Vorlage des Insolvenzplans

  • Insolvenzplan: Bundesweite anwaltliche Vertretung

    Bundesweite anwaltliche Vertretung bei Ihrer Entschuldung durch eine einjährige Regel- oder Privatinsolvenz

    Privatinsolvenz einleiten - So gehen wir für Sie vor

Vorlage des Insolvenzplans

Nach der Vorbereitungszeit ist es soweit – die Vorlage Ihres Insolvenzplans bei Gericht steht bevor. Die Vorbereitung für die einjährige Insolvenz mit Insolvenzplan endet nach den Abspracherunden mit allen Beteiligten und mit seiner Vorlage bei Gericht. Zeitlich gesehen beansprucht die zügige Vorbereitung eines Insolvenzplans ca. drei Monate. Zu diesem Zeitpunkt haben wir die in den Abspracherunden aufgekommenen etwaigen Bedenken und Änderungsvorschläge der Beteiligten in Ihrem Insolvenzplan umgesetzt. Ihr fertig ausgearbeiteter Insolvenzplan mit seinem Herzstück dem Planangebot liegt vor.Zur Vorlage eines Insolvenzplans an das Insolvenzgericht sind der Insolvenzverwalter und der Schuldner selbst berechtigt (§ 218 Absatz 1 Satz 1 InsO). Als Verfahrensbevollmächtigter reichen wir Ihren Insolvenzplan für Sie beim zuständigen Insolvenzgericht ein. Auftretende Beanstandungen seitens des Gerichts bearbeiten wir.

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Das Gericht überprüft den Insolvenzplan

Sobald Ihr Insolvenzplan dem Gericht vorgelegt ist, wird er einer Überprüfung unterzogen. Der zuständige Richter überprüft Ihren Insolvenzplan auf

  • formelle Fehler (§ 231 Absatz 1 Nr. 1 InsO)

und schätzt

  • die Erfolgsaussichten auf die Zustimmung durch die Beteiligten (§ 231 Absatz 1 Nr. 2 InsO) sowie
  • die Möglichkeit der Erfüllung des Planangebots ein (§ 231 Absatz 1 Nr. 3 InsO).

Formelle Fehler liegen insbesondere vor, wenn

  • der Insolvenzplan inhaltliche Fehler aufweist,
  • die Bildung der Gläubigergruppen fehlerhaft ist,
  • Vorschriften über das Recht zur Vorlage nicht beachtet wurden und
  • der vorliegende Mangel nicht behoben werden kann oder innerhalb einer angemessenen, vom Gericht gesetzten Frist nicht behoben wird (§ 231 Absatz 1 Nr. 1 InsO).

Für die Überprüfung hat das Gericht nach Vorlage Ihres Insolvenzplans zwei Wochen Zeit (§ 231 Absatz 1 Satz 2 InsO).

Exkurs: Ein Insolvenzplan der erst nach dem Schlusstermin beim Insolvenzgericht eingeht wird nicht berücksichtigt (§ 218 Absatz 1 Satz 3 InsO).

Zurückweisung des Insolvenzplans verhindern

Bestehen

  • formelle Fehler im Insolvenzplan,
  • kommt es zu einer negativen Einschätzung über die Annahmeaussichten oder
  • kann der Insolvenzplan mit dem Planangebot offensichtlich nicht erfüllt werden,

wird das Insolvenzgericht den Insolvenzplan von Amts wegen zurückweisen (§ 231 Absatz 1 InsO).

Die Entscheidung über eine mögliche Zurückweisung soll das Gericht innerhalb der oben genannten Überprüfungsfrist von zwei Wochen nach Vorlage des Insolvenzplans dem Schuldner mitteilen.

Durch die intensive Vorbereitung Ihres Insolvenzplans wirken wir auf das Vermeiden einer Zurückweisung hin. Insbesondere durch die Strategie und kluge Gruppenbildung sowie die Abspracherunden mit dem Insolvenzverwalter, dem Insolvenzgericht und den Gläubigern hebeln wir die meisten Zurückweisungsgründe aus. Als auf Entschuldungen spezialisierte Kanzlei achten wir zudem auf die Erarbeitung Ihres formell fehlerfreien Insolvenzplans.

Die Einholung von Stellungnahmen der Beteiligten

Ergibt die Überprüfung, dass der Insolvenzplan nicht zurückzuweisen ist, übersendet ihn das Insolvenzgericht zur Stellungnahme an die folgenden Beteiligten (§ 232 Absatz 1 Nr. 1 – 3 & Absatz 2 InsO):

  • Den Gläubigerausschuss (wenn ein solcher bestellt ist)
  • Den Insolvenzverwalter (wenn der Plan durch den Schuldner vorgelegt wurde)
  • Den Schuldner (wenn der Insolvenzverwalter den Plan vorgelegt hat)
  • den Betriebsrat
  • den Sprecherausschuss der leitenden Angestellten
  • für den Schuldner zuständige amtliche Berufsvertretungen der Industrie, des Handels, des Handwerks oder der Landwirtschaft sowie anderen sachkundigen Stellen

Durch die Stellungnahmen können die Beteiligten sich offiziell zum Insolvenzplan äußern. Die Frist für die Abgabe der Stellungnahmen wird durch das Gericht festgelegt und den Beteiligten mitgeteilt. Eine zweiwöchige Frist soll jedoch nicht überschritten werden (§ 232 Absatz 3 InsO).

Sobald die Stellungnahmen der Beteiligten dem Gericht vorliegen, wird der Insolvenzplan samt Anlagen und Stellungnahmen zur Einsicht für alle Beteiligten in der Geschäftsstelle niedergelegt (§ 234 InsO).

Die Festsetzung des Erörterungs- und Abstimmungstermins

Zusammen mit den Anforderungen der Stellungnahmen setzt das Insolvenzgericht den Termin für die Erörterungs- und Abstimmungsrunde fest. Im Rahmen des Termins wird der vorgelegte Insolvenzplan und das Stimmrecht der Beteiligten erörtert. Anschließend findet die Abstimmung über den Insolvenzplan statt. Der Termin soll innerhalb eines Monats angesetzt werden (§ 235 Absatz 1 InsO).

Eine öffentliche Bekanntmachung des Termins erfolgt ebenfalls unter dem Hinweis darauf, dass der Insolvenzplan mit den Stellungnahmen in der Geschäftsstelle eingesehen werden kann (§ 235 Absatz 2 InsO).

Für umfangreiche Verfahren kann das Insolvenzgericht einen gesonderten Abstimmungstermin bestimmen, in dem das Stimmrecht schriftlich ausgeübt werden kann (§§ 241, 242 InsO).

Die zeitliche Dauer der Planinsolvenz

Vor dem Hintergrund der zeitlichen Vorgaben des Gesetzgebers beansprucht die Planinsolvenz in der Regel nicht mehr als drei Monate, wobei die Vorbereitungszeit ebenfalls ca. 3 Monate umfasst.

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