Vorbereitung des Abstimmungstermins

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Vorbereitung des Abstimmungstermins

Sofern das Insolvenzgericht den Insolvenzplan eines Schuldners nach seiner Überprüfung nicht zurückweist, wird er den Gläubigern zur gemeinsamen Erörterung und Abstimmung vorgelegt. Hierzu beraumt das Gericht den sog. Erörterungs- und Abstimmungstermin an. In ihm

  • wird Ihr Insolvenzplan sowie
  • das Stimmrecht der Beteiligten mit allen Beteiligten gemeinsam erörtert und
  • anschließend kommt es zur Abstimmung über Ihren Insolvenzplan.

Die zwei Komponenten Ihres Erörterungs- und Abstimmungstermin

Aus dem Namen des „Erörterungs- und Abstimmungstermins“ lässt sich bereits schließen, dass es sich um einen zweiteiligen Termin Ihrer Planinsolvenz handelt. Er umfasst die folgenden zwei Komponenten bzw. Teile:

  1. Die gemeinsame Erörterung Ihres Insolvenzplans (Erörterungstermin)
  2. Die Abstimmung über die Annahme Ihres Insolvenzplans (Abstimmungstermin)

Der Erörterungsteil Ihres Termins umfasst u.a.

  • die detaillierte Vorstellung Ihres Insolvenzplans,
  • die gemeinsame Erörterung durch alle Beteiligten,
  • die Prüfung der einzelnen Stimmrechte aller Beteiligten,
  • das eingeschränkte Vorschlagen von Änderungen einzelner Regelungen (§ 240 InsO) und
  • die sofortige Umsetzung der eingeschränkten Änderungsvorschläge.

Im Abstimmungsteil Ihres Erörterungs- und Abstimmungstermins

  • üben alle Beteiligten ihre Stimmrechte aus und
  • stimmen über die Annahme Ihres Insolvenzplans ab.

In der Regel lässt das Insolvenzgericht den Erörterungs- und Abstimmungstermin einheitlich stattfinden. Eine Pflicht hierzu besteht allerdings nicht. Beide Termine können zeitlich auseinanderfallen. In der Praxis bestimmen Gerichte insbesondere für größere und komplexere Verfahren gesonderte Abstimmungstermine. Der zeitliche Abstand zwischen beiden Terminen soll allerdings nicht mehr als einen Monat betragen (§ 241 Absatz 1 InsO).

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Öffentliche Bekanntmachung Ihrer Planinsolvenz

Der Erörterungs- und Abstimmungstermin ist durch das Insolvenzgericht öffentlich bekanntzumachen (§ 235 Absatz 2 Satz 1 InsO). Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt sobald das Gericht Ihren Insolvenzplan überprüft und akzeptiert hat. Hierzu erlässt das Gericht u.a. einen Beschluss, der nähere Angaben zu Ihrem Erörterungs- und Abstimmungstermin enthält. Er informiert insbesondere über den Ort und die Zeit Ihres Termins.

Rechtlicher Exkurs: Bei der öffentlichen Bekanntmachung hat das Gericht darauf hinzuweisen, dass der Insolvenzplan und die eingegangenen Stellungnahmen in der Geschäftsstelle eingesehen werden können (§ 235 Absatz 2 Satz 2 InsO).

Zeitliche Bestimmung Ihres Erörterungs- und Abstimmungstermins

Die Anberaumung Ihres Erörterungs- und Abstimmungstermins erfolgt in der Regel parallel zu der Einholung der Stellungnahmen der Beteiligten durch das Insolvenzgericht. In der Praxis findet er regelmäßig einen Monat nach der öffentlichen Bekanntmachung Ihrer Planinsolvenz statt. Die Ansetzung des Termins über einen Monat hinaus soll vermieden werden (§ 235 Absatz 1 Satz 2 InsO). Ebenso darf er nicht vor dem Prüfungstermin stattfinden. Die Verbindung beider Termine ist jedoch möglich (§ 236 InsO).

Gesonderte Einladung zum Erörterungs- und Abstimmungstermin

Bestimmte Beteiligte Ihrer Planinsolvenz erhalten eine gesonderte Einladung zum Erörterungs- und Abstimmungstermin (§ 235 Absatz 3 InsO). Das Gericht fügt der gesonderten Einladung

  • einen Abdruck Ihres Insolvenzplans oder
  • eine Zusammenfassung seines wesentlichen Inhalts

bei. Hierdurch können sich alle Beteiligte einen Überblick verschaffen und erhalten detaillierte Informationen über Ihren Insolvenzplan und Ihren Erörterungs- und Abstimmungstermin.

Zu den bestimmten Beteiligten, die eine gesonderte Einladung erhalten zählen

  • die Insolvenzgläubiger mit angemeldeten Forderungen,
  • die absonderungsberechtigten Gläubiger,
  • der Insolvenzverwalter,
  • der Schuldner selbst,
  • der Betriebsrat und
  • der Sprecherausschuss der leitenden Angestellten bei Unternehmen.

Vorbereitung Ihres Erörterungs- und Abstimmungstermins

Sobald das Gericht das Datum Ihres Erörterungs- und Abstimmungstermins festgesetzt hat, beginnen wir mit der Vorbereitung. Hierzu erarbeiten wir insbesondere

  • die Präsentation Ihres Insolvenzplans mit samt
  • der Erläuterungen seiner wesentlichen inhaltlichen Punkte sowie
  • die Beschreibung der rechtlichen Folgen für alle Beteiligten im Falle einer Insolvenzplanannahme

und stellen

  • die Teilnahme von einem Ihrer Gläubiger an Ihrem Erörterungs- und Abstimmungstermin sicher.

Die Vorbereitung Ihres Erörterungs- und Abstimmungstermins ist uns besonders wichtig. Ziel ist der erfolgreiche Abschluss Ihres Insolvenzplans durch die Zustimmung Ihrer Gläubiger. Als Basis hierfür dient die sorgfältig herausgearbeitete Präsentation, Erläuterung und Beschreibung Ihres Insolvenzplans im Erörterungs- und Abstimmungstermin.

Teilnahme eines Gläubigers als zwingende Voraussetzung für erfolgreichen Insolvenzplan

Der Fokus der Vorbereitung auf Ihren Erörterungs- und Abstimmungstermin liegt auf der Sicherstellung der Teilnahme von zumindest einem Ihrer Gläubiger. Für einen erfolgreichen Insolvenzplan muss mindestens ein zuverlässiger Gläubiger am Termin teilnehmen und dem Insolvenzplan zustimmen.

Exkurs: Erscheint kein Gläubiger zum Abstimmungstermin, gilt der Insolvenzplan eines Schuldners als abgelehnt.

Suche nach zuverlässigem Gläubiger als Teil der Vorbereitung

Die Kunst in der Vorbereitung besteht darin einen sehr zuverlässigen Gläubiger zu finden, dessen Teilnahme am Erörterungs- und Abstimmungstermin gewährleistet werden kann. Hierzu bauen wir auf den bereits erfolgten Schritt der „Absprache mit Ihren Gläubiger“ (Verlinkung zu: entsprechendem Artikel) und betrachten Ihre Gläubigerstruktur erneut genau.

Zur Erinnerung: Den Kontakt zu Ihren Gläubigern haben wir zum jetzigen Zeitpunkt bereits vor der Vorlage Ihres Insolvenzplans bei Gericht gesucht. Ziel der zuvor erfolgten Absprache mit Ihren Gläubigern war es durch eine eingeholte schriftliche Zustimmungserklärung von zumindest einem Gläubiger

  • dem Zurückweisungsgrund der „offensichtlichen Aussichtslosigkeit“ entgegenzuwirken (§ 231 Absatz 1 Nr. 2 InsO),
  • die Überprüfung Ihres Insolvenzplans positiv zu beeinflussen und
  • uns ein Bild über das Zustimmungs- und Ablehnungsverhältnis Ihrer Gläubiger zu verschaffen.

Durch die vorherige Absprache mit Ihren Gläubigern wissen wir welche Ihrer Gläubiger Ihrem Insolvenzplan zustimmungsbereit und positiv gegenüberstehen. In der Praxis können das nicht zuletzt auch „befreundete“ oder „bekannte“ Gläubiger des Schuldners sein.

Rechtlicher Exkurs: Das Fingieren von Gläubigern zur Sicherstellung von zumindest einer Teilnahme am Termin ist verboten.

In der Vorbereitung Ihres Erörterungs- und Abstimmungstermins nehmen wir erneut Kontakt zu den zustimmungsbereiten Gläubigern auf. Hierzu schreiben wir sie an und arbeiten auf ihre Teilnahme hin. Wir möchten zumindest einen zuverlässigen Gläubiger finden, der an Ihrem Erörterungs- und Abstimmungstermin sicher teilnehmen wird.

Keine persönliche Anwesenheitspflicht der Gläubiger

Unserer Erfahrung nach gibt es in der Praxis viele Gläubiger, die den Erörterungs- und Abstimmungsterminen fernbleiben. Ausschlaggebend hierfür ist oftmals der mit einer persönlichen Teilnahme einhergehende Aufwand.

Die Teilnahme eines Gläubigers am Erörterungs- und Abstimmungstermin ist die Voraussetzung zur Ausübung seines Stimmrechts. Nur ein Anwesender kann dem Insolvenzplan zustimmen. Eine persönliche Pflicht zur Anwesenheit besteht für Ihre Gläubiger allerdings nicht. Sie können sich anwaltlich vertreten lassen und dem Termin persönlich fernbleiben.

Vereinfachung der Stimmrechtsausübung als strategische Maßnahme

Den persönlichen Wunsch Ihrer Gläubiger dem Erörterungs- und Abstimmungstermin fernbleiben zu wollen werden wir für Ihren Insolvenzplan vorteilhaft nutzen. Hierzu wenden wir einen weiteren taktischen Schritt an: wir vereinfachen Ihren zustimmungsbereiten Gläubigern die Ausübung ihres Stimmrechts, indem wir einen fachkundigen Rechtsanwalt als Vertretung organisieren.

Hierbei kontaktieren wir nur die Gläubiger, die Ihrem Insolvenzplan zustimmungsbereit gegenüber stehen. Gläubiger die in der bereits erfolgten Absprache ihre Ablehnung bekundet haben, beachten wir nicht erneut. Diese Gläubiger können am Termin persönlich teilnehmen oder selbst eine anwaltliche Vertretung organisieren.

Durch die erneute Kontaktaufnahme zu Ihren Gläubigern arbeiten wir auf ihre anwaltliche Vertretung hin. Hierzu organisieren wir einen spezialisierten Rechtsanwalt, der die Vertretung Ihrer zustimmungsbereiten Gläubiger im Erörterungs- und Abstimmungstermin übernimmt. Ihren Gläubigern übersenden wir eine Prozessvollmacht des Rechtsanwalts und versuchen sie durch gekonnte Argumentsetzung von der vereinfachten Stimmrechtsausübung zu überzeugen.

Lässt sich ein zustimmungsbereiter Gläubiger anwaltlich vertreten, können wir auf die Teilnahme des Rechtsanwalts am Erörterungs- und Abstimmungstermin Ihrer Planinsolvenz vertrauen. Schließlich ist die Wahrnehmung des Termins und die Ausübung des Stimmrechts in Vertretung für seinen Mandanten teil seines Mandats. Auf diese Weise stellen wir die Teilnahme von zumindest einem Ihrer zustimmenden Gläubiger sicher.

Keine persönliche Anwesenheitspflicht des Schuldners

In der Praxis kann ein Schuldner unter Umständen verhindert sein an dem festgesetzten Erörterungs- und Abstimmungstermin einer Planinsolvenz teilzunehmen. Neben wichtigen privaten Terminen spielt oftmals auch die persönliche Aufregung und Nervosität eine Rolle. Wie auch für Ihre Gläubiger, besteht für Sie keine Pflicht zur persönlichen Teilnahme am Erörterungs- und Abstimmungstermin Ihrer Planinsolvenz. Sie können sich anwaltlich vertreten lassen. Für unsere Mandanten übernehmen wir beim persönlichen Fernbleiben die Vertretung im Termin und entschuldigen sie offiziell.

Tipp: Wir empfehlen unseren Mandanten stets die persönliche Teilnahme am Erörterungs- und Abstimmungstermin. Ihre persönliche Anwesenheit untermauert die Ernsthaftigkeit Ihrer Planinsolvenz und stärkt Ihre Verhandlungsposition gegenüber den Beteiligten im Abstimmungstermin.

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2 Kommentare
  1. Lisa K.
    says:

    Hallo,

    Die Firma für die ich arbeite hat Insolvenz in Eigenverwaltung angemeldet und mich als Gläubiger genannt, da mir noch Geld aus Überstunden zusteht. Das sind aber vielleicht 12 Euro. Nun wurde ich zum Eröterungs – und Abstimmungstermin eingeladen. Ich möchte weder persönlich dort teilnehmen, noch möchte ich Geld für einen Anwalt bezahlen, da es sich um so wenig Geld handelt und ich auch betriebsbedingt gekündigt wurde.

    Kann ich dem Termin komplett fernbleiben? Also muss ich auch niemanden als Vertretung dorthin schicken?

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Frau K.,

      Sie können Ihre Nicht-Teilnahme mangels Interesse im Vorfeld einfach anzeigen.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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