Eine Ausnahme ist gegeben, wenn ein Verstoß gegen die deutsche öffentliche Ordnung dadurch zu befürchten wäre. Eine Anwendung dieser „ordre public“- Klausel kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn die Anerkennung oder Vollstreckung der in einem anderen Vertragsstaat erlassenen Entscheidung gegen einen wesentlichen Rechtsgrundsatz verstieße und deshalb in einem nicht hinnehmbaren Gegensatz zur Rechtsordnung des Vollstreckungsstaats stünde. Bei dem Verstoß muss es sich um eine offensichtliche Verletzung einer in der Rechtsordnung des Vollstreckungsstaats als wesentlich geltenden Rechtsnorm oder eines dort als grundlegend anerkannten Rechts handeln (vgl. EuGH Slg. 2000, I-1935 = ZIP 2000, 859, Rz.23 und 37 Krombach).
Anders als ein Verstoß gegen die “ordre public” – Klausel ahnden sowohl englische, als auch deutsche Gerichte vermehrt Verstöße gegen die zwingende Voraussetzungen, dass sich der Lebensmittelpunkt (der sog. “COMI”) des Schuldners in England befinden muss ( vgl. High Court, Case No 19421/2008; BGH, Beschluss vom 15.11.10 – NotZ 6/10 –). Liegt kein COMI beim Antragsteller vor, annulliert entweder das englische Gericht das Insolvenzverfahrens des Schuldners oder ein deutsches Gericht erkennt die englische Restschuldbefreiung nicht an. Oft werden die Gerichte auf die Initiativ der Gläubiger hin tätig. Diese haben vielfältige Möglichkeiten, sich am Insolvenzverfahren in England zu beteiligen. Gläubiger nutzen diese Möglichkeit, bevor sie in Deutschland gegen die Restschuldbefreiung vorgehen.
Selbst wenn in Großbritannien die Restschuldbefreiung rechtmäßig erteilt wurde, bedroht dennoch der bevorstehende Brexit deren befreiende Wirkung. Sollten keine entsprechenden Abkommen zwischen Großbritannien und der EU geschlossen werden, könnte sich die englische Restschuldbefreiung lediglich auf England selbst beziehen. Gläubiger könnten dadurch weiterhin in Deutschland gegen den Schuldner vollstrecken. Nach deutschem Recht hätte keine Insolvenz, mithin keine Restschuldbefreiung stattgefunden.