Unterschied P-Konto und Pfändungstabelle

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    Warum gibt es einen Unterschied zwischen P-Konto-Freibetrag und Freibetrag laut Pfändungstabelle?

    Pfändungstabelle berücksichtigt Unterhaltspflichten und Einkommen

    Viele Mandanten fragen uns, wo der Unterschied zwischen dem Freibetrag laut Pfändungstabelle und dem Pfändungsfreibetrag auf dem P-Konto liegt. Denn es kommt in der Praxis häufig vor, dass der Schutz des P-Kontos mit den Zahlen aus der Pfändungstabelle nicht übereinstimmt.

    Hierbei sollte man Folgendes wissen: Die Pfändungstabelle berücksichtigt die Anzahl der Unterhaltspflichten und auch die Höhe des Einkommens. Der Gesetzgeber möchte Leistung belohnen und hat festgelegt, dass jeder 3. Euro über dem Grundbetrag zusätzlich unpfändbar ist.

    Das P-Konto soll dagegen einen schnellen Schutz vor Kontopfändung ermöglichen. Im Gegensatz zur Pfändungstabelle legen hier starre Grenzen den unpfändbaren Betrag beim P-Konto fest. Diese Grenzen können schnell berechnet werden. Auf diese Weise wird ein effektiver Mindestschutz ermöglicht. Die Bank – die das P-Konto führt – kann die Höhe des Einkommens oder unpfändbare Bestandteile wie beispielsweise Zuschläge nicht monatlich überprüfen. Die starren Freibeträge ermöglichen es der Bank, das P-Konto ohne übermäßigen Verwaltungsaufwand zu führen.

    Banken wenden starre Pfändungsfreigrenzen an

    Veranschaulichen wir dies an einem Beispiel: Herr Müller verdient 2400 Euro netto, hat keine Unterhaltspflichten und befürchtet eine Pfändung auf seinem P-Konto. Beantragt er eine P-Konto Bescheinigung, wird er bei einem Blick in die Bescheinigung feststellen, dass danach 1.179,99 Euro unpfändbar wären (Stand: 01.07.2019). Dabei handelt es sich um einen sog. unpfändbaren Grundbetrag. Genau diesen Betrag würde die Bank im Rahmen des P-Kontos auch ohne die Bescheinigung freigeben.

    Schaut Herr Müller dagegen in die Pfändungstabelle, stellt er fest, dass eigentlich 1.545,01 Euro unpfändbar sind – also Unterschied von fast 400 Euro zwischen Pfändungstabelle und P-Konto-Freibetrag. Hat die Bank hier einen Fehler gemacht? Nein. Die Bank wendet nämlich starre Grenzen an und kann nicht prüfen, ob Herr Müller beispielsweise in einem Monat mehr oder weniger verdient und den Freibetrag dann entsprechend anpassen. Die Bank ist auf die vereinfachte P-Konto Bescheinigung angewiesen. Ein Bankmitarbeiter müsste sonst jeden Monat manuell den Gehaltseingang prüfen.

    Anders sieht es zum Beispiel bei einer Lohnpfändung bei Ihrem Arbeitgeber aus. Dieser kann und muss monatlich genau prüfen, wie hoch der pfändbare Betrag ist. Er kennt Ihr monatliches Einkommen und Ihre Unterhaltspflichten und kann sich daher nicht auf starre Grenzen berufen. Um die Grenze beim P-Konto anzuheben besteht die Möglichkeit, einen entsprechenden Antrag beim Vollstreckungsgericht zu stellen. Dann kann Ihnen je nach Einkommen monatlich wesentlich mehr zur Verfügung stehen – in unserem Beispiel satte 400 Euro monatlich.

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    33 Kommentare
    1. Waltraud K. .
      says:

      Ich habe Ihrer Kanzlei meine Mandatierung, zur Abwicklung meiner Privatinsolvenz erteilt.
      Meine Frage zur Erhöhung des Pfändungsfreibetrages:
      Ich bin verwitwet, Rentnerin. Nach der Pfändungstabelle blieben mir 1700€, als nicht pfändbar. Lt P Konto ja “nur” 1259€.
      Kann ich nun vorsorglich einen Antrag stellen, dass mein pfändfreies EK von 1700€ jeden Monat zur Verfügung steht? Oder geht das nur, sobald Pfändungen eingehen?
      Vielen Dank schon mal, für Ihre Antwort.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Frau K.,

        nach der Pfändungstabelle haben Sie als Schuldnerin ohne Unterhaltsverpflichtungen einen monatlichen Pfändungsfreibetrag in Höhe von 1.259,99 Euro. Der Pfändungsfreibetrag in Höhe von 1700 Euro setzt voraus, das eine Unterhaltsverpflichtung besteht.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    2. Schulz
      says:

      Das Gericht hat meinen Unpfändbaren Freibetrag an die aktuelle Pfändungstabelle angepasst dieser liegt aufgrund meines Gehaltes bei 1378€. Der Beschluss wurde sowohl mir als auch meiner Bank schon im letzten Monat zugesendet. Die Bank hat allerdings diesen Beschluss und damit meine neue Pfändungsfreigrenze NICHT berücksichtigt, da ein Gläubiger auf dem Beschluss fehlt. Das Gericht sagt nun, dass der Beschluss deklatorisch sei und die nicht verstehen können, weshalb die Bank meinen Beschluss ohne Nachricht abgelehnt hat. Weder Ich noch das Gericht haben eine Nachricht erhalten. Die Rechtsabteilung der Sparkasse behauptet das Amtsgericht diesbezüglich angeschrieben zu haben, das Amtsgericht bestätigt mir allerdings nie von der Bank eine Nachricht erhalten zu haben und deshalb meinen Beschluss auch als erledigt abgelegt zu haben. Was kann ich tun? Die Bank handelt hier doch nicht rechtens oder? Die Bank hat einen Beschluss mit der Unpfändbaren Freigrenze vorliegen, diese aber ohne mich oder die Bank zu benachrichtigen nicht angenommen weil ein Gläubiger auf dem Beschluss fehlt. Jetzt sagt die Bank, dass sie trotzdem jetzt den Betrag der als Guthaben auf dem Konto ist dem nächsten Gläubiger überweisen werden weil auf dem Beschluss der besagte fehlt und sie angeblich das Gericht um diese zu klären angeschrieben haben ohne Antwort. Das Gericht hat allerdings NICHTS erhalten.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        danke für das Schildern dieses komplizierten und ärgerlichen Sachverhalts.
        Möglicherweise kann aufgrund dieser Problematik ein Antrag auf Vollstreckungsschutz gem. § 765a ZPO gestellt werden. Dies sollte mit dem zuständigen Rechtspfleger am Vollstreckungsgericht besprochen werden.
        Das Gute am P-Konto ist, dass pfändbare Beträge nicht sofort abgeführt werden, sondern Ihnen im nächsten Monat erst einmal wieder zur Verfügung stehen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    3. Sabine K. .
      says:

      Nein. So lange ich ein P-Konto hatte, wurden beispielsweise Gutschriften von Retouren zurückgehalten. Der Gesamtbetrag wurde jedoch nach dem Wechsel auf ein normales Girokonto wieder freigegeben. Gepfändet wurde nur direkt vom Lohn. In meinem Insolvenz Antrag wurde als Bemessungsgrundlage das P-Konto eingetragen. Ich habe natürlich in gutem Glauben beim Träuhänder unterschrieben. Über die Differenz wurde ich nicht aufgeklärt.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Frau K.,

        wenn ich Sie richtig verstehe, dann wurde Ihnen monatlich mehr gepfändet, als dies grundsätzlich von Gesetzes wegen vorgesehen ist. Sie können den Treuhänder schriftlich um Erläuterung bitten. Ob Ihnen eine Rückzahlung zusteht oder nicht, kann ich nur innerhalb eines Mandats nach Prüfung Ihrer Akte sagen.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    4. Sabine
      says:

      Hallo,

      meine Privatinsolvenz wurde auf 3 Jahre verkürzt und dem Antrag auf Restschuldbefreiung wurde stattgegeben. Bei Eröffnung des Verfahrens wurde als Bemessungsgrundlage mein P-Konto angegeben. Ich habe vor ca. 2 Jahren das P-Konto wieder in ein normales Konto umgewandelt. Dies habe ich, nach Absprache mit der Sparkasse, mit einem Schreiben bei dieser beantragt. Die Insolvenzmasse wurde aus der Lohnpfändung entnommen. Jetzt bin ich über die Differenz des pfändbaren Betrages laut Tabelle im Vergleich zum P-Konto gestolpert. Der Pfändungsbetrag wurde nie angepasst. Es wurde immer starr der Pfändungsbetrag laut P-Konto erhoben. Ich bin weit über den 35% + Verfahrenskosten und Treuhänder Gebühren. Mir wurde zuvor nicht mitgeteilt, dass es eine Differenz gibt zwischen Tabelle und P-Konto und auch nicht, dass ich kein P-Konto benötige sobald das Verfahren läuft. Das P-Konto hatte ich vor der Eröffnung des Verfahrens natürlich als Schutz eingerichtet. Wegen der Einschränkungen sagte mir die Bank dann, ich könne es einfach wieder umwandeln in ein normales Girokonto. Wird diese Änderung nicht beim Treuhänder bekannt gegeben bzw. wird die Pfändung dann nicht angepasst? Oder kann ich die Differenz rückwirkend einfordern?
      Vielen Dank!

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Frau K.,

        zum besseren Verständnis Ihrer Frage: Wurde neben der Lohnpfändung beim Arbeitgeber zusätzlich noch das danach auf das Konto eingehende Einkommen erneut gepfändet?

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    5. Balila
      says:

      Guten Tag
      Ich hab durch einen Anwalt einschreiben bekommen das ich einen Freibetrag von 2300 Euro habe (alleinstehend mit 2 Kindern)
      Jetzt hab hab ich gelesen unter den Kommentaren das jemand Schicht arbeitet und die Zuschläge Nacht Sonntags usw noch mal 500 Euro frei wären ist das richtig? Wo beantrage ich sowas
      Leider kenne ich mich damit absolut net aus und würde mich sehr sehr über eine Antwort freuen.
      LG

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        dies muss beim zuständigen Gericht beantragt werden (bei dem Amtsgericht, das den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen hat). Beachten Sie, dass der Freibetrag für jede Pfändung einzeln beantragt werden muss.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    6. Sigl M.
      says:

      Guten Tag, folgendes ich habe im Juni 3377,92 € Abfindung bekommen. Habe einen Freibetrag nur von 1177,62 €? Laut Tabelle sind 1533,99€pfändbar. Unpfändbar wären es 1843,93? Ist das den nicht ein Betrag der mir zusteht?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Frau M.,

        zunächst die schlechte Nachricht: die Abfindung ist kein Lohn, sodass die Pfändungstabelle nicht anwendbar und daher die Abfindungszahlung komplett pfändbar ist. Die gute Nachricht ist jedoch, dass Sie beim Amtsgericht (Vollstreckungsabteilung) einen Pfändungsschutzantrag auf Nichtpfändung der Abfindung stellen können. Dieser ist z.B. erfolgreich, wenn Sie darlegen können, dass die Abfindung zum Bestreiten des Lebensunterhalts benötigt wird. Weitere Information enthält unser Artikel Abfindung in der Privatinsolvenz.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    7. Lukas S. .
      says:

      Guten Tag,

      Bei mir ist eine Pfändung durch dass Amtsgericht auf mein Konto gekommen, ich verfüge über ein P-Konto, aber habe eine Gehaltseingang von ca. 3000€ netto (davon 500€ aus Nachtarbeit/Sonntags Arbeitszuschlägen) , bin ledig ohne Kinder. Laut Pfändungstabelle müssten mit ab ca 1570+ die 500€ steuerfreien Beträge zustehen, kann ich diese Erhöhung auch bei einem Pfändungsschutzkonto beantragen?

      Mit freundlichen Grüßen

      Lukas S.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr S.,

        ja, der Pfändungsschutz für die pfändungsfreien Beträge aus Sonntags- und Nachtarbeit muss beim zuständigen Amtsgericht beantragt werden.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    8. Tobias
      says:

      Hallo

      Verdiene knapp 1600 netto laut Tabelle stehen mir aber 1300 zu, jedoch habe ich jeden Monat nur den normalen p Konto Freibetrag. Dieses Geld reicht vorne und hinten nicht. Wie komme ich denn jetzt an die 1300 laut Tabelle ??
      Grüße

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        um den vollen Freibetrag zu erhalten, ist ein Antrag beim zuständigen Gericht zu stellen (dem Amtsgericht, das den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen hat). Es handelt sich um einen Antrag nach § 850k Abs. 4 ZPO. Die zuständige Stelle am Amtsgericht kann Sie unter Umständen bei dem Antrag unterstützen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    9. R. R.
      says:

      Hallo ich habe vor ein P-Konto einzurichten da ich gestern einen Beschluss zur Lohn und Bankpfändung erhalten. Ich habe 5 unterhaltspflichtige Kinder + 1 unterhaltspflichtige Frau.
      Mein Lohn ist laut Tabelle nicht pfändbar da ich ca 2400 euro netto bekomme. Nun meine Frage ich bekomme 2 mal im Jahr Urlaubsl und Weihnachtsgeld somit bekomme ich 2 mal im jahr ca 3100 netto. lt Tabelle werden mir vom Lohn ca 50 Euro gepfändet wie sieht es dann beim P-Konto aus da ist der Freibetrag dann ja nur ca 2610 danke

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        vielen Dank für Ihre Frage. Bezüglich des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes ist dann beim zuständigen Vollstreckungsgericht ein Antrag auf Pfändungsschutz zu stellen, denn diese Zahlungen sind gemäß § 850a ZPO unpfändbar (das Weihnachtsgeld bis zu einer Höhe von 500 Euro).

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    10. Leon N. .
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,
      Ich habe ein P-Konto und man versucht zu Pfänden. Im Normalfall liegt mein Einkommen unter der Freigrenze. Allerdings habe ich jetzt eine Nachzahlung von ca. 3000 € ( bafög) bekommen. Wie sollte ich nun vorgehen? Beziehungsweise was kann ich tun um an das Geld zu kommen? Ich muss nämlich ebenso 5 Monate meine Schule nachbezahlen.
      Vielen Dank im voraus
      Mit freundlichen Grüßen
      Leon N.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr N.,

        wie viel von den erhaltenen 3000 Euro pfändungsfrei bleiben, hängt maßgeblich von dem Zeitraum ab, für das das Geld rückwirkend nachgezahlt wurde. Danach kann es sein, dass auch die Nachzahlung pfändungsfrei bleibt. Falls dies nicht der Fall ist, können Sie sich mit einem Antrag an das zuständige Vollstreckungsgericht wenden. Bei diesem können Sie beantragen, dass die Nachzahlung soweit pfändungsfrei gestellt werden soll, als Sie sie zur Kostendeckung benötigen.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    11. Canon H.
      says:

      Vielen Dank für Ihre Ausführungen. Was ich nicht verstehe: warum unterscheidet sich der Pfändungsfreibetrag laut Tabelle (= € 1.179,99) vom P-Konto Grundfreibetrag (= € 1.178,59) und was ist für Rechtsgrundlage für den P-Konto Grundfreibetrag? Mit den steuerlichen Grundfreibetrag von € 9.696/Jahr kann das ja nicht zusammen hängen.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr H.,

        das ist eine interessante Frage, die der Gesetzgeber so entschieden hat. Der Pfändungsschutz bezogen auf das P-Konto ist demnach anders zu berechnen, als der pfändungsfreigestellte Betrag bezogen auf das Arbeitseinkommen. Wir gehen auf Ihre Frage in unserem Beitrag Wie hoch ist das Existenzminimum? ein. Falls noch weitere Fragen nach der Lektüre des Artikels bestehen, können Sie diese gerne unter dem Artikel stellen.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    12. Dirk J.
      says:

      ich bekomme € 924,40 AlgII als Single Haushalt. Das ist doch nicht pfändbar laut Tabelle. Warum wird einem im Internet geraten ein P-Konto einzurichten? Auf meinem Konto ist nie mehr Geld wie laut Pfändungsfreigrenze erlaubt wäre. Kann die Bank das erkennen wenn es kein P-Konto ist? Ist mein Geld sicher ohne P-Konto?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr J.,

        vielen Dank für Ihre Frage. Das Kontoguthaben auf einem “normalen” Konto ist pfändbar. Es wird nicht geprüft, ob es aus unpfändbarem Arbeitseinkommen stammt. Das Geld dann zurückzuholen ist äußerst umständlich.
        Daher ist es stark anzuraten, ein P-Konto zu führen, selbst wenn das Einkommen stets unterhalb des Freibetrags liegt.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    13. Robert L.
      says:

      ich habe ein online p Konto ich verdiene netto ungefähr 1500 aber mir wird fast jede Monat 800 bis 900 Euro gepfändet weil der Bank mir sagt das der Geld was ich von vorherigen Monat die überläuft zu neue monat zahlt dazu und so bleibt mir ein Betrag von ungefähr 750 Euro im Monat ist sowas zulässig

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr L.,

        vielen Dank für Ihre Frage. Nein, grundsätzlich ist dies nicht zulässig. Zwar kann es passieren, dass pfändbares Einkommen, das im Vormonat noch nicht abgeführt wurde, im Folgemonat auf den Freibetrag angerechnet wird.
        Dennoch besteht ein Freibetrag in Höhe von 1.178,59 Euro, über den Sie frei verfügen können.
        Eine genauere Betrachtung der Abrechnung ist leider in diesem Rahmen nicht möglich, ich bitte um Verständnis.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    14. Franziska
      says:

      Guten Tag,
      ich habe da folgendes Anliegen und zwar habe ich ein P-Konte und Pfändungen auf mein Konto und keine Kinder.. ich habe zu ende des Monats von meinen ehemaligen Arbeitgeber 410 Euro bekommen und von meinen neuen Arbeitgeber 1681 Euro bekommen.. Im Monat Oktober habe ich über den vollen freien Betrag des Pfändungsschutzkontos verfügt.. Was passiert mit dem Geld was über den Betrag liegt.. Eigentlich kann ich doch einmalig darüber im Monat November verfügen oder? Da ich da ja wieder komplett den Freibetrag frei habe.. Hatte sonst nie Probleme aber jetzt weigert sich meine Bank dies frei zu geben.. Mit der Aussage das dies einbehalten wird.. Es ist zum verweifeln.. Ich verstehe nicht ganz seit wann das so ist.. Und dürfen die das?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        grundsätzlich wird das übersteigende Guthaben im Folgemonat wieder freigegeben. Dies würde also für eine Einzahlung aus September den Oktober betreffen. Einkommen aus September würde aber spätestens im November abgeführt.
        Einkommen aus Oktober wäre wiederum Anfang November wieder frei. Der Moratoriumsbetrag besteht allerdings nur für vier Wochen.
        Was Sie tun können hängt davon ab, mit welcher Begründung die Bank das Geld nicht freigibt.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    15. Dieter
      says:

      Guten Tag.
      Bin fast 70Jahre alleinstehend, habe durch einen verlorenen Mietprozess ca. 12000 Euro Schulden.
      Habe 1385,00€ Rente. Frage: Wieviel darf ich behalten, oder besser Privatinsolvenz?
      Mit freundlichen Grüßen
      Ede

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        in der Privatinsolvenz dürften Sie monatlich 1.179,99 Euro behalten. Es wären also rund 200 Euro pfändbar. Unter Umständen könnten Sie dem Gläubiger einen Vergleich mit einer Ratenzahlung anbieten. Gerne können wir Sie im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung über diese Möglichkeit informieren. Lassen Sie sich einfach einen kostenlosen Termin geben unter 0221 – 6777 055.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    16. Rolf E.
      says:

      Will alles ausschöpfen

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr Ebers,

        im Rahmen unserer Beratung zur Privatinsolvenz teilen wir unseren Mandanten vorab bereits mit, wie viel sie in der Insolvenz von ihrem Einkommen behalten können. Dies richtet sich nach der aktuellen Pfändungstabelle und hängt davon ab, ob Sie Unterhaltspflichten beispielsweise für ein Kind oder einen Ehepartner haben.
        Ohne Unterhaltspflicht dürfen Sie von 2.000 Euro netto rund 1425 Euro behalten. Haben Sie beispielsweise eine Frau und ein Kind, dürfen Sie dagegen ca. 1950 Euro behalten.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    17. Rolf E.
      says:

      Habe 12000 € Schulden. Habe ein Insolvenzantrag gestellt. Habe ein Verdienst von 2000 Netto was könnte ich da von behalten

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