Insolvenzplan Vorbereitung: Planinsolvenz wie eine reguläre Insolvenz einleiten

  • Privatinsolvenz einleiten - So gehen wir für Sie vor

Insolvenzplan wird wie eine reguläre Insolvenz eingeleitet

Die Einleitung einer einjährigen Insolvenz durch einen Insolvenzplan entspricht zunächst der Vorbereitung einer regulären Insolvenz (Regel- oder Privatinsolvenzverfahren). Entgegen der Insolvenz werden Sie allerdings von der Verkürzung durch den Insolvenzplan profitieren: Die Planinsolvenz ist nach der Annahme der Gläubiger regelmäßig binnen einer Jahresfrist beendet. Ihre Vorbereitung beginnt durch die Ausarbeitung und Einreichung eines Insolvenzantrags. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens werden wir jedoch mit der spezifischen Vorbereitung des Insolvenzplans beginnen. Dazu gehören gesonderte Absprachen mit den Beteiligten (Insolvenzverwalter, Insolvenzgericht und die Gläubiger) sowie die Ausarbeitung des Insolvenzplans.

Entschuldungsplan als Basis Ihrer einjährigen Insolvenz

Ihre Entschuldung beginnt mit der Einschätzung der Erfolgsaussichten eines erfolgreichen Insolvenzplans. Danach erstellen wir einen individuellen Entschuldungsplan, den wir im Anschluss umsetzen. Ihr Entschuldungsplan strukturiert Ihre Entschuldung und alle Schritte der Vorbereitung.

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Vollständige und lückenlose Entschuldung als Ziel der Vorbereitung

Das Ziel Ihrer Planinsolvenz ist Ihre lückenlose und vollständige Entschuldung. Ihr Grundstein ist eine sorgfältige Vorbereitungsphase. Sie zielt insbesondere ab:• Ihnen eine starke Verhandlungsposition gegenüber Ihren Gläubigern zu geben
Ihres Vermögens im Rahmen des rechtlich möglichen zu erhalten

Unterstützung nach dem Vier-Augen-Prinzip

Wir unterstützen Sie dabei indem wir nach unserem Vier-Augen-Prinzip Ihre Angaben sorgsam überprüfen. Hierzu• nehmen Ihre Daten auf,
• kontaktieren Ihre Gläubiger,
• ermitteln die aktuellen Forderungsstände,
• starten Abfragen bei den Wirtschaftsauskunfteien Schufa und ICD, um vergessene Gläubiger zu ermitteln,
• führen ggf. ein außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren nahc § 305 InsO durch,
• leiten Ihr Verfahren durch die Ausarbeitung eines vorbereitenden Insolvenzantrags ein,
• erarbeiten Ihren Insolvenzplan,
• suchen zwecks Absprache Kontakt zu allen Beteiligten Ihrer Planinsolvenz (Gläubigerm, Insolvenzverwalter, Richter) und
• legen Ihren Insolvenzplan bei Gericht vor.

Die 5 Schritte Ihrer Vorbereitung auf die Planinsolvenz

Die Vorbereitung Ihrer Planinsolvenz umfasst 5 wichtige Schritte:1. Die Eröffnung eines neuen Kontos als P-Konto bei einer anderen Bank
2. Das taktische Einstellen der Zahlungen an Ihre Gläubiger
3. Das Sammeln und Ordnen der Gläubigerkorrespondenz
4. Das Sichern Ihres Vermögens im Rahmen des rechtlich zulässigen
5. Die Stellung Ihres Antrages auf Privat- oder Regelinsolvenz zur Vorbereitung des Insolvenzplanverfahrens.

1. Schritt: Konto bei einer anderen Bank eröffnen (P-Konto)

Der erste Schritt Ihrer eigenen Vorbereitung auf die Planinsolvenz besteht in der Eröffnung eines neuen Kontos bei einer anderen Bank. Ihre Gläubiger werden durch diesen Schritt merken, dass Sie Ihre Entschuldung ernst meinen – die Verhandlungsbereitschaft der Gläubiger wird hierdurch zum ersten Mal geweckt. Sie können nun erahnen, dass keine weitern Zahlungen von Ihnen zu erwarten sind.

„P-Konto“ schützt vor Pfändungen im Vorfeld der Planinsolvenz

Unseren Mandanten raten wir regelmäßig dazu, das neue Konto als P-Konto zu eröffnen. Hinter der Abkürzung des P-Kontos steckt das sog. Pfändungsschutzkonto.Zentraler Hintergrund des P-Kontos ist der Schutz Ihres Einkommens vor den Pfändungen Ihrer Gläubiger. Das P-Konto schützt den sogenannten Sockelbetrag unter Berücksichtigung Ihrer Unterhaltspflichten. Das neu eröffnete Konto sollte sehr zügig für die künftigen Zahlungseingänge Verwendung finden. Auf diese Weise schützen Sie das Kontoguthaben vor Kontopfändungen Ihrer Gläubiger.

Neues Konto nur bestimmten Gläubigern mitteilen

Das neue Konto teilen Sie nur wenigen Gläubigern mit. Als Privatperson werden dies Ihr Vermieter und Arbeitgeber sowie die Firmen sein, mit denen Sie weiter zusammenarbeiten wollen (z. B. Ihr Telefon- oder Stromanbieter).Als Selbstständiger sind dies beispielsweise Ihre Kunden und geschäftliche Partner, bei denen keine Schulden bestehen bzw. welche Ihnen etwas schulden.

Bei der Aufforderung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung sollten Sie das neue Konto leider auch angeben. Unmittelbar nach der Abgabe eröffnen Sie ein weiteres neues Konto bei einer anderen Bank, um den Zweck des zuvor eröffneten Kontos fortzuführen.

Durch diese Vorgehensweise sichern Sie sich ein finanzielles Polster, das Sie für die Vorbereitung Ihrer Planinsolvenz dringend benötigen.

Kontoeröffnung bei einer anderen Bank bzw. Bankengruppe

Grundsätzlich empfehlen wir unseren Mandanten, die Kontoeröffnung stets bei einer neuen Bank oder Bankengruppe vorzunehmen. Sie sollte von der alten Bank und etwaigen Gläubigern losgelöst tätig sein.

Die Eröffnung des neuen Kontos bei der Comdirect Bank empfiehlt sich beispielsweise nicht, wenn das alte Konto bei der Commerzbank bestand oder Schulden dort bestehen. Beide Institute gehören zu einer Bankengruppe.

Errichtung eines „Jedermannkontos“ trotz Schufa möglich

In der Vergangenheit wurde Schuldnern häufig die Eröffnung eines neuen Kontos bei der neuen Bank aufgrund eines negativen SCHUFA-Eintrags verweigert. Neuerdings wird ein neues Konto wird grundsätzlich aber auch trotz eines negativen Eintrags in der SCHUFA eröffnet. In den allermeisten Bundesländern sind z.B. die Sparkassen verpflichtet, trotz SCHUFA-Eintrags ein Basiskonto einzurichten – das sog. „Jedermannkonto“. Viele weitere Geldinstitute haben sich im Zuge dessen ebenfalls freiwillig dazu bereit erklärt. So z.B.:

• Die Deutsche Bank
• Die Postbank
• Die Commerzbank
• Die Spardabank
• Die Volks- und Raiffeisenbanken

Die Möglichkeit, ein Basiskonto online über das Internet zu eröffnen, besteht oftmals ebenfalls. Oftmals handelt es sich um ausländische Banken, die einen solchen Service anbieten. Unseren Mandanten raten wir bei der neuen Kontoeröffnung jedoch meistens zu bewährten Geldinstituten. Online-Basiskonto-Kreditinstitute verlangen meist zu hohe Kontoführungsgebühren und sind in Problemfällen schwer zu erreichen.

Altes Konto ignorieren

Sobald das neue Konto errichtet und die Zahlungseingänge umgestellt sind, können Sie Ihr altes Konto ignorieren. Widerrufen Sie die Einzugsermächtigungen und Lastschriften. Für den zukünftigen Zahlungsverkehr (z.B. Begleichung der Kosten Ihrer Lebensversorgung) nutzen Sie lediglich das neu errichtete Konto. Ein negatives Saldo des alten Kontos fließt als Gläubigerforderung mit in die Planinsolvenz und wird durch einen erfolgreich abgeschlossenen Insolvenzplan mit abgegolten.

2. Schritt: Zahlungen an die Gläubiger einstellen

Sobald Sie das neue Konto bei einer anderen Bank eröffnet haben, stellen Sie alle Zahlungen an Ihre Gläubiger ein. Es gilt der Grundsatz, “kein gutes Geld schlechtem Geld hinterherzuwerfen”. Das gilt sowohl für geschäftliche als auch für private Gläubiger, bei denen Schulden bestehen. Aufträge für Dauerüberweisungen und Lastschriftermächtigungen ziehen Sie zurück. Erfahrungsgemäß fällt die Zahlungseinstellung an die Gläubiger unseren Mandanten am schwersten. Rechtlich ist sie allerdings völlig unbedenklich und wurde bereits mehrfach gerichtlich bestätigt (z.B. OLG Oldenburg ZVI 2003, 483).

Die Zahlungseinstellung an Ihre Gläubiger hat zweierlei Hintergründe. Taktisch gesehen werden Ihre Gläubiger merken, dass Sie Ihre Entschuldung ernsthaft angehen. Die Bereitschaft Ihrer Gläubiger, auf Teile ihrer Forderungen im Insolvenzplan zu verzichten, wird durch diesen Vorbereitungsschritt steigen. Hierneben möchten wir mögliche Gläubigerbenachteiligungen im Vorfeld einer Insolvenz vermeiden, die im Nachhinein das Verfahren gefährden können.

Vermehrte Kontaktaufnahmeversuche Ihrer Gläubiger durch Zahlungseinstellung

Durch die Zahlungseinstellung werden Ihre Gläubiger Sie in dieser Zeit vermehrt mit

• Briefen,
• Mahnungen und
• ggf. Androhungen

kontaktieren. Die Gläubiger verfolgen hiermit einen einzigen Zweck: den Schuldner zum Bezahlen seiner Schuld zu drängen.

Die in der Vorbereitungszeit eingehenden Kontaktversuche Ihrer Gläubiger können Sie getrost ignorieren. Bereits durch unser Anschreiben der Gläubiger werden die Kontaktversuche abnehmen. Sobald wir Ihre Planinsolvenz durch ein Insolvenzverfahren eingeleitet haben, unterbleiben die Kontaktaufnahmeversuche Ihrer Gläubiger normalerweise gänzlich. Durch das eröffnete Insolvenzverfahren erfahren Sie Pfändungsschutz. Die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Ihrer Gläubiger werden wirkungslos (§§ 88, 89 InsO).

Forderungen zur Lebensversorgung oder Aufrechterhaltung Ihres Betriebs weiterzahlen

In der Vorbereitungszeit sollten Sie lediglich Forderungen begleichen, die Ihrer Lebensversorgung dienlich sind. Wie z.B. Kosten für:

• Miete
• Strom
• Gas
• Internet
• Telefon

Sollten Sie selbstständig sein, sollten Sie weiterhin an Gläubiger bezahlen, die zur Weiterführung Ihres Betriebs erforderlich sind. Das sind unter Umständen:

• Mitarbeiter
• Leasing- oder Mietzahlungen
• Gewerbemiete

3. Schritt: Gläubigerkorrespondenz sammeln und ordnen

Gleichzeitig verschaffen Sie sich während der Vorbereitung der Planinsolvenz einen vollständigen Überblick über Ihre Schuldensituation. Sammeln Sie Ihre Gläubigerkorrespondenz und ordnen Sie sie sorgfältig in chronologischer Reihenfolge. Die neusten Schreiben sollten Sie nach oben heften.

Wichtig für Ihre Planinsolvenz sind sämtliche Informationen zu Ihren Gläubigern und den Forderungen. Die Informationsbeschaffung können Sie anhand der Korrespondenz mit Ihren Gläubigern vornehmen – also sämtlichen Briefverkehr zwischen Ihnen und Ihren Gläubigern. Typischerweise können Sie auf

• Rechnungen,
• Mahnungen,
• Inkassoschreiben,
• Mahn- und Vollstreckungsbescheide,
• Urteile und
• Pfändungsprotokolle zurückgreifen.

Alternativ sind auch bereits abgeheftete Unterlagen (z.B. Verträge, etc.) zur Informationsbeschaffung geeignet.

Diese Maßnahme wird Ihnen und uns die Handhabung Ihrer Planinsolvenz ungemein erleichtern. Ziel ist Ihre vollständige Entschuldung. Hierzu wollen wir alle Gläubiger und Forderungen in Ihrem Insolvenzplan berücksichtigen.

4. Schritt: Vermögen sichern

Schuldner sollten während der Vorbereitung des Insolvenzplanverfahrens ihr Vermögen im Rahmen des rechtlich zulässigen vor der Verwertung sichern. Insbesondere bei der Vermögensübertragung ist Vorsicht geboten. Soweit sie die Gläubiger nicht schlechter stellt, ist sie rechtlich zulässig. Oftmals kommen Zahlungen an nahestehende Personen (z.B. Ehegatten) vor. Sie sind im Normalfall nicht erlaubt und können rückgängig gemacht werden (§ 138 InsO). Eine Möglichkeit, Zahlungen vorzunehmen, bietet das sog. Bargeschäft (§ 142 InsO).

Besonders kritisch: Selbstständige und Unternehmer

Der Vermögenssicherung von Selbstständigen bzw. Unternehmen gilt der besondere Augenmerk. Hier entstehen traditionell viele beachtenswerte Problemfälle. Viele betriebliche Gegenstände gehören oftmals nicht zum Privatvermögen eines Schuldners. In der Praxis handelt es sich oft um fremdes Eigentum durch

• Leasing oder
• fremdes Sicherungseigentum.

Das klassische Beispiel ist der geleaste Firmenwagen eines Geschäftsführers.

Auch kurzfristige Entnahmen führen oftmals zur Anfechtung im Insolvenzverfahren (§ 129 InsO).

Ein weiterer Problemkreis sind Zahlungen an nahestehende Personen. Diese können oftmals rückgängig gemacht werden, obwohl ein Rechtsgrund bestand. Hintergrund ist, dass bei nahestehenden Personen vermutet wird, dass sie die angespannte finanzielle Situation des Schuldners kennen. Zu dem Kreis der nahestehenden Personen zählen laut § 138 InsO u.a.:

• Ehegatten
• Lebenspartner
• Verwandte
• Personen, die in häuslicher Gemeinschaft leben
• Personen einer Gesellschaft in der der Schuldner eine gewisse Funktion bekleidet

Eine Möglichkeit, in nicht anfechtbarer Weise Zahlungen vorzunehmen, bieten das sog. Bargeschäft (§ 142 InsO). Bargeschäfte sind Leistungen des Schuldners, durch die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt. Im Rahmen der Bargeschäfte können Sie auch kurz vor dem Insolvenzverfahren erbrachte Leistungen bar bezahlen.

5. Schritt: Vorbereitenden Antrag auf Verbraucherinsolvenz oder Regelinsolvenz stellen

Der letzte Schritt der Vorbereitung Ihrer Planinsolvenz besteht in der Stellung eines vorbereitenden Regel- oder Verbraucherinsolvenzantrags. Hierzu reichen wir Ihren Eröffnungsantrag auf

• Verbraucherinsolvenz oder
• Regelinsolvenz
• mit sämtlichen Anlagen

beim zuständigen Insolvenzgericht ein. Aufkommende Beanstandungen des Insolvenzgericht bearbeiten wir und stellen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sicher.

Vorbereitende Insolvenz Voraussetzung für einen Insolvenzplan

Leider ist die Durchführung der einjährigen Insolvenz mit Insolvenzplan nicht ohne die Einleitung eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens möglich (vgl. §§ 217 ff. InsO). Ein vorbereitendes Regel- oder Privatinsolvenzverfahren ist eine Grundvoraussetzung. Dieses wird jedoch durch einen erfolgreichen Insolvenzplan vorzeitig beendet.

Planinsolvenz eröffnet Überstimmungsvorteil

Gegenüber dem Vergleich bietet die Planinsolvenz einen deutlichen Vorteil. Die Möglichkeit der gerichtlichen Überstimmung ablehnender Gläubiger. Aus diesem Grund ist der Insolvenzplan eine sinnvolle Ergänzung zum außergerichtlichen Schuldenvergleich. Schon in seiner Vorbereitung arbeiten wir auf die Zustimmungsbereitschaft und Überstimmungsmöglichkeit Ihrer Gläubiger hin. Hierzu bilden wir unter Umständen taktische Gläubigergruppen. Im Optimalfall lassen sich ablehnende Gläubiger oder Gruppen durch eine Kopf- und Summenmehrheit überstimmen.

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2 Kommentare
  1. Ulrike L.
    says:

    Ich habe jetzt in der vorbereitungsphase 1 Anruf + 1 Zettel im Briefkasten liegen von EOS H. LODDE. Wegen Bank11 Autokauf.

    Ich weiß nicht, ob ich darauf reagieren soll, muss oder aber erstmal abwarten.
    Kann niemanden tel. erreichen. Vielleicht können Sie mir einen Ratschlag geben, bitte

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Frau L.,

      vielen Dank für Ihre Nachricht. Grundsätzlich müssen Sie nicht darauf antworten, wenn unsere Kanzlei bereits die Vorbereitung Ihres Falles übernommen hat.
      Wenn Sie sich nicht bereits per E-Mail an info@anwalt-kg.de gewendet haben würde ich Sie bitten, dies noch zu tun.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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