Kosten des Insolvenzverfahrens

Kosten im Insolvenzverfahren

Im Insolvenzverfahren entstehen Verfahrenskosten und anwaltliche Gebühren der Vorbereitung und Begleitung des Insolvenzantrags.
Die Verfahrenskosten unterscheiden sich je nach Verfahrensart:

  • Privatinsolvenz
  • Regelinsolvenz

Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

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Gerichtskosten im Privatinsolvenzverfahren

Im Privatinsolvenzverfahren betragen die durchschnittlichen Gerichtskosten 1.700 bis 2.500 Euro. Sie umfassen die Kosten des Insolvenzgerichtes und des Insolvenzverwalters. Der Gesetzgeber hat den Insolvenzschuldnern die Option eingeräumt, die erforderlichen Gerichtskosten erst nach dem Ende der Wohlverhaltensperiode zu begleichen (§ 4a InsO – Stundung). Nach dem Eintritt Ihrer Entschuldung wird Ihnen zu diesem Zweck die Möglichkeit einer Zahlung in kleinen Raten eröffnet. Die Höhe der Raten wird von Ihrem Einkommen nach dem Ende der Wohlverhaltensperiode abhängen. Sollten Sie nur ein geringes Einkommen haben oder erwerbslos sein, werden Sie nichts zahlen müssen (sogenannte Nullraten). Sollten die Raten klein angesetzt werden, werden Sie nach 48 Monaten nicht mehr weiterzahlen müssen, unabhängig davon, ob sie die Gerichtskosten vollständig getilgt haben (§ 4b InsO, §§ 115, 120 ZPO). Angenommen, Ihre Gerichtskosten betrugen 2.500 Euro. Sollten Ihre Monatsraten bei 30 Euro angesetzt sein, würden Sie nach 48 Monaten lediglich 1.440 Euro bezahlt haben. Dennoch müssen Sie nicht weiterzahlen.

Gebühren im Privatinsolvenzverfahren

Kostenfrei bei Beratungshilfe

Die Gebühren der Vorbereitung und Begleitung des Privatinsolvenzverfahrens decken die anwaltlichen Kosten. Wir begleiten Ihren Privatinsolvenzantrag kostenfrei, wenn Sie Beratungshilfe beantragen. Die besten Aussichten auf Beratungshilfe haben Sie, wenn Sie sich von einer öffentlichen Schuldenberatung schriftlich bestätigen lassen, dass Sie auf einen Beratungstermin länger als 6 Monate (je nach Wohnsitz) warten müssen. Die öffentlichen Schuldenberatungen freuen sich meistens darüber, Ihnen diese Bestätigung auszustellen, weil sie dadurch etwas entlastet werden. Sollte es wider Erwarten nicht klappen, bieten wir Ihnen grundsätzlich an, Ihre Entschuldung auf Raten zu finanzieren.

Gerichtskosten im Regelinsolvenzverfahren

Die Gerichtskosten im Regelinsolvenzverfahren hängen vom Wert der Insolvenzmasse ab. Weil sie sich im Einzelfall stark unterscheiden können, kann ein Durchschnittswert nicht pauschal angegeben werden. Auch sie können nach dem Ende der Wohlverhaltensperiode und dem Eintritt Ihrer Entschuldung in kleinen Raten bezahlt werden (§ 4a InsO – Stundung).

Gebühren im Regelinsolvenzverfahren

Kostenfrei bei Auffanggesellschaft und Beratungshilfe

Unter Umständen begleiten wir Ihren Regelinsolvenzantrag kostenfrei. Dies wird möglich, wenn eine Auffanggesellschaft gegründet wird. Dann beantragen Sie Regelinsolvenz und können Beratungshilfe beantragen.

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12 Kommentare
  1. E. Z.
    says:

    Guten Tag,
    Was würden Sie schätzen,wie viel mich das Privatinsolvenz bei ca 25 Tausend Euro schulden und bei ca.30 Gläubiger kosten würde?
    Grüße und Dankeschön

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte/r Fragesteller,

      die Kosten des Insolvenzverfahrens können sich ca. zwischen 1700 und 2500 Euro bewegen. Dabei ist zudem wichtig, dass Sie das Verfahren fehlerfrei absolvieren, um danach schuldenfrei zu werden. Dies fängt schon damit an, dass der Insolvenzantrag und der Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung rechtssicher gestellt werden müssen. Die anwaltliche Betreuung können Sie mithilfe unseres Kostenrechners berechnen. Wir gewähren hierbei auch Ratenzahlungen. Bei weiteren Fragen nutzen Sie einfach unsere kostenlose Erstberatung am Telefon (0221 6777 00 55).

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  2. Peter M. .
    says:

    Sehr geehrter Herr RA Dr. V. Ghendler,
    eine Frage zu den 48 Zügen.
    Gilt das auch dann, wenn das Gericht dies nicht beschlossen hat und man das bei der Landesjustizkasse abzahlt?

    MfG Peter

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Herr M.,

      mir ist nicht ganz klar, was Sie mit “48 Zügen” meinen. Falls Sie dies kurz erläutern würden, könnte ich auch auf Ihre Frage eingehen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  3. Dietmar K.
    says:

    Hallo, erstmal vielen Dank für ihre online-Hilfe und ausführliche Hinweise.
    Ich habe seit 6 Monaten eine neue Partnerin die in einer Wohlverhaltensphase ist. Nun ergibt sich die Möglichkeit einer vorzeitigen Beendigung dieser Phase (5J, Eröffnung des Verfahrens 18.08.2016). Ich würde die dafür vorausgesetzten Zahlungen der Verhandlungskosten übernehmen, doch kann ich aus keinem Bescheid/Urteil/Beschluss irgendwelche Verhandlungskosten erfahren.
    Die Verhandlungskosten wurden gestundet, die Vergütung des Insolvenzverwalters (€1.121,93) wurden via Staatskasse in Anspruch genommen. Wie kann ich erfahren was ich Zahlen muss um die benötigten Voraussetzungen zu erreichen.
    Dank und Gesundheit aus Köln

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr K.,

      Sie können die Kosten des Verfahrens beim Treuhänder erfragen.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  4. Werner L. .
    says:

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    Im Mai 2020 erhielt ich die Restschuldbefreiung und anschl. die gestundeten Gerichtskosten in Höhe von ca. 1280,– EUR mitgeteilt. Die Stundung läuft bis 2025. Ich möchte im Juni ein Auto im Wert von ca. 16.000,– EUR (per Sicherungsübereignung an meine Mutter abgetreten) übernehmen. Muss ich dies dem Gericht mitteilen? Kann ich die gestundeten Gerichtskosten ohne Anschreiben an das Gericht einfach überweisen? Herzlichen Dank für ihre Antwort.

    Mit freundlichen Grüßen
    Werner

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr L.,

      die Stundung wird Ihnen grundsätzlich zugestanden, weil Ihr Vermögen zur Tilgung der Kosten nicht ausreicht. Der Gesetzgeber knüpft dieses Recht jedoch auch an die Pflicht an, das Gericht über verbesserte Vermögensverhältnisse zu informieren. Dies ergibt sich aus § 4b InsO. Wenn Sie die Kosten tilgen, fällt danach grundsätzlich die Verpflichtung weg, über Vermögensveränderungen zu informieren, da dann das gesamte Verfahren insgesamt abgeschlossen ist.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  5. Marcel S.
    says:

    Guten Tag ,
    Ich befinde mich seid dem 03.07.2015 in der Insolvenz .
    Nun habe ich erfahren das man diese auf fünf Jahre verkürzen kann wenn die Kosten gedeckelt sind .
    Das sind sie …!
    Nun meine Frage kann ich obwohl ich den Zeitraum verpasst habe direkt nach fünf Jahren zu verkürzen , jetzt auch noch einen Antrag stellen bei Gericht , obwohl es ja nur noch 6 Monate sind ?
    Wenn ja was ist zu beachten bzw . Was sollte im Antrag nicht vergessen werden .

    Mit freundlichen Grüßen
    Marcel

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr S.,

      grundsätzlich können Sie den Antrag noch stellen. Dabei ist zu beachten, dass Sie dem Gericht glaubhaft machen, dass die Verfahrenskosten und die sonstige Masseverbindlichkeiten getilgt sind.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  6. Ron S.
    says:

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    im Dezember 2016 endete meine Privatinsolvenz und mir wurden abschließend über 1.800 € Gerichtskosten in Rechnung gestellt. Da ich den Betrag nicht aufbringen konnte, wurde mir eine Ratenzahlung von mtl. 10 € gewährt. Ein Betrag von ca. 1.400 € ist also aktuell noch offen.
    Im Internet konnte ich lesen, dass nach 3 Jahren diese Kosten erlassen werden können, wenn sich die Einkommensverhältnisse nicht mehr verändert haben (Hartz4). Das ist bei mir der Fall.
    Können in meinem Fall die Gerichtskosten erlassen werden oder habe ich da etwas missverstanden? Ich müsste dann einen Antrag beim Amtsgericht stellen?

    Sind die Einträge bei der Schufe mittlerweile gelöscht? Ich will nämlich ein neues Girokonto eröffnen. Evtl. wissen Sie auch hier Bescheid?

    Besten Dank für Ihre Hilfe!

    Sonnige Grüße
    Rolf

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      gemäß § 4b Abs. 2 InsO in Verbindung mit § 115 Abs. 2 S. 4 ZPO gilt eine Höchstzahl von 48 monatlichen Raten zur Zahlung der Gerichtskosten nach der Insolvenz. Es gilt also eine Dauer von vier Jahren, danach fallen keine weiteren Zahlungen mehr an. Dies müsste das Gericht selbst beschließen, wenn nicht, weisen Sie es darauf hin.

      Der Eröffnung eines neuen Kontos sollte nichts im Wege stehen, denn der Schufa-Eintrag ist bereits nach drei Jahren zu löschen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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