Insolvenzplan Erstellung: Aufbau und Inhalt eines Insolvenzplans

  • Privatinsolvenz einleiten - So gehen wir für Sie vor

Aufbau und Inhalt eines Insolvenzplans

Nachdem das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und die Gläubiger ihre Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet haben, erarbeiten wir Ihren individuellen Insolvenzplan. Zu diesem Zeitpunkt wird uns in der Regel die Insolvenztabelle mit den angemeldeten Gläubigern und ihren Forderungen vorliegen (§ 174 InsO). Sie enthält detaillierte Informationen zu Ihren Gläubigern und ihren Forderungsständen. Nicht angemeldete Forderungen können zwar nachgemeldet werden (§ 177 InsO). Geschieht dies nicht innerhalb eines Jahres nach dem Abstimmungstermin, verjähren diese Forderungen, ohne dass die nicht anmeldenden Gläubiger bezahlt werden müssen (§ 259b InsO).

Aufbau des Insolvenzplans: Zwei Teile

Ein erfolgreicher Insolvenzplan zeichnet sich durch seinen systematischen Aufbau aus. Ziel eines gut strukturierten Insolvenzplans ist eine schnelle Entschuldung durch eine vorzeitige Verfahrensaufhebung (§ 258 InsO).

Für den Aufbau eines Insolvenzplans schreibt der Gesetzgeber zwei Teile vor (§ 219 InsO):

  1. Den darstellenden Teil
  2. Den gestaltenden Teil

Beide Teile zusammen ergeben den fertigen Insolvenzplan, der mit denen im Gesetz vorgeschriebenen Anlagen einzureichen ist (§§ 219, 229, 230 InsO).

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Der darstellende Teil Ihres Insolvenzplans

Der erste Abschnitt Ihres Insolvenzplans ist der darstellende Teil. Er ist insbesondere als Sanierungsplan anzusehen. Der darstellende Teil Ihres Insolvenzplans erfüllt den Zweck, die Beteiligten Ihrer Planinsolvenz ausreichend über Ihr Vorhaben zu informieren. Er stellt den Gläubigern die Schuldensituation dar und zeigt ihnen die Lösung der Schuldensituation.  Seine gesetzliche Regelung findet sich in § 220 der Insolvenzordnung.

Der darstellende Teil des Insolvenzplans umfasst

  • eine Beschreibung über die aktuelle Situation des Schuldners und die Maßnahmen die getroffen worden sind oder noch getroffen werden sollen,
  • die Ermittlung der fiktiven Insolvenzmasse,
  • eine Vergleichsrechnung,
  • eine Aufschlüsselung der Verfahrenskosten,
  • ggf. eine Beschreibung der Sanierungsmaßnahmen bei einem Unternehmen als Schuldner,
  • ggf. eine betriebswirtschaftliche Analyse, die das Potenzial zur Sanierung untermauert und
  • sonstige Angaben zu den Grundlagen sowie den Auswirkungen des Insolvenzplans, die für die Entscheidung der Beteiligten entscheidend sind.

Die Situations- und Maßnahmenbeschreibung des darstellenden Teils

Der darstellende Teil Ihres Insolvenzplans beginnt mit einer Beschreibung Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Insbesondere enthält er.:

  • Berufliche Verhältnisse (Arbeitgeber, ausgeübter Beruf, selbstständige Tätigkeiten etc.)
  • Familiäre Verhältnisse (bestehende Unterhaltspflichten, etc.)
  • Laufende Verpflichtungen (Mietverträge, Finanzierungen)
  • Vermögensbestandteile
  • Ggf. besondere Umstände Ihrer Schuldensituation wie Krankheit, Scheidung usw.

In der Praxis interessieren sich die Beteiligten einer Planinsolvenz häufig auch für die Ursprünge der finanziellen Schieflage unserer Mandanten. Mit der Situationsbeschreibung gehen wir den Ursachen und Gründen der finanziell schwierigen Situation nach und beschreiben sie ausführlich. Hierdurch arbeiten wir auf das Verstandsgefühl seitens der Beteiligten hin.

Im weiterhin erörtern wir vorgreifend, welche Maßnahmen nach Zustandekommen des Insolvenzplans getroffen werden sollen. Hierdurch wird die Grundlage für die geplante Gestaltung und Befriedigung der Rechte der Beteiligten geschaffen.

Steht ein Unternehmen als Schuldner hinter dem Insolvenzplan, kann eine betriebswirtschaftliche Analyse kann zur Belegung des Sanierungspotenzials beigefügt werden. Die Begründung wird zudem die langfristige und nachhaltige Möglichkeit der Sanierung hervorheben.

Die Berechnung der fiktiven Insolvenzmasse im darstellenden Teil

Der zweite Schritt des darstellenden Teils umfasst die Berechnung der sogenannten fiktiven Insolvenzmasse. Sie ist für die Vergleichsrechnung und das Planangebot von zentraler Bedeutung.

Zur Berechnung holen wir uns zunächst Informationen über den aktuellen Ist-Zustand ein. Hat der Insolvenzverwalter bereits Vermögen verwertet? Wie viel Einkommen wird gepfändet? Wurde das pfändbare Einkommen bereits durch den Insolvenzverwalter ermittelt? Die notwendigen Daten holen wir beim zuständigen Insolvenzverwalter ein.

Im weiteren Schritt ermitteln wir Ihr pfändbares Einkommen. Hinter dem Begriff des „pfändbaren Einkommens“ verbirgt sich der Anteil Ihres Einkommens, der über die Laufzeit der Insolvenz monatlich an die Insolvenzmasse abgeführt wird. Das monatlich pfändbare Einkommen ermitteln wir mittels der gesetzlichen Pfändungstabelle und Ihren Unterhaltspflichten.

Die fiktive Insolvenzmasse berechnen wir durch Multiplikation des monatlichen pfändbaren Einkommens mit der (Rest-)Laufzeit einer regulären Insolvenz.

Beispiel: Frau Günther ist in einer finanziell schwierigen Situation und entschließt sich, eine Planinsolvenz durchzuführen. Bei der Erarbeitung ihres Insolvenzplans berechnet ihr Anwalt ihre fiktive Insolvenzmasse. Anhand ihres Nettoeinkommens und ihrer einen Unterhaltspflicht (ein Kind) ermittelt er ein monatlich pfändbares Einkommen von 90 €. Sonstiges pfändbares Vermögen ist nicht vorhanden. Die Laufzeit ihrer regulären Insolvenz beträgt – durch eine Verkürzung – 5 Jahre (sprich 60 Monate). Ihr Anwalt multipliziert das monatlich pfändbare Einkommen mit der Laufzeit der regulären Insolvenz (90 € x 60 Monate) und kommt im Ergebnis auf 5.400 €. Die fiktive Insolvenzmasse von Frau Fröhlich beträgt 5.400 €.

Die Vergleichsrechnung als Überzeugungskomponente im darstellenden Teil

Nach der Berechnung der fiktiven Insolvenzmasse erfolgt die Vergleichsrechnung. Der Insolvenzplan dient mit seinen Bestandteilen allen Beteiligten als Grundlage für die Entscheidung über seine Annahme. Die Vergleichsrechnung fungiert im darstellenden Teil als Überzeugungskomponente der Beteiligten.

Im direkten Vergleich stellen wir die Befriedigung Ihrer Gläubiger durch den Insolvenzplan und alternativ durch die reguläre Insolvenz gegenüber. Ihr Planangebot gegen die fiktive Insolvenzmasse. Die Überzeugungsarbeit resultiert aus einem ungeschriebenen Grundsatz: Der Insolvenzplan muss die Gläubiger besser stellen, als die reguläre Insolvenz. Bei der Ausarbeitung Ihres Insolvenzplans achten wir darauf, dass Ihre Gläubiger durch das Planangebot die Besserstellung erfahren.

Beispiel: In dem oben aufgeführten Beispiel beträgt das fiktive pfändbare Einkommen der Frau Günther 5.400 €. Im Gespräch mit ihrem Anwalt geht es um die Ermittlung eines passenden Planangebots. Der Zuwender der Frau Fröhlich ist ihr Lebensgefährte. Er ist bereit, Frau Fröhlichs Gläubigern 6.500 € zur Verfügung zu stellen. Das Planangebot unseres Beispiels übersteigt die fiktive Insolvenzmasse um 1.100 €. Die Gläubiger erfahren durch die Planinsolvenz eine Besserstellung gegenüber einem regulären Insolvenzverfahren.

Die Aufschlüsselung der Verfahrenskosten im darstellenden Teil

Bei der einjährigen Insolvenz durch einen Insolvenzplan wird vor der Einreichung und Abstimmung des Insolvenzplans das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet. Wie auch im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens fallen Verfahrenskosten an.

Die Verfahrenskosten umfassen insbesondere die Kosten für

  • das Gericht und
  • den Insolvenzverwalter.

Im darstellenden Teil Ihres Insolvenzplans schlüsseln wir die voraussichtlichen Verfahrenskosten Ihrer Planinsolvenz auf. Ihr Planangebot wird von den Verfahrenskosten bereinigt, da diese in der regulären Insolvenz nicht den Gläubigern zufließen würden. Die Besserstellung Ihrer Gläubiger durch den Insolvenzplan haben wir hierbei stets im Blick.

Der gestaltende Teil Ihres Insolvenzplans

Der zweite Abschnitt Ihres Insolvenzplans ist der gestaltende Teil. Gesetzlich geregelt ist er in § 221 der Insolvenzordnung.

Im gestaltenden Teil Ihres Insolvenzplans wird festgelegt, wie die Rechtsstellung der Beteiligten durch den Plan geändert werden soll. Es wird detailliert beschrieben, wie die Befriedigung der Gläubiger erfolgen soll.

Der gestaltende Teil enthält hierzu Informationen und Regelungen wie z.B.:

  • Die Befriedigung durch Einmalzahlung
  • Die Befriedigungsquoten der einzelnen Gläubiger und insgesamt
  • Die Auszahlungsmodalitäten – z.B. Auszahlung des Planangebots innerhalb von 4 Wochen nach Rechtskraft des Insolvenzplans
  • Die Verzichtserklärung der Gläubiger
  • ggf. Angaben zu Forderungskürzungen, -stundungen, -sicherungen

Hierneben ist ein zentraler Bestandteil des gestaltenden Teiles die Auflistung der vorher gebildeten Gläubigergruppen (§ 222 InsO).

Zuwender als Teil des gestaltenden Teils

Der gestaltende Teil Ihres Insolvenzplans enthält nähere Auskünfte über Ihren Zuwender. Die Person des Zuwenders garantiert den Gläubigern die Erfüllung des Planangebots. Hierzu wird die Vorlage der schriftlichen Verpflichtungserklärung gesetzlich vorgeschrieben (§ 230 Abs. 3 InsO). Wir bereiten sie vor und legen sie dem Plan bei. Sie wird zum Bestandteil des gestaltenden Teils des Insolvenzplans.

Besondere Regelungen des gestaltenden Teils

Der gestaltende Teil eines Insolvenzplans kann – falls notwendig – weitere besondere Regelungen umfassen. So z.B.:

  • Bildung einer Rücklage zur Erfüllung eines Ausgleichsanspruchs, falls ein Beteiligter eine Schlechterstellung nachweist (§ 251 Absatz 3 InsO)
  • Die Überwachung der Erfüllung des Planangebots durch den Insolvenzverwalter (§ 260 Absatz 1 InsO)
  • Ein Zustimmungsvorbehalt des Insolvenzverwalters – bestimmte Rechtsgeschäfte des Schuldners während der Zeit der Überwachung ggf. nur wirksam, wenn der
  • Insolvenzverwalter zustimmt (§ 263 InsO)
  • Die Bestimmung eines Kreditrahmens, soweit der gestaltende Teil vorsieht, dass die Insolvenzgläubiger nachrangig gegenüber „neuen“ Kredit- und Darlehensgläubigern sind (§ 264 InsO)

Besondere Anlagen eines Insolvenzplans

Unter bestimmten Voraussetzungen fügen wir einem Insolvenzplan besondere Anlagen zu. So etwa, wenn der Schuldner ein Unternehmen führt und die Gläubiger aus den Erträgen des sanierten Unternehmens befriedigt werden sollen. In dieser Konstellation verlangt der Gesetzgeber, dass sich alle Beteiligten über die wirtschaftlichen Aussichten des Schuldners informieren können (§ 229 InsO). Hierzu werden dem Insolvenzplan folgende Anlagen beigelegt:

  • Eine Vermögensübersicht (Auflistung der Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten mit den entsprechenden Werten)
  • Ein Ergebnis- und Finanzplan (Erwartungseinschätzung der Aufwendungen und Erträge während des Befriedigungszeitraums; eine Gewährleistungprognose zur Zahlungsfähigkeit des Unternehmens durch Darstellung der Einnahmen- und Ausgabenabfolge)

Weitere erforderliche Anlagen definiert der Gesetzgeber in § 230 InsO:

  • Eine schriftliche Fortführungserklärung – Sie ist grundsätzlich erforderlich, wenn ein Schuldner sein Unternehmen weiterführen möchte und als natürliche Person auftritt. Betroffen sind selbstständig oder freiberuflich Tätige (§ 230 Absatz 1 InsO).
  • Zustimmungserklärungen der betroffenen Gläubiger – Im Falle dass Gläubiger Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte oder Beteiligungen am Unternehmen des Schuldners anstatt von Zahlungen erhalten (§ 230 Absatz 2 InsO).

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4 Kommentare
  1. Romy
    says:

    Guten Abend Herr Dr. Ghendler,

    Ich übelege, wie ich schnellstmöglich aus dem Regelverfahren rauskommen kann, weil mich das nervlich sehr belastet. Angeblich wird der Schlussbericht geschrieben,. Es könnte aber noch Monate dauern, bis das Verfahren dann abgeschlossen werden könnte. Im Dezember kann ich einen Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung stellen. Macht es denn jetzt noch Sinn, einen Insolvenzplan aufstellen zu lassen und den Gläubigern Summe xy anzubieten. Ich bin kurz davor, ganz aufzugeben, weil der Insoverwalter mich ja schon ewig hinhält und mir x Stolpersteine in den Weg gelegt hat. Ich will da nur noch raus. Unglücklicherweise beginne ich nun, wo es mir so schlecht geht, eine Vollzeit stelle, so dass 1000€ Im Monat gepfändet werden plus die kontopfändung des P Kontos, sind dann insgesamt 1350€/ Monat. Ich befürchte, dass der Verwalter das Verfahren nun ewig in die Länge ziehen wird, weil ich jetzt ja mehr verdiene wie vorher. Könnte sowas vorkommen?
    Wieviel kostet ein Insolvenzplan, wenn mehr als 30 Gläubiger da sind?
    Das Verfahren läuft nun schon 51 Monate.

    Ich danke Ihnen im Voraus für Ihre Antwort.
    Mit freundlichen Grüßen
    Romy

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Frau H.,

      eine genaue Einschätzung hierüber kann ich nur im Rahmen eines Mandats abgeben, da ich mir hierfür Ihre Akte anschauen muss. Sie können uns gerne eine E-Mail an info@anwalt-kg.de schicken und darin Ihr Anliegen formulieren. Wir würden uns dann mit einem Angebot bei Ihnen zurückmelden.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  2. Elmar J.
    says:

    Guten Tag,

    Was währen paushal die Kosten für ein Insovenzplan wenn es nur einen Gläubiger gibt, nämlich das Finanzamt. Die wollen fast € 65.000,- nach 6 Jahren Rechsstreit. Schwerpunt war die für Internethandel geltende Regel das man ab € 100.000,- Umsatz an Privatkäufer im Land des Umsaztes die Steueren bezahtl werden müssen. Da bis Heute kaum ein Unternehmer diese Regel kennt wurde ich von Steuerbetrug freigesprochen, habe aber trotzdem die Forderung zu zahlen, obwohl ich die Gelder in Den Niederlanden schon bezahlt habe. Ich bin also nicht sehr gewillt dem Deutsche Staat das Geld hinterher zu schmeissen.
    Trotzdem habe ich mch dazu durchgerungen dem Finanzamt ein einmaliges Angebot zu machen: € 15.000,- auf die Hand und damit ein Ende des Insolvenzverfahrens mit allen Konsequenzen: 6 Jahre Pfändung eventuellem Einkommens u.s.w.. Mein Anwalt möchte das in einem Insolvenzplan unterbringen und will dafür pauschal € 3.500,- berechnen. Da ich für meine Vertreung schon fast € 4.000,- bezahlt habe, sehe ich das nicht meht im richtigen Maßstab.
    Ist das in Ihren Augen normal, oder habe ich jetz 2 Gegner?
    Gerne Ihre Reaktion / Angebot.
    Vielen Dank im Voraus,
    Elmar Jäger

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Herr Jäger,

      grundsätzlich ist ein Insolvenzplan mit viel Aufwand verbunden. Daher ist das von Ihnen genannte Honorar realistisch. Bei nur einem Gläubiger könnte man über eine Reduzierung des Honorars nachdenken.
      Gerne können Sie mit unserer Kanzlei eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Entschuldung vereinbaren. Anhand Ihrer Angaben wäre es womöglich auch überlegenswert, eine andere Entschuldungsalternative zu wählen. Rufen Sie uns dafür einfach unter 0221 – 6777 0055 an.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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