Bank verweigert P-Konto

Wann darf eine Bank ein P-Konto verweigern?

Banken sind verpflichtet, ein bereits bestehendes Girokonto auf Wunsch des Kunden als Pfändungsschutzkonto zu führen. Der Wortlaut von § 850k Abs. 7 S. 2 ZPO ist dahingehend eindeutig. Dennoch weigern sich Banken hin und wieder dies umzusetzen. Es stellt sich die Frage, in welchen Fällen die Bank Ihnen die Einrichtung eines P-Kontos verweigern darf.

Ausnahme: Zweites Pfändungsschutzkonto!

Der gesetzliche Anspruch auf ein P-Konto soll den Schuldner vor Pfändungen seiner Gläubiger schützen. Dieser Schutz ist allerdings auf eine Höhe begrenzt, die der Gesetzgeber für angemessen zur Deckung des alltäglichen Lebensbedarfs hält. Damit der Schuldner diesen Betrag nicht verbotenerweise durch die Errichtung mehrerer Konten erhöht, darf er nur ein einziges Pfändungsschutzkonto führen. Sollte er die Bank anweisen, ein Pfändungsschutzkonto einzurichten, muss er deshalb die Erklärung abgeben, dass er nicht schon bereits ein anderes P-Konto führt. Falls die Bank Kenntnis von einem anderen Pfändungsschutzkonto besitzt, wird sie dem Kunden die Einrichtung eines neuen Pfändungsschutzkontos verwehren.

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Ausnahme: offener Dispositionskredit bei der Bank?

Häufig entstehen Probleme mit der Bank, wenn auf dem gepfändeten Konto ein Dispositionskredit offen ist und der Kunde das Konto dann in ein P-Konto umstellen möchte. Sobald auf einem gepfändeten Konto eine Pfändung eingeht, ist die Bank verpflichtet, die eingehenden Zahlungen an den pfändenden Gläubiger zu überweisen. Somit funktioniert ein P-Konto praktisch nur auf Guthabenbasis, das heißt, wenn es ohne Dispo weitergeführt wird.
Die meisten Banken behelfen sich in diesem Fall dadurch, dass sie den Dispositionskredit auf ein anderes Konto ausgliedern und von ihren Kunden eine Einzugsermächtigung für eine monatliche Zahlung auf diese Außenstände verlangen. Das kann die Bank allerdings nicht erzwingen. Die Verpflichtung Ihr Girokonto als P-Konto zu führen, wird dadurch nicht berührt.

Ausnahme: Geschäftskonto?

Das Gesetz unterscheidet bei der Errichtung eines Pfändungsschutzkontos nicht zwischen Geschäftskonto oder Privatkonto. Zwar schreibt das Gesetz vor, dass Sie nur ein Konto als P-Konto führen können, die Bank kann Ihnen allerdings nicht vorschreiben, welches der geführten Konten das ist. Sinnvoll ist es natürlich das Konto als P-Konto zu führen, welches sie zur Begleichung lebensnotwendiger Verbindlichkeiten (zB Miete, Strom, Telefon, etc.) nutzen.

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Was tun, wenn sich die Bank trotzdem weigert?

Trotz klarer gesetzlicher Regelung gibt es in der Praxis noch immer Banken, die sich weigern bzw. sehr viel Zeit beanspruchen um ein P-Konto einzurichten. Einerseits können Sie sich in diesem Fall an den Ombudsmann des Bankenverbandes halten. Hier kann es jedoch auch längere Zeit dauern, bis Sie etwas bei Ihrer Bank erreichen. Schneller geht es vermutlich, wenn Sie eine einstweilige Verfügung bei Ihrem zuständigen Amtsgericht erwirken. Hierbei ist es ratsam, den bisherigen Schriftwechsel mit Ihrer Bank vorzulegen. Einfach ist es in der Praxis vermutlich, sich einfach ein Girokonto bei einer anderen Bank einzurichten, und dieses wenige Tage später in ein P-Konto umzuwandeln.

Was tun, wenn sich die Bank weigert den P-Konto-Schutz aufzuheben?

Um ein neues Girokonto als P-Konto zu führen, werden Sie in der Regel versichern müssen, dass Sie kein anderes P-Konto mehr führen. Banken sind auch hierbei an bestimmte Vorgaben gebunden und können über die Aufhebung eines P-Kontos nicht willkürlich entscheiden. Mit Urteil vom 10.02.2015 hat der BGH entschieden, dass ein Bankkunde jederzeit die Rückumwandlung eines P-Kontos in ein normales Girokonto verlangen kann. Die Bank hat dies bis zum Ende desjenigen Monats umzusetzen, in dem die Rückumwandlung beantragt wurde. Ein Weigerungsrecht steht der Bank höchstens dann zu, wenn der Kunde den P-Kontoschutz ständig ohne Grund aufhebt und neu einstellt (BGH XI ZR 187/13).

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Gesetzlicher Anspruch auf ein Basiskonto

Aufgrund bestehender Schufa Einträge kann es sich in der Praxis schwierig gestalten ein neues Konto bei einer anderen Bank einzurichten. Grundsätzlich können sich Banken ihre Vertragspartner aussuchen. Allerdings sind Banken verpflichtet, Ihnen ein sogenanntes Basiskonto zur Verfügung zu stellen. Dies regelt das Zahlungskontengesetz (ZKG). Seit dem 19.06.2016 können Verbraucher das Recht auf ein Basiskonto gegen jede Bank durchsetzen. Ein Basiskonto bezeichnet ein “Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen”. Dazu ist es erforderlich, dass Sie keine anderen Konten mehr führen.

Was kann ein Basiskonto?

Ein Basiskonto unterscheidet sich nur unwesentlich von einem herkömmlichen Girokonto. Die folgenden Dienstleistungen werden Ihnen auch mit einem Basiskonto ermöglicht:

  1. Bareinzahlungen und Barauszahlungen (vgl. § 38 Abs. 2 Nr. 1 ZKG),
  2. die Ausführung von Lastschriften einschließlich einmaliger Lastschriften (§ 38 Abs. 2 Nr. 2a ZKG),
  3. die Ausführung von Überweisungen,
  4. die Ausführung von Zahlungsvorgängen mittels einer Zahlungskarte oder eines ähnlichen Zahlungsinstruments (§ 38 Abs. 2 Nr. 2c ZKG),
  5. Überweisungen einschließlich Daueraufträge (§ 38 Abs. 2 Nr. 2b ZKG),
  6. Gewährleistung von Barauszahlungen an Schaltern der Bank und – unabhängig von Geschäftszeiten – an Geldautomaten der Bank bzw. Automaten des Geschäftsnetzes der Bank (§ 38 Abs. 3 ZKG).

Ablehnungsgründe für ein Basiskonto

In nur wenigen Ausnahmefällen kann Ihnen auch ein Basiskonto verwehrt werden:

  1. der Antragsteller ist kein Verbraucher oder hält sich nicht rechtmäßig in einem EU-Land auf, § 1 ZKG und § 31 ZKG
  2. es besteht bereits bei einem anderen Kreditinstitut in Deutschland ein Zahlungskonto, das der Antragsteller tatsächlich nutzen kann (§ 35 Abs. 1 ZKG),
  3. der Antragsteller wurde innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung wegen einer vorsätzlichen Straftat gegen das Kreditinstitut oder einen seiner Mitarbeiter oder einen seiner Kunden verurteilt (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 ZKG),
  4. der Antragsteller war bereits Inhaber eines Basiskontos bei demselben Kreditinstitut und das Kreditinstitut hatte den Basiskontovertrag wegen Zahlungsverzug (§ 37 ZKGi.V.m. § 42 Abs. 3 Nr. 2 ZKG) oder wegen Nutzung des Kontos zu verbotenen Zwecken (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 ZKG i.V.m. § 42 Abs. 3 Nr. 1 ZKG) berechtigt gekündigt, oder
  5. das Kreditinstitut würde durch die Aufnahme und Unterhaltung einer Geschäftsbeziehung zum Antragsteller gegen seine allgemeinen Sorgfaltspflichten aus dem Geldwäschegesetz und aus dem Kreditwesengesetz oder bei der Begründung der Ablehnung gegen seine Verschwiegenheitspflichten verstoßen (§ 36 Abs. 1 Nr. 3 ZKG).

Sie sehen, als Verbraucher sind Sie mittlerweile gut gegen die Willkür verschiedener Bankinstitute abgesichert. Der gesetzlich garantierte Pfändungsschutz zur Bestreitung des eigenen Lebensunterhalts wird so auch in der Praxis durchsetzbar.

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17 Kommentare
  1. Deniz
    says:

    Hallo nochmals,

    Vielen Dank für die letzte Hilfe. Ein Termin bei einer anderen Bank bzgl. Kontoeröffnung wurde vereinbart.

    Mir hat mein Bankberater gesagt, dass Banken selbst keinen Vollstreckungsbescheid vom Gericht benötigten und dass diese mein Konto von jetzt auf gleich einfrieren könnten undzwar auch bei anderen Geldinstituten. Der Volksbank Serviceberater hat gesagt, dass er der Bitte der anderen Bank, mein Konto einzufrieren, nachkommen würde, ohne mich zu informieren.

    Ich bekomme das erste Mal SGBII. Nicht, dass ich stolz bin. Das Gegenteil!

    Können mir die Nachzahlungen vom Hartz IV weggeschnappt werden? Die Lastschrift für die Miete platzen?

    Dürfen die Banken das? Darf das ein Serviceberater selbst machen, ohne was vom Gericht?

    Vielen Dank nochmals um Hilfe.

    Mit freundlichen Grüßen,
    Deniz B.

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      danke für Ihre Rückfrage. Grundsätzlich darf die Bank zwar Guthaben mit eigenen Forderungen aufrechnen. Dies gilt aber nur für die Bank, bei der die Schulden bestehen, nicht für andere Banken. Hier würde auch eine Bank meines Erachtens einen Vollstreckungsbescheid benötigen, bevor das Konto gesperrt werden kann.
      Grundsätzlich sollte das Konto schnellstmöglich als P-Konto geführt werden, damit sichergestellt ist, dass eine Pfändung zumindest keine unpfändbaren Einkommensbestandteile trifft.
      Nachzahlungen können auf Antrag beim Vollstreckungsgericht auf die jeweiligen Monate aufgeteilt werden, für die die Nachzahlung erfolgt ist.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  2. Deniz
    says:

    Meine Bank weigert sich, ein P-Konto zu eröffnen aufgrund meines Dispos. Was kann ich tun?

    Vielen Dank im Voraus.

    Mit freundlichen Grüßen,
    Deniz

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      grundsätzlich darf die Bank die Einrichtung des P-Kontos deswegen nicht verweigern.
      Doch in der Praxis tun viele Banken dies. Daher empfehle ich bei einer Weigerung der Bank, die Umwandlung in ein P-Konto durchzuführen, stattdessen ein neues Girokonto auf Guthabenbasis zu eröffnen und dann dieses Konto als Pfändungsschutzkonto einzurichten.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  3. Barbara S. .
    says:

    Hallo!
    Gilt die gesetzliche Pflicht zur Kontoumwandlung in ein P-Konto auch für ein Basiskonto oder nur für ein “normales” Girokonto ?

    Lieben Gruß!

    Barbara S.

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Frau S.,

      auch ein Basiskonto (Guthabenkonto) lässt sich in ein P-Konto grundsätzlich umwandeln.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  4. Melanie
    says:

    Hallo,
    Habe eine Pfändung erhalten . Es wurde mir von meiner Tante empfohlen ein p-Konto zu machen. Bin dann zur Bank,für ein Termin wegen dem p-Konto,da wurde mir mitgeteilt das die mein Konto gekündigt haben zum 30.6. Und die mir kein p-Konto machen ,wegen der Kündigung. Dürfen die das ? Wenn ich das Geld aber freigebe dann habe ich selbst für mich und die Kids knappe 200€ übrig und noch nichtmal die Miete bezahlt .
    Was kann ich tun ?

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Fragestellerin,

      versuchen Sie die Bank davon zu überzeugen, Ihnen ein Guthabenkonto zur Verfügung zu stellen. Gegen die Kündigung rechtlich vorzugehen, wird sich schwierig gestalten. Bleibt dies erfolgslos, können Sie z.B. bei der Sparkasse ein Jedermann-Konto eröffnen lassen. Ist dieses eröffnet, bitten die danach die Bank, dieses in ein P-Konto umwandeln zu lassen.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  5. Marcel T.
    says:

    Hallo

    Ich habe ein Konto bei der sparda bank und habe eine pfändung auf diesem Konto. Habe dann eine anwältin eingeschaltet die mir helfen sollte. Das ist über 4 Wochen her und sie hat nichts für mich geklärt. War bei der Bank um mein Konto in ein p konto umzuwandeln und meine bank sagte das es nicht geht weil schon 6 Wochen vergangen sind nach dem die pfändung auf meinem Konto war. Was kann ich tun.

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Herr T.,

      vielen Dank für Ihre Frage. Grundsätzlich kann die Bank die Einrichtung des P-Kontos nicht deswegen verweigern, weil bereits eine Pfändung auf dem Konto lastet. Allerdings gilt der Schutz nur dann rückwirkend, wenn die Anfrage innerhalb von vier Wochen seit dem Eingang des Pfändungsbeschlusses bei der Bank erfolgt ist. Daher ist dies laut Ihrer Angaben leider nicht mehr der Fall. Dennoch würde das Konto Schutz für Zukünftige Pfändungen bieten.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  6. Knetter.  S.
    says:

    Guten Tag.

    Vielen Dank für Ihre Antwort.

    Ich habe mittlerweile vor Gericht ein Pfänfungsschutzantrag gestellt.
    Dieser wurde abgelehnt da ich kein P Konto habe das ich ja wie erwähnt leider nicht bekomme.

    Gibt es eventuell Urteile vor dem BGH über die Ablehnung eines P-Kontos?

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr S.,

      vielen Dank für Ihre Frage. Ich hatte Ihnen mitgeteilt, dass Sie das Problem mit der Bank lösen sollten. Denn es ist nicht ersichtlich, wieso die Bank ohne gesetzlich legitimierenden Grund, die Umwandlung verweigert. Womöglich sollten Sie anwaltliche Hilfe in Betracht ziehen. Denn dieser kann die Bank zunächst außergerichtlich, notfalls gerichtlich in Anspruch nehmen. Falls dies aus wirtschaftlichen Gründen schwierig ist, können Sie einen Beratungsschein bei Gericht beantworten, sodass eine anwaltliche Betreuung zunächst auf Staatskasse erfolgt.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  7. Knetter S.
    says:

    Es gibt Probleme mit dem P-Konto.
    Meine Bank kann kein P-Konto eröffnen.
    Ich hatte im letzten Jahr schon mal ein P-Konto.
    Das Konto wurde im Dezember als die Pfändungen beglichen waren wieder umgestellt da eine Pfändung nur ruhend gestellt war und ich eine größere Summe an Weihnachtsgeld bekommen hatte an der ich sonst laut Aussage meines Beraters nicht dran gekommen wäre wurde das Konto wieder umgestellt.
    Leider habe ich in Februar vergessen eine Rate pünktlich zu überweisen so das der Gläubiger die Ruhestellung aufgehoben hat und die Pfändung wieder aktiviert wurde.
    Ich habe mehrfach versucht mit dem Gläubiger eine weitere Ratenzahlungen zu vereinbaren leider ohne Erfolg.
    Aus diesem Grund kann die Bank kein erneutes P-Konto erstellen.

    Ist das so rechtens?

    Was kann ich tun?

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr S.,

      grundsätzlich ist die Bank verpflichtet, wieder ein P-Konto einzurichten. Denn das Gesetz enthält keine Begrenzung dahingehend, wie oft eine Konto auf ein P-Konto umgestellt werden darf. Ich würde daher hierauf bei der Bank nochmals hinweisen. Anderenfalls könnten Sie in Aussicht stellen, dass Sie die Bank wechseln würden.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  8. Dominik H.
    says:

    Wenn ich schon eine pfähndung habe kann ich trotzdem das Konto in ein pkonto umwandeln lassen

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Herr H.,

      selbstverständlich ist das möglich, dies ist ja gerade der Sinn des P-Kontos. Der Schutz kann bis zu vier Wochen rückwirkend beantragt werden.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Herr H.,

      solange Sie noch kein P-Konto führen und Ihr Konto kein Gemeinschaftskonto ist, können Sie nach der Pfändung Ihr Konto in ein P-Konto umwandeln lassen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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