Strategie und kluge Gruppenbildung

  • Insolvenzplan: Bundesweite anwaltliche Vertretung

    Bundesweite anwaltliche Vertretung bei Ihrer Entschuldung durch eine einjährige Regel- oder Privatinsolvenz

    Privatinsolvenz einleiten - So gehen wir für Sie vor

Kluge Gruppenbildung macht den Unterschied

Durch die einjährige Insolvenz mit Insolvenzplan eröffnet sich Ihnen die Chance auf eine sehr schnelle Entschuldung. Sie können innerhalb eines Jahres von Ihren Schulden befreit werden, anstatt die Dauer eines üblichen Insolvenzverfahrens (3, 5 oder 6 Jahre) zu durchlaufen. Akzeptieren Ihre Gläubiger das Planangebot, entfallen Ihre restlichen Schulden und das Insolvenzgericht hebt Ihre Insolvenz mit sofortiger Wirkung auf.

Ausgeklügelte Strategie als Erfolgsrezept Ihres Insolvenzplans

Über die Zustimmungen zum Insolvenzplan wird im Abstimmungstermin verhandelt. Vor dem Abstimmungstermin gilt es auf die Zustimmung Ihrer Gläubiger hinzuarbeiten. Ausschlaggebend für den Erfolg Ihres Insolvenzplans ist die ihm zugrunde liegende Strategie. Sprich ausgeklügelte Argumente, die Ihre Gläubiger zur Zustimmung bewegen.

Ausgangspunkt zur Strategieerstellung ist in erster Linie das attraktive Planangebot bemessen an einer hypothetischen Insolvenz. Ziel ist es Ihre Gläubiger mit dem Insolvenzplan gegenüber einer Insolvenz besserzustellen. Um Ihre Gläubiger davon zu überzeugen, rechnen wir ihnen zunächst die Summe Ihres pfändbaren Einkommens nach dem aktuellen Ist-Zustand aufgeschlüsselt über eine hypothetische Insolvenz vor. Der sich daraus ergebenen quotalen Gläubigerbefriedigung stellen wir Ihr Planangebot gegenüber.

Beispiel: Frau Maier führt eine einjährige Insolvenz mit Insolvenzplan durch. Das Ziel ist ihre Entschuldung durch Zahlung einer reduzierten Einmalzahlung zu erreichen. Ein  „hypothetisches“ Insolvenzverfahren würde aufgrund der getragenen Verfahrens- und Insolvenzverwalterkosten fünf Jahre beanspruchen. Anhand der gesetzlichen Pfändungstabelle und ihrer drei Unterhaltspflichten (drei Kinder) ermittelt sie ihr Pfändungseinkommen. In einer Insolvenz würde es 120 € pro Monat betragen. Daraus ergibt sich die Berechnung: 120 x 60 Monate Laufzeit = 7.200 €. Über sonstige verwertbare Vermögensgegenstände verfügt Frau Maier nicht. Im Rahmen einer hypothetischen Insolvenz würden 7.200 € der Insolvenzmasse zugeführt und teilweise den Gläubigern zufließen. Frau Maiers „Gönner“ müsste im Insolvenzplan mindestens 7.200 € zur Verfügung stellen.

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Gute Argumentation als Schlüsselelement Ihres Insolvenzplans

Anschließend gilt es Ihre Verhandlungsposition durch gekonnte Setzung individueller Argumente zu untermauern. Hierzu wird Ihr Insolvenzplan u.a.

  • das Planangebot als Herzstück Ihres Insolvenzplans,
  • ein zusätzliches aufstockendes Angebot,
  • die vorgerechnete Summe der hypothetischen Insolvenzmasse,
  • die quotale Aufschlüsselung der Gläubigerbefriedigung im hypothetischen Insolvenzverfahren

sowie weitere Argumente wie z.B.

  • die Ankündigung der sofortigen Befriedigung anstatt über die Laufzeit eines klassischen Insolvenzverfahrens und
  • die Einsparung der im hypothetischen Insolvenzverfahren anfallenden Verfahrenskosten, die dem Planangebot zugute kommen

enthalten.

Akzeptanz Ihrer Gläubiger wichtig

Die Entscheidung über Ihren Insolvenzplan wird von Ihren Gläubigern gefällt. Allerdings muss nicht jeder Gläubiger seine Zustimmung erteilen. Erfolgreiche Insolvenzpläne sind vom Gesetzgeber gewollt und die Zustimmungsregeln gesetzlich erleichtert. Diesen Vorteil werden wir für Ihren Insolvenzplan nutzen.

Kluge Gruppenbildung als weiterer Verhandlungskniff

Die erleichterten Zustimmungsregelungen des Gesetzgebers lassen einen weiteren Kunstgriff zur Durchsetzung Ihres Insolvenzplans zu – die Bildung von Gläubigergruppen (§ 222 InsO). Hierzu betrachten wir Ihre Gläubigerstruktur ganz genau und teilen sie anschließend in entsprechende Gläubigergruppen ein. Bei den beteiligten Gläubigern wird zunächst nach der unterschiedlichen Rechtsstellung differenziert (§ 222 Absatz 1 Nr. 1 – 4 InsO). Unterschieden werden hier:

  • Absonderungsberechtigte Gläubiger, wenn durch den Plan in deren Rechte eingegriffen wird;
  • Nicht nachrangige Insolvenzgläubiger;
  • Die einzelnen Rangklassen der nachrangigen Insolvenzgläubiger, soweit deren Forderung nicht nach § 225 InsO als erlassen gelten sollte;
  • den am Schuldner beteiligten Personen, wenn deren Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte in den Plan einbezogen werden.

Aus den Beteiligten mit der gleichen Rechtstellung können dann Gläubigergruppen gebildet werden. Innerhalb dieser Gruppen werden Gläubiger mit gleichartigen wirtschaftlichen Interessen zusammengefasst. Auf diese Weise entstehen einzelne Untergruppen wie z.B.:

  • Banken,
  • öffentliche Gläubiger,
  • Lieferanten,
  • private Gläubiger und
  • Arbeitnehmer

ein.

Eine besondere Gläubigergruppe stellt die Gruppe der Arbeitnehmer dar. Sie muss bei vorhandenen Arbeitnehmern gebildet werden, soweit sie als Insolvenzgläubiger mit nicht unerheblichen Forderungen beteiligt sind (§ 222 Absatz 3 Satz 1 InsO).

Ablehnende Gläubiger können durch Gruppenbildung leichter überstimmt werden

Die Gruppen fügen wir als Bestandteil Ihrem Insolvenzplan bei. Durch diese Vorgehensweise entsteht ein großer Vorteil: Die Abstimmung über die Annahme / Nichtannahme des Insolvenzplans erfolgt innerhalb der jeweiligen Gruppen. Ablehnende Gläubiger können auf diese Weise leichter überstimmt werden.

Innerhalb der Gruppen herrscht der Gleichbehandlungsgrundsatz

Innerhalb jeder Gruppe sind allen Beteiligten die gleichen Rechte anzubieten. Es herrscht der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Beteiligten (§ 226 InsO). Zudem müssen die Gruppen sachgerecht voneinander abgegrenzt werden. Die Kriterien für die Abgrenzung sind im Plan mit anzugeben (§ 22 Absatz 2 Satz 2 und 3 InsO).

Kopf- und Summenmehrheit entscheidet

Für die Annahme des Insolvenzplans ist die sog. „doppelte Mehrheit“ erforderlich. Das bedeutet die Mehrheit bemisst sich an den zwei folgenden unterschiedlichen Kriterien:

  • Kopfmehrheit: Gemessen an der Gläubigeranzahl stimmen mehr als die Hälfte der Gläubiger dem Insolvenzplan zu.
  • Summenmehrheit: Die Forderungssumme der insgesamt zustimmenden Gläubiger beträgt mehr als die Hälfte der Forderungssumme aller Gläubiger.

Die Kopf- und Summenmehrheit muss zunächst in den jeweiligen Gruppen erzielt werden. Ein strategischer Kniff besteht darin die Zusammenstellung in der Art vorzunehmen, dass sich widersetzende Gläubiger überstimmt werden. Nach der Abstimmung innerhalb der Gruppen wird die gesamte Situation betrachtet. Haben mehr als die Hälfte der Gruppen zugestimmt, gilt Ihr Insolvenzplan als angenommen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Gläubiger der ablehnenden Gruppen voraussichtlich nicht schlechter gestellt werden, als sie ohne Plan stehen würden.

Ein Abstimmungsunentschieden ist nicht als Mehrheit anzusehen. Aus diesem Grund empfiehlt sich eine ungerade Anzahl von Gruppen anzuvisieren. Eine Mehrheit kann auf diese Weise leichter erzielt werden.

Beispiel: Herr Kuhlmann führt mit einer Anwaltskanzlei sein Insolvenzplanvorhaben durch. Für den Insolvenzplan wurden drei Gläubigergruppen gebildet (Kredit-, Privat- und institutionelle Gläubiger). Die Gruppe der Kreditgläubiger umfasst fünf Gläubiger. Die Forderungssumme der Gruppe insgesamt beträgt 100.000 €. In der Abstimmung kommt es zu folgender Situation: Drei der fünf Gläubiger innerhalb der Gruppe stimmen zu, zwei hingegen lehnen ab. Die drei zustimmenden Gläubiger halten zusammen einen Forderungsanteil von 60.000 €. Innerhalb der ersten Gruppe hat Herr Kuhlmann die Kopf- und Summenmehrheit erreicht. Auch in der zweiten Gruppe herrscht Kopf- und Summenmehrheit. Nur in der dritten Gruppe der Onlinehändler unterliegen die zustimmenden Gläubiger. Insgesamt stimmen zwei der drei Gruppen dem Insolvenzplan zu. Herr Kuhlmanns Insolvenzplan ist erfolgreich.

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2 Kommentare
  1. N.  H. .
    says:

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich habe eine Frage zur: „doppelten Mehrheit“ erforderlich bzw. insbesondere zur Summenmehrheit.
    Meine Verbindlichkeiten belaufen sich auf ca. 340k€, wobei ca. 270k€ auf einen Gläubiger (Bank) entfallen. Der Rest teilt sich auf 6 weitere Gläubiger auf. Ich kann mir sehr gut vorstellen, dass die restlichen 6 Gläubiger einem Insolvenzplan zustimmen. Bei dem “Hauptgläubiger” bin ich mir hierbei nicht sicher. Sofern dieser nicht zustimmen sollte, kann ich ja niemals die Summenmehrheit erreichen. Sie schreiben, dass erfolgreiche Insolvenzpläne vom Gesetzgeber gewollt sind und die Zustimmungsregeln gesetzlich erleichtert wurden, aber wenn dieser nicht will, was dann?
    Was wären gute Alternativen?
    Bitte vertraulich behandeln.
    Danke und viele Grüße

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr H.,

      vielen Dank für Ihre Frage. Da erfahrungsgemäß noch viele weitere Fragen rund um den Insolvenzplan aufkommen, würde ich Ihnen sehr gerne anbieten, eine kostenlose telefonische Erstberatung in Anspruch zu nehmen. Hier können wir Sie auch ausführlich und individuell zu Ihren Alternativen beraten. Rufen Sie uns einfach unter 0221 – 6777 0055 an und lassen Sie sich einen Termin geben.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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