Insolvenzplan Einleitung: Termin des Schuldners mit dem Insolvenzverwalter

  • Privatinsolvenz einleiten - So gehen wir für Sie vor

Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Termin mit dem Insolvenzverwalter

Die Einleitung des Insolvenzplanverfahrens beginnt mit dem Insolvenzantrag. In der Regel wird etwa 6 Wochen nach der Stellung eines Insolvenzantrags das Insolvenzverfahren kraft Eröffnungsbeschluss durch das Insolvenzgericht eröffnet.

Eröffnetes Insolvenzverfahren Voraussetzung für den Insolvenzplan

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist die Voraussetzung für die Durchführung des Insolvenzplans. Das Insolvenzplanverfahren ist ein Bestandteil des Regel- oder Verbraucherinsolvenzverfahrens (vgl. §§ 217 ff. InsO).

Der Eröffnungsbeschluss geht Ihnen postalisch zu

Nachdem das Insolvenzgericht Ihren Antrag und das Vorliegen aller Eröffnungsvoraussetzungen überprüft hat, wird Ihr Insolvenzverfahren mit dem sog. „Eröffnungsbeschluss“ eröffnet (§ 27 InsO). Möglicherweise auftretende Rückfragen und Beanstandungen des Insolvenzgerichtes werden wir im Vorfeld übernehmen. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist ist ein gerichtlicher Beschluss. Er wird Ihnen auf postalischem Wege zugestellt.

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Neben der Übersendung an Sie geht eine Abschrift des Eröffnungsbeschlusses an

Ihre Gläubiger und
• ggf. Drittschuldner.

Ab Verfahrenseröffnung genießen Sie Pfändungsschutz

Mit der Eröffnung Ihres Insolvenzverfahrens erfahren Sie eine starke Erleichterung. Ab diesem Zeitpunkt sind Sie vor den Vollstreckungsmaßnahmen Ihrer Gläubiger geschützt (§§ 88, 89 InsO). Der Vollstreckungsschutz ist ein kurzfristiges Ziel des Insolvenzverfahrens. Die Pfändungen der Gläubiger in das Vermögen des Schuldners enden damit. Ebenso verhält es sich mit etwaigen Pflichten gegenüber dem Gerichtsvollzieher oder der Pflicht, eine eidesstattliche Versicherung abzugeben. Weder dem Gerichtsvollzieher noch Ihren Gläubigern ist es ab diesem Zeitpunkt weiter gestattet, vollstreckungsrechtlich weiter gegen Sie vorzugehen.

Bestellung des Insolvenzverwalters

Mit der Verfahrenseröffnung bestellt das Insolvenzgericht den Insolvenzverwalter. Die Wahl des Insolvenzverwalters kann grundsätzlich nicht beeinflusst werden. Die Bestellung erfolgt ausschließlich durch das Insolvenzgericht. Das Gericht greift häufig auf Insolvenzverwalter zurück, die es bereits mit zahlreichen Insolvenzverfahren betraut hat. Die Mitteilung über die Person des Insolvenzverwalters an Sie erfolgt grundsätzlich im Eröffnungsbeschluss (§ 27 Absatz 1 InsO).

Bei dem Insolvenzverwalter selbst handelt es sich in der Regel um einen versierten Rechtsanwalt, der über eine breite insolvenzrechtliche Erfahrung verfügt. Insolvenzverfahren gehören meist zu seinem routinierten Tagesgeschäft. Schwerpunktmäßig übernimmt er die Aufgabe der Feststellung, Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse.

Einladung zum persönlichen Termin mit dem Insolvenzverwalter

Zu Beginn Ihres Insolvenzverfahrens lädt Ihr Insolvenzverwalter Sie zu einem persönlichen Termin ein. Die Wahrnehmung dieses Termins ist für den Schuldner Pflicht (vgl. § 97 Abs. 1 InsO). Dieser einmalige Termin sollte deshalb wahrgenommen werden. In der Regel findet der persönliche Termin in den Räumlichkeiten des Insolvenzverwalters statt.

Im persönlichen Termin mit Ihrem Insolvenzverwalter geht es insbesondere um

• die gemeinsame Erörterung der Einzelheiten Ihrer Entschuldung und
• die Einholung aller notwendigen Unterlagen und Informationen.

Bereits im ersten Termin empfiehlt es sich den Fragen und Anregungen des Insolvenzverwalters nachzukommen. Rein rechtlich bestehen ab der Verfahrenseröffnung Auskunfts- und Mitwirkungspflichten, deren Verletzung die Versagung der Restschuldbefreiung zur Konsequenz haben könnte.

Aufwand des Insolvenzverwalters minimieren

Zudem ist es auch aus taktischen Gründen ratsam, ein gutes Verhältnis zum Insolvenzverwalter zu pflegen. Für Insolvenzverwalter gehören Entschuldungen zum tagtäglichen Geschäft. Er ist grundsätzlich daran interessiert, jedes Verfahren mit möglichst wenig Aufwand abzuschließen. Erhält er alle benötigten Informationen und Unterlagen, kann er seine Pflicht erfüllen, ohne sich gesondert mit dem Fall zu beschäftigen. Unser Ansinnen ist es, jede Entschuldung im Sinne unserer Mandanten möglichst reibungslos zu gestalten, um den Insolvenzverwalter in unser Boot zu bekommen.

Insolvenzverwalter ist nicht als rechtlicher Beistand anzusehen

Schon während des meist einmaligen persönlichen Termins mit Ihrem Insolvenzverwalter sollten Sie nur die notwendigsten Fragen stellen – hierzu können Sie sich gerne an uns wenden. Der Insolvenzverwalter ist nicht als Rechtsbeistand anzusehen. Es empfiehlt sich ein freundliches, aber zugleich distanziertes Verhältnis zu ihm zu pflegen.

Geplante Verkürzung durch Insolvenzplan nicht ansprechen

Nicht nur in Bezug auf eigene offene Fragen zahlt sich Zurückhaltung aus. Unseren Mandanten empfehlen wir stets, die geplante einjährige Insolvenz mit Insolvenzplan im ersten persönlichen Termin mit dem Insolvenzverwalter nicht aus eigener Initiative anzusprechen. Nur auf eine direkte Nachfrage des Insolvenzverwalters sollten Sie Ihre Absicht offenbaren. Wird die geplante Verkürzung zu früh thematisiert, wird der Insolvenzverwalter sich intensiver mit Ihrem Fall auseinandersetzen. Dies kann sich im Zweifel gegen Sie auswirken. Zudem könnten Ihre Gläubiger Ihr Vorhaben in Erfahrung bringen. Um eine starke Verhandlungsposition zu untermauern, gilt es das zu vermeiden.

Aus verhandlungstaktischen Gründen möchten wir erreichen, dass Ihr Fall zunächst als ganz gewöhnliches Insolvenzverfahren angesehen wird. Sobald die Insolvenztabelle mit den Gläubigern und Forderungen feststeht, arbeiten wir Ihre Plantaktik aus und kündigen Ihre einjährige Insolvenz durch den Insolvenzplan an. Sie wird  dann mit allen Beteiligten (Insolvenzverwalter, Insolvenzgericht und Gläubiger) genau abgesprochen.

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2 Kommentare
  1. Marcus S.
    says:

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    was passiert bei eine Regelinsolvenz, wenn der Schuldner während 6 Jahre nichts bezahlen kann, wird alles Schulden, inklusive Gerichtskosten und Insolvenzkosten erlassen? Wenn ja, bekomme ich diese Information schriftlich bevor ich die Insolvenz beantrage?

    Danke für ihre Antwort.

    Marcus Schmitt

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Herr Schmitt,

      die Restschuldbefreiung nach Ende der Insolvenz ergibt sich aus dem Gesetz (§§ 286 ff. InsO).
      Während der sechs Jahre muss der Schuldner sich jedoch um eine angemessene Arbeitsstelle bemühen. Diese Bemühungen, in Form von Bewerbungen, sind auch nachzuweisen. Wenn der Schuldner trotz dieser Bemühungen ein Einkommen unterhalb der Pfändungsfreigrenze erzielt, so wird ihm trotzdem die Restschuldbefreiung erteilt.
      Bezüglich der Gerichtskosten erfolgt zunächst eine Stundung. Diese wird auch nach Ende der Insolvenz fortgesetzt. Wenn auch in der folgenden Zeit kein ausreichendes Einkommen zur Begleichung der Gerichtskosten erzielt wird, werden auch die Gerichtskosten schließlich erlassen.
      Wenn Sie die Insolvenz mit Hilfe unserer Kanzlei durchführen, erhalten Sie von uns schriftlich alle Informationen dazu.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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