Absprache mit den Gläubigern

  • Insolvenzplan: Bundesweite anwaltliche Vertretung

    Bundesweite anwaltliche Vertretung bei Ihrer Entschuldung durch eine einjährige Regel- oder Privatinsolvenz

    Privatinsolvenz einleiten - So gehen wir für Sie vor

Gläubiger wichtigste Verhandlungspartner

Neben dem Insolvenzverwalter und dem Insolvenzgericht sind auch Ihre Gläubiger sehr wichtige Beteiligte Ihrer einjährigen Insolvenz mit Insolvenzplan. Auf die Zustimmung Ihrer Gläubiger arbeiten wir besonders sorgfältig hin.

Absprache mit den Gläubigern erfolgt vor Vorlage des Insolvenzplans

Den Kontakt zu Ihren Gläubigern suchen wir bereits bevor wir Ihren Insolvenzplan beim Insolvenzgericht offiziell vorlegen werden. Grund hierfür ist, dass die Zustimmungen der Gläubiger gleich in mehrerlei Hinsicht relevant sind.

Einerseits entscheiden die Gläubiger durch ihr Zustimmen im Erörterungs- und Abstimmungstermin über die Annahme und das Zustandekommen des Insolvenzplans. Ehe es hierzu kommt ist die Zustimmung Ihrer Gläubiger bereits zu einem früheren Zeitpunkt wichtig. Bevor wir Ihren fertigen Insolvenzplan bei Gericht vorlegen, benötigen wir zumindest die Zustimmung eines Gläubigers. Ziel dieser einen Zustimmung ist es einer möglichen späteren Zurückweisung durch das Gericht entgegenzuwirken.

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Überprüfung und mögliche Abweisung des Insolvenzplans

Sobald der Insolvenzplan bei Gericht eingereicht wurde, kommt es zu einer Überprüfung durch den Richter. Mittels seiner Überprüfung sucht er nach

  • formellen Fehlern (§ 231 Absatz 1 Nr. 1 InsO)

und schätzt

  • die Aussichten auf die erfolgreiche Zustimmung der Gläubiger (§ 231 Absatz 1 Nr. 2 InsO) sowie
  • die realistische Möglichkeit der Erfüllung des Planangebots (§ 231 Absatz 1 Nr. 3 InsO) ein.

Ist einer der Zurückweisungsgründe gegeben wird das Insolvenzgericht den Insolvenzplan unter bestimmten Voraussetzungen von Amts wegen zurückweisen (§ 231 Absatz 1 InsO).

Ein Zurückweisungsgrund liegt u.a. vor, wenn der zuständige Richter den Insolvenzplan als „offensichtlich aussichtslos“ einschätzt (§ 231 Absatz 1 Nr. 2 InsO). Das ist der Fall, wenn er der Ansicht ist dass kein Gläubiger dem Insolvenzplan in der Abstimmungsrunde zustimmen wird. In der Praxis sind solche Zurückweisung insbesondere auf niedrige Planangebote zurückzuführen.

Schriftliche Zustimmung verhindert Zurückweisung des Insolvenzplans

Die Zurückweisung aufgrund offensichtlicher Aussichtlosigkeit lässt sich durch die Absprache mit Ihren Gläubigern vermeiden. Hierzu suchen wir zustimmungsbereite Gläubiger aus, die Ihrem Insolvenzplan bereits vor dem offiziellen Einreichen wohlgesonnen gegenüberstehen. Ziel ist es eine schriftliche Erklärung über die Zustimmung zu Ihrem Insolvenzplan zu erwirken. Die schriftliche Zustimmungserklärung des bzw. der Gläubiger reichen wir mit Ihrem Insolvenzplan bei Gericht ein. Ihr Insolvenzplan gilt durch die schriftliche Zustimmungserklärung eines Gläubigers als aussichtsreich. Der Richter kann Ihren Insolvenzplan nicht mehr als „offensichtlich aussichtslos“ zurückweisen.

Zustimmungsbereiten Gläubiger finden

Bevor wir Ihre Gläubiger über Ihre Planinsolvenz informieren, halten wir Rücksprache mit Ihnen. Wir betrachten Ihre Gläubigerstruktur genau und besprechen mit Ihnen gemeinsam welcher Gläubiger einer Zustimmung zum Insolvenzplan positiv gegenüberstehen wird. In der Praxis befinden sich unter den Gläubigern immer wieder „befreundete“ oder „bekannte“ Gläubiger auf deren Zustimmung wir hinwirken werden.

Ziel ist es zunächst zumindest eine schriftliche Zustimmungserklärung zu erlangen. Aus verhandlungstaktischen Gründen möchten wir zu diesem Zeitpunkt so wenig Gläubiger wie möglich kontaktieren.

Absprache mit allen Gläubigern möglich

Lässt sich kein zustimmungsbereiter einzelner Gläubiger herauskristallisieren, werden wir alle Gläubiger über Ihren Insolvenzplan informieren. Hierzu übersenden wir ihnen den Entwurf Ihres Insolvenzplans und bitten um schriftliche Zustimmung.

Diese Vorgehensweise erhöht die Chance auf eine schriftliche Zustimmungserklärung deutlich. Sobald wir eine Zustimmung eines einzelnen Gläubigers erlangt haben, werden wir Ihren Insolvenzplan bei Gericht einreichen. Die schriftliche Erklärung wird angehangen und Ihr Insolvenzplan gilt als aussichtsreich.

Insolvenzplan als sinnvolle Ergänzung zum Schuldenvergleich

In der Praxis ist der Insolvenzplan eine sehr sinnvolle Ergänzung zum außergerichtlichen Schuldenvergleich. Die Reaktionen vieler Gläubiger in Bezug auf einen Insolvenzplan sind deutlich positiv einzuordnen.

Seitens der Gläubiger spielen mit Blick auf einen außergerichtlichen Schuldenvergleich häufig weitere Gesichtspunkte eine entscheidende Rolle. So z.B.:

  • Verschiedene Entscheidungskompetenzen bei größeren Gläubigern
  • Langwierige Bearbeitungszeiten
  • Abschreckung durch erhöhten Verwaltungs- und Buchungsaufwand
  • Klauseln in der eigenen Satzung, die außergerichtliche Schuldenvergleiche mit Teilzahlungsvereinbarungen im Kern grundsätzlich ausschließen

Die einjährige Insolvenz mit Insolvenzplan ergänzt den außergerichtlichen Schuldenvergleich in vielerlei Hinsicht und füllt seine Schwächen.

Insolvenzplan eröffnet rechtssicheres Umfeld für Ihre Gläubiger

Durch die einjährige Insolvenz mit Insolvenzplan wird zunächst ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet. Ein staatlich anerkannter Insolvenzverwalter wird bestellt und ist für die finanziellen Verhältnisse des Schuldners zuständig. Hierdurch wird für die Gläubiger ein rechtssicheres Umfeld geschaffen. Die Bereitschaft dem Insolvenzplan zuzustimmen steigt hierdurch deutlich.

Positiv hinzu tritt die Position des Zuwenders. Der Zuwender garantiert den Gläubigern das Planangebot und verpflichtet sich zur Erfüllung im Insolvenzplan. Durch die liquide dritte Person in der Rolle des Zuwenders steigt die Verhandlungsbereitschaft der Gläubiger ungemein.

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