2. Schritt: Zahlungen an die Gläubiger einstellen
Sobald Sie das neue Konto bei einer anderen Bank eröffnet haben, stellen Sie alle Zahlungen an Ihre Gläubiger ein. Es gilt der Grundsatz, “kein gutes Geld schlechtem Geld hinterherzuwerfen”. Das gilt sowohl für geschäftliche als auch für private Gläubiger, bei denen Schulden bestehen. Aufträge für Dauerüberweisungen und Lastschriftermächtigungen ziehen Sie zurück. Erfahrungsgemäß fällt die Zahlungseinstellung an die Gläubiger unseren Mandanten am schwersten. Rechtlich ist sie allerdings völlig unbedenklich und wurde bereits mehrfach gerichtlich bestätigt (z.B. OLG Oldenburg ZVI 2003, 483).
Die Zahlungseinstellung an Ihre Gläubiger hat zweierlei Hintergründe. Taktisch gesehen werden Ihre Gläubiger merken, dass Sie Ihre Entschuldung ernsthaft angehen. Die Bereitschaft Ihrer Gläubiger, auf Teile ihrer Forderungen im Insolvenzplan zu verzichten, wird durch diesen Vorbereitungsschritt steigen. Hierneben möchten wir mögliche Gläubigerbenachteiligungen im Vorfeld einer Insolvenz vermeiden, die im Nachhinein das Verfahren gefährden können.
Vermehrte Kontaktaufnahmeversuche Ihrer Gläubiger durch Zahlungseinstellung
Durch die Zahlungseinstellung werden Ihre Gläubiger Sie in dieser Zeit vermehrt mit
• Briefen,
• Mahnungen und
• ggf. Androhungen
kontaktieren. Die Gläubiger verfolgen hiermit einen einzigen Zweck: den Schuldner zum Bezahlen seiner Schuld zu drängen.
Die in der Vorbereitungszeit eingehenden Kontaktversuche Ihrer Gläubiger können Sie getrost ignorieren. Bereits durch unser Anschreiben der Gläubiger werden die Kontaktversuche abnehmen. Sobald wir Ihre Planinsolvenz durch ein Insolvenzverfahren eingeleitet haben, unterbleiben die Kontaktaufnahmeversuche Ihrer Gläubiger normalerweise gänzlich. Durch das eröffnete Insolvenzverfahren erfahren Sie Pfändungsschutz. Die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Ihrer Gläubiger werden wirkungslos (§§ 88, 89 InsO).
Forderungen zur Lebensversorgung oder Aufrechterhaltung Ihres Betriebs weiterzahlen
In der Vorbereitungszeit sollten Sie lediglich Forderungen begleichen, die Ihrer Lebensversorgung dienlich sind. Wie z.B. Kosten für:
• Miete
• Strom
• Gas
• Internet
• Telefon
Sollten Sie selbstständig sein, sollten Sie weiterhin an Gläubiger bezahlen, die zur Weiterführung Ihres Betriebs erforderlich sind. Das sind unter Umständen:
• Mitarbeiter
• Leasing- oder Mietzahlungen
• Gewerbemiete
3. Schritt: Gläubigerkorrespondenz sammeln und ordnen
Gleichzeitig verschaffen Sie sich während der Vorbereitung der Planinsolvenz einen vollständigen Überblick über Ihre Schuldensituation. Sammeln Sie Ihre Gläubigerkorrespondenz und ordnen Sie sie sorgfältig in chronologischer Reihenfolge. Die neusten Schreiben sollten Sie nach oben heften.
Wichtig für Ihre Planinsolvenz sind sämtliche Informationen zu Ihren Gläubigern und den Forderungen. Die Informationsbeschaffung können Sie anhand der Korrespondenz mit Ihren Gläubigern vornehmen – also sämtlichen Briefverkehr zwischen Ihnen und Ihren Gläubigern. Typischerweise können Sie auf
• Rechnungen,
• Mahnungen,
• Inkassoschreiben,
• Mahn- und Vollstreckungsbescheide,
• Urteile und
• Pfändungsprotokolle zurückgreifen.
Alternativ sind auch bereits abgeheftete Unterlagen (z.B. Verträge, etc.) zur Informationsbeschaffung geeignet.
Diese Maßnahme wird Ihnen und uns die Handhabung Ihrer Planinsolvenz ungemein erleichtern. Ziel ist Ihre vollständige Entschuldung. Hierzu wollen wir alle Gläubiger und Forderungen in Ihrem Insolvenzplan berücksichtigen.
4. Schritt: Vermögen sichern
Schuldner sollten während der Vorbereitung des Insolvenzplanverfahrens ihr Vermögen im Rahmen des rechtlich zulässigen vor der Verwertung sichern. Insbesondere bei der Vermögensübertragung ist Vorsicht geboten. Soweit sie die Gläubiger nicht schlechter stellt, ist sie rechtlich zulässig. Oftmals kommen Zahlungen an nahestehende Personen (z.B. Ehegatten) vor. Sie sind im Normalfall nicht erlaubt und können rückgängig gemacht werden (§ 138 InsO). Eine Möglichkeit, Zahlungen vorzunehmen, bietet das sog. Bargeschäft (§ 142 InsO).
Besonders kritisch: Selbstständige und Unternehmer
Der Vermögenssicherung von Selbstständigen bzw. Unternehmen gilt der besondere Augenmerk. Hier entstehen traditionell viele beachtenswerte Problemfälle. Viele betriebliche Gegenstände gehören oftmals nicht zum Privatvermögen eines Schuldners. In der Praxis handelt es sich oft um fremdes Eigentum durch
• Leasing oder
• fremdes Sicherungseigentum.
Das klassische Beispiel ist der geleaste Firmenwagen eines Geschäftsführers.
Auch kurzfristige Entnahmen führen oftmals zur Anfechtung im Insolvenzverfahren (§ 129 InsO).
Ein weiterer Problemkreis sind Zahlungen an nahestehende Personen. Diese können oftmals rückgängig gemacht werden, obwohl ein Rechtsgrund bestand. Hintergrund ist, dass bei nahestehenden Personen vermutet wird, dass sie die angespannte finanzielle Situation des Schuldners kennen. Zu dem Kreis der nahestehenden Personen zählen laut § 138 InsO u.a.:
• Ehegatten
• Lebenspartner
• Verwandte
• Personen, die in häuslicher Gemeinschaft leben
• Personen einer Gesellschaft in der der Schuldner eine gewisse Funktion bekleidet
Eine Möglichkeit, in nicht anfechtbarer Weise Zahlungen vorzunehmen, bieten das sog. Bargeschäft (§ 142 InsO). Bargeschäfte sind Leistungen des Schuldners, durch die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt. Im Rahmen der Bargeschäfte können Sie auch kurz vor dem Insolvenzverfahren erbrachte Leistungen bar bezahlen.
5. Schritt: Vorbereitenden Antrag auf Verbraucherinsolvenz oder Regelinsolvenz stellen
Der letzte Schritt der Vorbereitung Ihrer Planinsolvenz besteht in der Stellung eines vorbereitenden Regel- oder Verbraucherinsolvenzantrags. Hierzu reichen wir Ihren Eröffnungsantrag auf
• Verbraucherinsolvenz oder
• Regelinsolvenz
• mit sämtlichen Anlagen
beim zuständigen Insolvenzgericht ein. Aufkommende Beanstandungen des Insolvenzgericht bearbeiten wir und stellen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sicher.
Vorbereitende Insolvenz Voraussetzung für einen Insolvenzplan
Leider ist die Durchführung der einjährigen Insolvenz mit Insolvenzplan nicht ohne die Einleitung eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens möglich (vgl. §§ 217 ff. InsO). Ein vorbereitendes Regel- oder Privatinsolvenzverfahren ist eine Grundvoraussetzung. Dieses wird jedoch durch einen erfolgreichen Insolvenzplan vorzeitig beendet.
Planinsolvenz eröffnet Überstimmungsvorteil
Gegenüber dem Vergleich bietet die Planinsolvenz einen deutlichen Vorteil. Die Möglichkeit der gerichtlichen Überstimmung ablehnender Gläubiger. Aus diesem Grund ist der Insolvenzplan eine sinnvolle Ergänzung zum außergerichtlichen Schuldenvergleich. Schon in seiner Vorbereitung arbeiten wir auf die Zustimmungsbereitschaft und Überstimmungsmöglichkeit Ihrer Gläubiger hin. Hierzu bilden wir unter Umständen taktische Gläubigergruppen. Im Optimalfall lassen sich ablehnende Gläubiger oder Gruppen durch eine Kopf- und Summenmehrheit überstimmen.
Ich habe jetzt in der vorbereitungsphase 1 Anruf + 1 Zettel im Briefkasten liegen von EOS H. LODDE. Wegen Bank11 Autokauf.
Ich weiß nicht, ob ich darauf reagieren soll, muss oder aber erstmal abwarten.
Kann niemanden tel. erreichen. Vielleicht können Sie mir einen Ratschlag geben, bitte
Sehr geehrte Frau L.,
vielen Dank für Ihre Nachricht. Grundsätzlich müssen Sie nicht darauf antworten, wenn unsere Kanzlei bereits die Vorbereitung Ihres Falles übernommen hat.
Wenn Sie sich nicht bereits per E-Mail an info@anwalt-kg.de gewendet haben würde ich Sie bitten, dies noch zu tun.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht