Die Einholung von Stellungnahmen der Beteiligten
Ergibt die Überprüfung, dass der Insolvenzplan nicht zurückzuweisen ist, übersendet ihn das Insolvenzgericht zur Stellungnahme an die folgenden Beteiligten (§ 232 Absatz 1 Nr. 1 – 3 & Absatz 2 InsO):
- Den Gläubigerausschuss (wenn ein solcher bestellt ist)
- Den Insolvenzverwalter (wenn der Plan durch den Schuldner vorgelegt wurde)
- Den Schuldner (wenn der Insolvenzverwalter den Plan vorgelegt hat)
- den Betriebsrat
- den Sprecherausschuss der leitenden Angestellten
- für den Schuldner zuständige amtliche Berufsvertretungen der Industrie, des Handels, des Handwerks oder der Landwirtschaft sowie anderen sachkundigen Stellen
Durch die Stellungnahmen können die Beteiligten sich offiziell zum Insolvenzplan äußern. Die Frist für die Abgabe der Stellungnahmen wird durch das Gericht festgelegt und den Beteiligten mitgeteilt. Eine zweiwöchige Frist soll jedoch nicht überschritten werden (§ 232 Absatz 3 InsO).
Sobald die Stellungnahmen der Beteiligten dem Gericht vorliegen, wird der Insolvenzplan samt Anlagen und Stellungnahmen zur Einsicht für alle Beteiligten in der Geschäftsstelle niedergelegt (§ 234 InsO).
Die Festsetzung des Erörterungs- und Abstimmungstermins
Zusammen mit den Anforderungen der Stellungnahmen setzt das Insolvenzgericht den Termin für die Erörterungs- und Abstimmungsrunde fest. Im Rahmen des Termins wird der vorgelegte Insolvenzplan und das Stimmrecht der Beteiligten erörtert. Anschließend findet die Abstimmung über den Insolvenzplan statt. Der Termin soll innerhalb eines Monats angesetzt werden (§ 235 Absatz 1 InsO).
Eine öffentliche Bekanntmachung des Termins erfolgt ebenfalls unter dem Hinweis darauf, dass der Insolvenzplan mit den Stellungnahmen in der Geschäftsstelle eingesehen werden kann (§ 235 Absatz 2 InsO).
Für umfangreiche Verfahren kann das Insolvenzgericht einen gesonderten Abstimmungstermin bestimmen, in dem das Stimmrecht schriftlich ausgeübt werden kann (§§ 241, 242 InsO).
Die zeitliche Dauer der Planinsolvenz
Vor dem Hintergrund der zeitlichen Vorgaben des Gesetzgebers beansprucht die Planinsolvenz in der Regel nicht mehr als drei Monate, wobei die Vorbereitungszeit ebenfalls ca. 3 Monate umfasst.
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