Restschuldbefreiung (Discharge) bei der englischen Insolvenz

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1. Restschuldbefreiung (Discharge) nach einem Jahr – Einkommensabtretung von drei Jahren

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens dauert es in der Regel genau ein Jahr bis zur Beendigung des Verfahrens und der damit verbundenen Restschuldbefreiung (Discharge). Die Erteilung der Urkunde zur Restschuldbefreiung (Certificate of Discharge) muss schriftlich, per Formblatt, beantragt werden. Einige Gerichte übergeben die Urkunde noch am Tag der Beantragung, manche Gerichte versenden die Urkunde zur Restschuldbefreiung nach Erstellung.

Allerdings sollte beachtet werden, dass das sogenannte “Income Payment Agreement” drei Jahre läuft. So bleiben Sie als Schuldner auch nach Eintritt der Restschuldbefreiung weitere 2 Jahre zur Abgabe des pfändbaren Teils Ihres Einkommens verpflichtet. Auch jegliche über die Bedarfsgrenze reichenden Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit müssen in der Zeit weiterhin an die Gläubiger abgeführt werden.

In diesem Lichte erscheint ein Insolvenzverfahren nach englischem Recht deutlich unattraktiver, verglichen mit den Instrumenten der deutschen Rechtsordnung. So bietet das Insolvenzplanverfahren eine schnelle und effektive Methode, um eine Rechtssichere Entschuldung herbeizuführen. Die Dauer eines Insolvenzplanverfahrens beträgt ab Verfahrenseröffnung zwischen vier und zwölf Monaten.

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2. Vorzeitige Restschuldbefreiung (Early Discharge)

Relativ selten tritt der Fall der sogenannten „Early Discharge“ ein. Dies ist eine frühzeitige Beendigung des Insolvenzverfahrens durch den Official Receiver zu Ihren Gunsten. In diesem Fall hält der Official Receiver weitere Recherchen nicht mehr für sinnvoll und notwendig, weil er davon überzeugt ist, dass Sie ihm sämtliche notwendigen Informationen zur Verfügung gestellt haben und es wird eine Restschuldbefreiung vor Ablauf der 12 Monate gewährt.

3. Wegfall der Restschuldbefreiung

Die Versagung der Restschuldbefreiung wird in England regelmäßig durch eine Annullierung des Insolvenzverfahrens vollzogen. Eine Annullierung erfolgt, wenn es zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung einen berechtigten Grund gab, die Insolvenz nicht zu eröffnen, wenn z.B. falsche Angaben über den Lebensmittelpunkt gemacht wurden. In diesem Fall wird das Verfahren insgesamt annulliert und eine bereits erteilte Restschuldbefreiung entfällt dadurch.

Da die Gerichte aufgrund des anhaltenden Insolvenztourismuses weniger großzügig als in der Vergangenheit urteilen, birgt eine englische Insolvenz hohe Risiken für den Antragsteller. Auch ist die zukünftige Rechtslage durch den bevorstehenden Brexit unklar. Es scheint zum jetzigen Zeitpunkt unwahrscheinlich, dass alte Regelungen bestehen bleiben. Somit kann nicht ausgeschlossen werden, dass zukünftig die englische Restschuldbefreiung in Deutschland und anderen EU-Ländern nicht anerkannt wird. Um eine rechtssichere Entschuldung zu erreichen, sollte daher das Insolvenzrecht desjenigen Landes in Anspruch genommen werden, in dessen Grenzen die Verbindlichkeiten entstanden sind.

Bei Verstößen gegen Verfahrensvorschriften wie z.B. mangelnder Kooperation mit dem Insolvenzverwalter sieht das englische Recht als Sanktion lediglich eine zeitweilige Aussetzung der Restschuldbefreiung vor, bis die Verstöße behoben sind.

4. Welche Forderungen nehmen an der Restschuldbefreiung teil?

Grundsätzlich werden alle Insolvenzschulden (bankruptcy debts) von der Schuldbefreiung erfasst. Gemäß s. 382 Insolvency Act 1986 sind dies zunächst alle Ansprüche und Forderungen gegen Sie als Schuldner, die zum Zeitpunkt des Verfahrensbeginns bestehen und durchsetzbar sind. Dazu gehören auch die bis zum Verfahrensbeginn aufgelaufenen Zinsen. Weiterhin erfasst werden Verbindlichkeiten, die erst nach Verfahrensbeginn entstehen beziehungsweise fällig werden, soweit sie auf einem bereits vor Verfahrenseröffnung begründeten Rechtsverhältnis beruhen. Hierher gehören etwa zukünftige, bedingte oder der Höhe nach noch unbestimmte Ansprüche (unliquidated claims).

Während in Deutschland sämtliche auf unerlaubte Handlung gestützten Ansprüche von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind, werden in England nur Ansprüche, die auf „fraud“, also Betrug oder betrügerischen Handlungen beruhen, nicht von der Restschuldbefreiung erfasst. Ein Tatbestand wie z.B. Insolvenzverschleppung, der in Deutschland gegenüber GmbH-Geschäftsführern insbesondere von Sozialversicherungsträgern häufig unterstellt und als unerlaubte Handlung qualifiziert wird, wird in England nicht als „fraud“ angesehen, wenn keine betrügerischen oder Gläubiger benachteiligenden Handlungen damit verbunden sind.

Geldstrafen und Bußgelder unterfallen in beiden Ländern nicht der Restschuldbefreiung. Grundsätzlich ist individuell zu prüfen, was unter die Restschuldbefreiung fallen kann.

5. Möglichkeit der nachträglichen Annullierung der Restschuldbefreiung nach Abschluss des Verfahrens

Im Gegensatz zum deutschen Recht ist die Restschuldbefreiung im englischen Recht unabhängig von der Verwertung des Schuldnervermögens. Dementsprechend spielt dort keine Rolle, ob und ggf. wie viel Vermögen vorhanden ist und wie lange die Verwertung dauert.

Während in Deutschland die Restschuldbefreiung, wenn sie nach der Wohlverhaltensphase erteilt wird und keine Versagensgründe geltend gemacht werden, rechtskräftig wird, gibt es im englischen Recht keine Rechtskraft der Restschuldbefreiung. Über eine Annullierung des Verfahrens kann – ohne zeitliche Begrenzung – die Restschuldbefreiung außer Kraft gesetzt werden, allerdings nur, wenn die Voraussetzungen für eine Annullierung vorliegen. Eine abschließende, rechtssichere und verbindliche Entschuldung ist somit leichter in Deutschland zu gewährleisten, als in England. Eine empfehlenswerte Alternative stellt in jedem Falle das Insolvenzplanverfahren dar. Werden die Bedingungen des Insolvenzplans erfüllt, erhält der Schuldner die endgültige und rechtsverbindliche Restschuldbefreiung.

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