Privatinsolvenz beantragen: Wer ist berechtigt?

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Antragsberechtigt sind alle Privatpersonen

Die Privatinsolvenz kann von allen Privatpersonen unabhängig von ihrer Erwerbstätigkeit beantragt werden: von Arbeitnehmern , Beamten, Arbeitslosen, Rentnern, Hausfrauen, ALG II Empfängern oder Kleinunternehmern.

Das im Jahr 2001 in Deutschland eingeführte Privatinsolvenzverfahren soll allen in finanzielle Schieflage geratenen Privatpersonen die Möglichkeit geben, einen neuen Lebensabschnitt ohne Schulden zu beginnen. Um allen Menschen eine Perspektive zu eröffnen, hat der Gesetzgeber dabei keinen Unterschied gemacht , ob Sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder nicht. Deshalb können beispielsweise Rentner, Arbeitslose, Hausfrauen oder ALG II Empfänger Privatinsolvenz beantragen.

Antrag unabhängig von der Staatsangehörigkeit:

Privatinsolvenz auch für ausländische Staatsbürger – Aus denselben Erwägungen können selbstverständlich auch ausländische Staatsbürger mit Wohnort in Deutschland Privatinsolvenz beantragen.

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Antrag auch als Kleinunternehmer: nur bei übersichtlichen Vermögensverhältnissen (bis 19 Gläubiger) bzw. ohne Schulden gegenüber früheren Angestellten

Auch für Kleinunternehmer kommt Privatinsolvenz in Betracht. Sie können Privatinsolvenz beantragen, wenn Sie Gewerbetreibender oder Freiberufler sind. Hauptvoraussetzung ist dabei, dass ihre Unternehmung als klein eingestuft werden kann (§ 304 Abs. 1 InsO). Nur dann kommen sie einer Privatperson gleich. Folgende Voraussetzungen bestehen für Selbstständige zur Beantragung der Privatinsolvenz:Sie sollten Ihre selbstständige Tätigkeit beendet haben, bevor sie den Insolvenzantrag gestellt haben, 19 oder weniger Gläubiger haben und keine Ihrer Schulden sollte aus einem Arbeitsverhältnis mit einem früheren Arbeitnehmer stammen.

Wiederaufnahme Ihrer selbstständigen Tätigkeit nach Eröffnung des Privatinsolvenzverfahrens

Falls Sie zum Zeitpunkt Ihres Privatinsolvenzantrags Ihre selbstständige Tätigkeit eingestellt haben um Privatinsolvenz beantragen zu können, können Sie diese mit Eröffnung des Privatinsolvenzverfahrens selbstverständlich wieder aufnehmen.

Privatinsolvenz kann auch von einem Ihrer Gläubiger beantragt werden – Reagieren Sie dann sofort!

Falls dies geschieht, wird er zumeist von einer Stelle mit öffentlichen Auftrag gestellt, z. B. dem Finanzamt, einer Berufsgenossenschaft oder einer Krankenkasse.

Falls ein Gläubigerantrag vorliegt, müssen Sie reagieren! Schätzen Sie schnell und nüchtern ab, ob Sie zahlungsunfähig sind oder den Antrag noch durch Zahlung abwenden können. Falls Sie Ihre Zahlungsunfähigkeit annehmen, müssen Sie schnell handeln und innerhalb der vom Gericht gesetzten Erklärungsfrist einen eigenen Insolvenzantrag stellen. Denn: nur so erhalten Sie die Restschuldbefreiung.

Nach Ihrem Antrag haben Sie 3 Monate Zeit (§ 305 Abs. 3 S. 3 InsO) zu prüfen, ob Sie Zahlungsunfähig sind und welches Insolvenzverfahren für Sie in Betracht kommt.

Nehmen Sie zur Beantwortung dieser Fragen qualifizierte Hilfe in Anspruch – unsere Beratungshotline steht Ihnen dafür kostenfrei und unverbindlich zur Verfügung.

Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema “Privatinsolvenz beantragen: Wer ist berechtigt?”? Wir beantworten sie hier kostenlos!

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10 Kommentare
  1. Hannes
    says:

    Hallo,

    ich beziehe eine Rente wegen Erwerbsminderung (ca. 950 Euro) und habe bis vor ca. einem Jahr nebenbei noch ca. 250 Euro monatlich mit einem Kleingewerbe im Dienstleistungsbereich erwirtschaftet. Auf das Kleingewerbe habe ich vor 1,5 Jahren ein geräumiges Fahrzeug geleast (Leasingrate 480 Euro), welches ich für das Gewerbe und privat nutz(t)e. Dank geringer Wohnungsmiete, sparsamer Lebensweise und der zusätzlichen Gewerbeeinnahmen kam ich ganz gut über die Runden.
    Letztes Jahr brachen die Einnahmen aus dem Nebengewerbe komplett weg und ich musste zudem im Sommer umziehen; die Wohnungsmiete ist jetzt um einiges höher. Der Leasingvertrag für das Fahrzeug musste jetzt (über 2 Jahre vor Ende der Laufzeit) gekündigt werden, weil ich die Raten nicht mehr zahlen konnte. Der Schadenersatz gegenüber dem Leasinggeber beträgt über 15.000 Euro. Weitere Schulden habe ich nicht, aber ich werde die 15.000 Euro niemals abbezahlen können.

    Falls ich keine Einigung mit dem Gläubiger erzielen kann: Kommt für mich ein Regelinsolvenzverfahren in Frage oder muss ich ein Verbraucherinsolvenzverfahren anstreben, weil die Einnahmen aus meinem Gewerbe gegenüber der Rente ja eher gering waren?

    Vielen Dank im Voraus!

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      als Kleingewerbler mit Schulden gegenüber weniger als 20 Gläubigern kommt für Sie das Privatinsolvenzverfahren in Betracht.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  2. says:

    Hallo
    Ich habe ein Kleinunternehmen und bin verschuldet mit drei gläubigern und ca 35000€. Ich zahle jeden Monat 50€ an jeden gläubiger, aber das reicht nicht mal für die Zinsen. Kann ich privatinsolvenz beantragen oder muß ich regelinsolvenz beantragen?
    Viele Grüße
    Silvia Ö.

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Frau Ö.,

      wenn Sie das Unternehmen weiter betreiben möchten, ist es grundsätzlich erforderlich, dass die Tätigkeit vom Insolvenzverwalter freigegeben wird. Hier wäre die Regelinsolvenz die richtige Verfahrensart.
      Sollten Sie Ihre Tätigkeit vor der Insolvenz aufgeben, wäre die Privatinsolvenz die richtige Verfahrensart.
      Gerne erläutern wir in einer kostenlosen Erstberatung ausführlich die Unterschiede und bei Wunsch auch die Möglichkeit, eine Auffanggesellschaft zu gründen, so dass Sie das Unternehmen auch ohne Freigabe des Insolvenzverwalters fortführen könnten.
      Rufen Sie uns dazu gerne unter 0221 – 6777 0055 an und vereinbaren Sie einen Termin oder senden Sie eine E-Mail an info@anwalt-kg.de

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  3. Angela
    says:

    Hallo, ich war vor 13 mit einem Kleingewerbe selbstständig daraus resultieren viele meiner Schulden. Insgesamt (privat & ehemaliges Gewerbe) sind es mehr als 19 Gläubiger. Aber keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen oder ähnliches . Muss ich in die RegelInsolvenz oder kommt auch die privatinsolvent in frage?

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Fragestellerin,

      bei über 19 Gläubigern und einer vergangenen Selbstständigkeit ist die Regelinsolvenz die einzig zulässige Verfahrensart.
      Gerne biete ich Ihnen eine kostenlose telefonische Erstberatung bei unserer Kanzlei an. Rufen Sie uns dazu gerne unter 0221 – 6777 0055 an.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  4. Tine
    says:

    Hallo

    Kurze Frage ich bin Hausfrau
    Und mein Mann ist allein verdiehner
    Und wenn ich als Hausfrau
    Privatinzolvenz beantrage

    Welche Inzolvenzmasse wird da berücksichtigt

    Weil wir haben ein Haus und wir stehen beide im Grundbuch drin.

    MTG

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Fragestellerin,

      die Insolvenzmasse setzt sich aus zwei Teilen zusammen (§ 35 InsO). Der erste Teil ist das bestehende Vermögen im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der zweite Teil ergibt sich aus dem Vermögen, das Sie während des Insolvenzverfahrens erlangen. Daher wird Ihr Miteigentumsanteil am Haus Teil der Insolvenzmasse. Ob Sie möglicherweise die Freigabe des Hauses bzw. des Grundstücks vom Insolvenzverwalter erwirken können, lässt sich nur nach Prüfung der Zahlen sagen. Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne auch telefonisch (0211 67770055) zur Verfügung.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  5. Ece
    says:

    Hallo,

    ich habe eine Frage zu der Vermögensmasse beim Insolvenzverfahren.
    Wie läuft es ab, wenn man als Kleinunternehmer (Einzelkaufmann) einen Insolvenzantrag stellt? Und werden die Einnahmen von dem Ehegatten mit in die Insolvenzmasse berücksichtigt oder auch eine Eigentumswohnung?

    Mit freundlichen Grüßen
    Ece

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      auch Kleinunternehmer können sogar Privatinsolvenz anmelden, wenn Schulden bei weniger als 20 Gläubigern bestehen und keine ausstehenden Gehaltszahlungen vorliegen. Ansonsten muss die Regelinsolvenz beantragt werden, die allerdings der Privatinsolvenz in vielen Dingen ähnlich ist.
      Die Einnahmen des Ehegatten sind von der Insolvenz nicht betroffen.
      Bei der Eigentumswohnung kommt es darauf an, wem die Wohnung offiziell gehört, das heißt wer laut Grundbuch der Eigentümer ist.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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