Reform der Restschuldbefreiung 2014

Erhöhter Beratungsbedarf durch nachträgliche Versagung der Restschuldbefreiung

Schuldenanalyse vom Fachanwalt

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Reform der Restschuldbefreiung 2014: Nachträgliche Versagung der Restschuldbefreiung wird Schuldnerrechte treffen

Wie sicher ist die erteilte Restschuldbefreiung in der Privatinsolvenz? Kann das Gericht die Erteilung wieder zurücknehmen? Ist eine nachträgliche Versagung möglich? Das sind Fragen die sich viele Schuldner stellen – bei uns erhalten Sie die Antworten!

Derzeitige Rechtslage vor dem Juli 2014

Das Insolvenzverfahren hat die Restschuldbefreiung zur Folge – Sie verlieren nach Ablauf des Verfahrens durch die Restschuldbefreiung Ihre Schulden. Nach der jetzigen Rechtslage stellt § 290 InsO einen wesentlichen Grund für die Versagung der Restschuldbefreiung dar. Dafür ist grundsätzlich ein persönlicher Antrag eines Insolvenzgläubigers bei dem Schlusstermin erforderlich. Der Insolvenzgläubiger muss den Versagungsgrund glaubhaft machen. Die Versagungsgründe sind in der Vorschrift des § 290 InsO aufgezählt (z. B. unvollständige oder unrichtige Angaben im Antrag – z. B. durch einen vergessenen Gläubiger).

Verpasst ein Gläubiger den Schlusstermin, kann er keine Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 InsO beantragen

Beantragt der Insolvenzgläubiger die Versagung nicht in dem Schlusstermin kann die Restschuldbefreiung nach § 290 InsO nicht mehr versagt werden und Sie sind vollständig von Ihren Schulden befreit, auch wenn ein solcher Grund tatsächlich vorlag. Eine nachträgliche Versagung kann nicht mehr erfolgen.

Nach der Reform des Insolvenzrechtes 2014 kann die Versagung auch vor dem Schlusstermin /  schriftlich beantragt werden

Nach dem Inkrafttreten der Insolvenzrechtsreform mit dem 01.07.2014 ändern sich die Bestimmungen zur Restschuldbefreiung – und zwar zu Lasten von Schuldnern. Nach diesen Bestimmungen können Insolvenzgläubiger schon vor dem Schlusstermin einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellen (§ 290 Abs.1 Neue Fassung). Für den Gläubiger entfällt dadurch der Aufwand, den Eintritt des Schlusstermins abzuwarten. Er kann einen Versagungsantrag leichter -quasi „ins Blaue hinein“- stellen. Ein Versagungsantrag muss auch nicht mehr persönlich, sondern kann schriftlich gestellt werden. Hierdurch wird der Antrag auf Versagung für Gläubiger grundsätzlich kostengünstiger.

Aber auch nach dem Schlusstermin wird die Stellung eines Antrags durch die Gläubiger noch möglich sein. Voraussetzung wird lediglich sein, dass der Antrag innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Kenntnis des Versagungsgrundes gestellt wird. Eine nachträgliche Versagung wird dann in dem Schuldnerverzeichnis eingetragen.

Nach der Reform sehen wir einen erhöhten Beratungs- und Begleitungsaufwand unserer Mandanten auf Schuldnerseite voraus

Durch die Reform der Insolvenz 2014 wird es den Gläubigern einfacher gemacht, die Versagung der Restschuldbefreiung zu beatragen. Wir sehen voraus, dass auf uns ein erhöhter Beratungs- und Begleitungsaufwand unserer Mandanten auf Schuldnerseite zukommt. Trotzdem werden wir alles tun, damit Ihnen durch die Reform keine Nachteile entstehen. Wir begegnen der Änderung daher mit einer intensiven Aufklärung und Beratung. Auch nach der neuen Rechtslage können Sie die vollständige Entschuldung erreichen!

Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema “Reform der Restschuldbefreiung 2014”? Wir beantworten sie hier kostenlos!

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4 Kommentare
  1. Baran
    says:

    Guten Abend,
    Ich hätte da eine frage.
    Ich bin privatinsolvenz, meine Frau hat einen Kredit aufgenommen damit ich vorzeitig raus bin. Frist war bis Ende Januar 2020. Das Geld haben wir schon seit Oktober 2019.

    Mein Schuldenberater hat einen Antrag gestellt für die Zahlung. Nur kam keine Antwort für den Antrag. Als die Frist vorbei war also Ende januar hab ich gefragt was wir jetzt machen sollen.
    Er wollte eine Email schreiben oder eine Klage (bin mir da nicht mehr so sicher was es war) weil nicht fristgerecht geantwortet wurde bzw gar nicht.

    Seit 7 Monaten jede Woche sagt er mir er schickt die in ein paar Tagen ab die Email. Und letzte Woche also nach 7 Monaten sagt er mir wegen der corona Geschichte kamen viele Kunden und hatte zu tun und nicht geschafft. Und wir bräuchten einen grund damit ich jetzt noch bezahlen kann für die vorzeitige Entlassung.

    Aber ich denke mir wir haben doch schon einen grund. Und nebenbei, die Kopie vom Antrag hab ich noch.

    Was soll ich jetzt machen ? Kann ich noch raus aus der Insolvenz? Oder muss ich noch paar Jahre warten ohne eine Zahlung?

    Lg

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      es gibt unterschiedliche Auffassungen, ob der Betrag genau nach drei Jahren bezahlt sein muss oder ob die Insolvenz auch beispielsweise auf vier Jahre verkürzt werden kann, wenn der Betrag nach vier Jahren erreicht ist. Auf jeden Fall wäre es möglich, mit Zustimmung der Gläubiger einen Vergleich zu schließen und die Insolvenz so zu beenden.
      Andererseits sollte Sie überlegen, ob es vielleicht sinnvoller wäre, noch die restlichen ca. 17 Monate abzuwarten, so dass Ihre Frau das Geld behalten bzw. den Kredit zurückzahlen könnte.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  2. Reich
    says:

    Was ist für den Fall, wenn in einem Altverfahren ein Versagungsgrund erst nach Schlusstermin am Ende des Verfahrens bekannt wird? Kann dann aus irgendeinem Grund noch ein Versagungsgrund geltend gemacht werden?

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      in Altverfahren, also Verfahren, die vor dem 01.07.2014 beantragt worden sind, kann die Restschuldbefreiung grundsätzlich nicht mehr versagt werden, wenn der Versagungsgrund bis zur rechtskräftigen Ankündigung der Restschuldbefreiung den Gläubigern unbekannt geblieben war.
      Bei Verfahren ab dem 01.07.2014 greift hingegen § 297a InsO.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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