gilt, dass die Erwerbsobliegenheit in der Insolvenz hinter die geordnete Erziehung des Kindes zurücktritt. Allerdings ist es spätestens ab dem dritten Lebensjahr des Kindes zumutbar, dass das Kind in einer Kita oder Tagespflege betreut wird. Aber auch vorher kann unter Umständen zumindest eine Teilzeitbeschäftigung zumutbar sein.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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