Viele Schuldner haben ihre Kredite zusätzlich durch eine Bürgschaft des Ehepartners oder Lebenspartners abgesichert, da die Banken oftmals eine weitere Sicherheit (Bürgschaft) für den Kredit des eigentlichen Vertragspartners verlangen. Der Lebens- oder Ehepartner möchte gerne helfen und unterschreibt die sogenannte Ehegattenbürgschaft.
Wenn der eigentliche Vertragspartner allerdings nicht mehr zahlen kann und ein Insolvenzverfahren durchläuft, wendet sich die Bank an den Bürgen. In diesem Fall hat der Bürge kaum eine Möglichkeit, die Zahlungsverpflichtung zu vermeiden.
Eine Möglichkeit, aus dem Bürgschaftsvertrag herauszukommen, bietet die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Diese gilt in den Fällen, in denen der Bürge eine wirtschaftlich nicht leistungsfähige Person ist. Das Bürgschaftsversprechen einer wirtschaftlich nicht leistungsfähigen Person ist nichtig. Diese Rechtsprechung hat sich allerdings auf eine Ehefrau bezogen, die als Hausfrau ohne jegliches Einkommen war. Auf das Urteil können Sie sich also nicht berufen, falls Sie beim Abschluss der Bürgschaft ein eigenes Einkommen hatten, wenn auch nur ein geringes.
Im Insolvenzverfahren bedeutet dies für den Bürgen folgendes: Stellt der eigentliche Darlehensnehmer einen Insolvenzantrag, geht seine Bankschuld vollständig auf den Bürgen über. Die Bank wendet sich an den Bürgen und verlangt die Zahlung. Wenn der Bürge seinerseits nicht zahlungsfähig ist, bleibt ihm grundsätzlich nur ein außergerichtlicher Vergleich mit der Bank oder – falls keine Mittel verfügbar sind – die Privatinsolvenz.