Englische Insolvenz bis zum Brexit eine Möglichkeit, eine schnellere Restschuldbefreiung zu erlangen
Viele deutsche Schuldner haben sich zur englischen Insolvenz entschieden. Diese bietet Schuldnern den Vorteil, die Restschuldbefreiung bereits nach 12 Monaten Verfahrensdauer zu erlangen. Voraussetzung hierfür ist, dass ein Schuldner seinen Lebensmittelpunkt nach England verlagert (der sogenannte “COMI”). Im Klartext bedeutet dies für einen Schuldner, dass er nach England ziehen und dort leben muss – anderenfalls wird das englische Insolvenzverfahren nicht eröffnet bzw. die englische Restschuldbefreiung in Deutschland trotz komplett durchlaufender englischer Insolvenz nicht anerkannt. Angesichts der sehr hohen Lebenshaltungskosten, die einen Aufenthalt in England für gewöhnliche Arbeitnehmer unmöglich machen, wäre dies sehr unangenehm. Erschwerend kommt die generelle Skepsis der englischen Insolvenzrichter dazu, welche dem sogenannten Insolvenztourismus Einhalt gebieten möchten, indem sie bei deutschen Schuldnern besonders misstrauisch sind.
Englische Restschuldbefreiung wurde in Deutschland und der EU bis jetzt allgemein anerkannt
Die englische Restschuldbefreiung (Discharge) wird nach jetziger Rechtslage bei redlichen Schuldnern durch deutsche Gerichte anerkannt (BGH-Urteil vom 18.09.2001, Az. IX ZB 51/0). Dies beruht auf der europäischen Verordnung Nr. 1364/2000 vom 29.05.2000, welche die gegenseitige Anerkennung von Insolvenzverfahren in allen EU-Staaten vorsieht.
Wegfall der EU-Verordnung: Der Brexit kann das Ende der englischen Insolvenz bedeuten
Mit dem Brexit wird die Grundes für die derzeit gültige Anerkennung der britischen Discharge innerhalb der EU wegfallen. Im schlimmsten Fall könnte es für einen Schuldner bedeuten, dass er trotz eines vollständig abgeschlossenen englischen Privatinsolvenzverfahrens keine Anerkennung in Deutschland widerfährt.
Der Brexit kann ungewisse Folgen für die englische Restschuldbefreiung haben
Der Brexit kann aus heutiger Sicht viele mögliche Folgen für die englische Restschuldbefreiung haben:
- Verständigt sich Deutschland mit England noch vor dem Austritt über eine vollständige gegenseitige Anerkennung, würde die englische Discharge weiterhin in Deutschland gelten.
- Kommt es nicht zur Einigung oder verzögert sich diese, kann es sein, dass Deutschland freiwillig die englische Discharge anerkennt – sei es für vergangene oder auch für künftig eingeleitete englische Insolvenzverfahren deutscher Staatsbürger.
- Gegebenenfalls kommt es zu einer befristeten Anerkennung vergangener oder künftiger englischer Privatinsolvenzverfahren.
- Es kommt weder zu einer Einigung noch zur Anerkennung. Künftige Insolvenzen werden nicht möglich sein bzw. im schlimmsten Fall werden bereits durchlaufene Insolvenzen nicht anerkannt.
Folge des Brexit: Stärkung der deutschen Privatinsolvenz
Die mannigfaltigen denkbaren Folgen führen zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit für deutsche Schuldner, die eine englische Privatinsolvenz bereits durchlaufen haben oder – vor allem – eine Insolvenz in England planen. Es lässt sich mithin nicht voraussagen, welche Folge der Brexit für deutsche Schuldner haben wird. Die zwei Schlussfolgerungen sind deshalb:
- Alleine eine wohlwollende Einigung Deutschlands mit England oder eine großzügige Entscheidung der BRD, die englische Discharge trotz EU-Austritts weiter anzuerkennen, wird zur Praktikabilität des englischen Insolvenzverfahrens in Deutschland führen. Kommt es nach dem Brexit weder zur Einigung noch zu einer solchen Entscheidung, entfällt jegliche Rechtsgrundlage für eine gegenseitige Anerkennung. Dass eine solche nicht selbstverständlich ist, lässt sich anhand der Schweiz festhalten: Zwischen der BRD und der Schweiz gibt es keine gegenseitige Anerkennung.
- Die Privatinsolvenz in Deutschland ist deshalb für Schuldner, die eine Schuldenbereinigung durch ein Insolvenzverfahren planen, die sicherere Alternative.
Ein Insolvenzverfahren in England könnte im worst-case-scenario zur Durchführung des gesamten Insolvenzverfahrens (12 Monate) unter Tragung aller Kosten ohne das Ergebnis einer in Deutschland anerkannten Discharge bedeuten. In diesem Fall wäre eine auf das Staatsgebiet Großbritanniens beschränkte Restschuldbefreiung für den deutschen Schuldner nur ein schwacher Trost.
Sinnvolle Alternative: Das deutsche Insolvenzplanverfahren
Als sinnvolle Alternative zu einer englischen Insolvenz empfiehlt sich das deutsche Insolvenzplanverfahren. Auf diesem Wege ist eine Entschuldung rechtssicher und innerhalb eines Jahres zu erreichen. Es besteht so auch kein Zweifel über das Anerkenntnis der daraus resultierenden Restschuldbefreiung. Ein Schuldner erspart sich die horrenden Kosten eines Insolvenzverfahrens in Großbritannien sowie die dafür notwendige Verlagerung seines Lebensmittelpunkts. Regelmäßig beansprucht ein Insolvenzplanverfahren lediglich die Hälfte der Kosten einer englischen Insolvenz.
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