Von Insolvenz wird gesprochen, wenn ein Schuldner den Zahlungsverpflichtungen gegenüber seinen Gläubigern nicht nachkommen kann. In diesem Fall liegt Zahlungsunfähigkeit vor. Durch das Insolvenzverfahren wird es dem Schuldner ermöglicht, innerhalb von drei, fünf oder maximal sechs Jahren schuldenfrei zu sein.

Die Privatinsolvenz bzw. Verbraucherinsolvenz wird bei der Zahlungsunfähigkeit einer Privatperson (natürlichen Person) eingeleitet. Dies können z.B. Arbeitnehmer, aber auch Arbeitslose, Hartz-IV-Empfänger oder beispielsweise Rentner sein. Das Privatinsolvenzverfahren gilt für Personen, die nicht selbstständig oder wirtschaftlich tätig sind. Wer selbstständig tätig ist oder aus einer früheren Selbstständigkeit noch über 19 Gläubiger hat, der kann eine Regelinsolvenz beantragen.

Die Privatinsolvenz wird von den Schuldnern meist als erleichternd empfunden. Obwohl ab Einleitung des Verfahrens Lohn- und Vermögenspfändungen gemäß der Pfändungstabelle vorgenommen werden, bleibt oft mehr übrig, als wenn die Raten an die Gläubiger weiter gezahlt werden.

Außer der Abtretung der pfändbaren Anteile von Lohn und Vermögen hat der Schuldner während der Wohlverhaltensperiode nur geringe Verpflichtungen zu erfüllen.