Absprache mit dem Insolvenzverwalter und dem Insolvenzgericht

  • Insolvenzplan: Bundesweite anwaltliche Vertretung

    Bundesweite anwaltliche Vertretung bei Ihrer Entschuldung durch eine einjährige Regel- oder Privatinsolvenz

    Privatinsolvenz einleiten - So gehen wir für Sie vor

Absprache zwischen den Beteiligten

Hinter einem erfolgreichen Insolvenzplan verbirgt sich eine vielseitige und kooperative Angelegenheit. Der kooperative Aspekt schlägt sich insbesondere in der Absprache mit den jeweiligen Beteiligten nieder. Zu den wichtigsten Beteiligten zählen:

  • Der Insolvenzverwalter
  • Das Insolvenzgericht mit dem zuständigen Richter

Wohlwollen aller Beteiligten soll erreicht werden

Neben der Zustimmung der Gläubiger arbeiten wir auch auf das Wohlwollen des Insolvenzverwalters und des Insolvenzgerichts hin. Ziel ist der erfolgreiche Abschluss Ihres Insolvenzplans. Hierzu möchten wir möglichst alle Beteiligten für Ihre Planinsolvenz gewinnen.

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Absprache vor offizieller Abstimmung über Insolvenzplan

Um die Gewogenheit aller Beteiligter zu gewinnen, sprechen wir Ihren Insolvenzplan vor der offiziellen Vorlage und Abstimmung mit allen Beteiligten ab. Chronologisch erfolgt zunächst die Absprache mit dem Insolvenzverwalter, dann mit dem Insolvenzgericht und zuletzt mit Ihren Gläubigern.

Umsetzung der Anregungen im Insolvenzplan

In der „inoffiziellen“ Absprache mit den einzelnen Beteiligten können diese vor allem ihre Änderungswünsche kundtun. In der Praxis hegen insbesondere Richter und Insolvenzverwalter häufig Anregungen und Änderungsvorschläge in Bezug auf die Insolvenzpläne. Klassische Fälle umfassen beispielsweise Wort- und Passagenänderungen entsprechend der Wünsche der Beteiligten.

Die Anregungen der Beteiligten überprüfen wir und setzen diese in Ihrem Insolvenzplan um. Langwierige Diskussionen sind nicht lohnenswert. Wir möchten die Wohlgesonnenheit für Ihre Planinsolvenz aller Beteiligten gegenüber erreichen. Ziel ist es Ihre schnelle Entschuldung mit der einjährigen Insolvenz mit Insolvenzplan tatkräftig umzusetzen.

Änderungen nur vor offizieller Abstimmung möglich

Die „inoffizielle“ Absprache mit dem Insolvenzverwalter und dem Insolvenzgericht ist besonders wichtig für den Erfolg Ihres Insolvenzplans. Änderungswünsche der beiden Seiten können nur vor der offiziellen Abstimmung über Ihren Insolvenzplan berücksichtigt werden. Ist ein Insolvenzplan erst einmal zur Abstimmung vorgelegt herrscht grundsätzlich das sog. Abänderungsverbot. Nur in Ausnahmekonstellationen können Änderungen vorgenommen werden. Das Planangebot, die Befriedigungsquoten und die Grundstruktur des Insolvenzplans sind ab diesem Zeitpunkt nicht mehr abänderbar.

Absprache mit dem Insolvenzverwalter

Den Kontakt zu Ihrem Insolvenzverwalter suchen wir unmittelbar nachdem wir Ihren Insolvenzplan erarbeitet haben. Neben dem Insolvenzgericht zählt er zu den wichtigsten Beteiligten Ihrer Planinsolvenz. Bis zu diesem Zeitpunkt geht der Insolvenzverwalter noch von einem „normalen“ Insolvenzverfahren aus. Wir informieren ihn über Ihre einjährige Insolvenz mit Insolvenzplan. Hierzu legen wir ihm den Entwurf des Insolvenzplans vor. Anhand des Insolvenzplans kann er alle wesentlichen Informationen bzgl. des Planangebots, der Quoten zur Gläubigerbefriedigung, etc. entnehmen.

Durch die Absprache mit Ihrem Insolvenzverwalter geben wir ihm die Gelegenheit Änderungswünsche vorzuschlagen. Den Anregungen entsprechen wir anschließend und modellieren Ihren Insolvenzplan entsprechend um.

Insolvenzgericht fordert Stellungnahme des Insolvenzverwalters

Die inoffizielle Absprache mit dem Insolvenzverwalter ist ein besonders wichtiger Schritt. Ist der Insolvenzplan erst einmal offiziell vorgelegt (§ 218 Absatz 1 InsO), kommt es zu einer Überprüfung seitens des Insolvenzgerichts. Wird der Insolvenzplan nicht zurückgewiesen, fordert das Insolvenzgericht u.a. eine Stellungnahme des Insolvenzverwalters (§ 232 Absatz 1 Nr. 3 InsO). Sie wird gemeinsam mit dem Insolvenzplan zur Einsicht ausgelegt (§ 234 InsO).

Im offiziellen Erörterungs- und Abstimmungstermin wird der Insolvenzplan mit den eingeholten Stellungnahmen mit allen Beteiligten gemeinsam besprochen. Die Stellungnahme wirkt unmittelbar auf die Erörterung und Abstimmung mit ein. Durch die vorher erfolgte Einarbeitung der Änderungswünsche des Insolvenzverwalters nehmen wir gezielt positiven Einfluss auf seine Stellungnahme ausüben.

Absprache mit dem Insolvenzgericht

Neben dem Insolvenzverwalter ist auch das Insolvenzgericht mit dem Richter ein wichtiger Beteiligter Ihrer Planinsolvenz. Bevor wir Ihren Insolvenzplan offiziell vorlegen, sprechen wir das Vorhaben mit dem zuständigen Richter ab. Hierzu kontaktieren wir das Insolvenzgericht mit dem Entwurf Ihres Insolvenzplans. Der Richter hat durch ein „erstes drüber Lesen“ die Gelegenheit Wünsche zur Änderung vorzuschlagen. Seine Vorschläge arbeiten wir anschließend in Ihren Insolvenzplan ein mit dem Ziel eine spätere Zurückweisung zu vermeiden.

Zurückweisung des Insolvenzplans soll verhindert werden

Nach der offiziellen Vorlage Ihres Insolvenzplans überprüft der Richter Ihren Insolvenzplan auf

  • formelle Fehler (§ 231 Absatz 1 Nr. 1 InsO)

und schätzt

  • die Erfolgsaussichten auf die Annahme durch die Beteiligten (§ 231 Absatz 1 Nr. 2 InsO) sowie
  • die Möglichkeit der Erfüllung des Planangebots ein (§ 231 Absatz 1 Nr. 3 InsO).

Zu diesem Zeitpunkt herrscht bereits das Abänderungsverbot des Insolvenzplans. Liegen formelle Fehler vor oder fällt die Einschätzung des Richters negativ aus, kann er den Insolvenzplan unter bestimmten Voraussetzungen von Amts wegen zurückweisen.

Durch die zuvor erfolgte Abspracherunde mit dem Richter wirken wir einer Zurückweisung entgegen indem wir seine Anregungen vorher in Ihrem Insolvenzplan umgesetzt haben.

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