Telefonanbieter als Gläubiger
Telefonanbieter sind, genau wie Banken, in der Regel gut juristisch beraten. Dennoch werden diese sich seltener auf einen Vergleich einlassen. Der Vertrag wird Ihnen bei ausbleibenden Zahlungen gekündigt und die Restsumme von Ihnen eingefordert werden. Einzig bei Zahlungsunfähigkeit bzw. bei drohender Insolvenz lässt sich mit höherer Wahrscheinlichkeit ein Vergleich mit einem Telefonanbieter schließen. Die Aufrechterhaltung Ihres Vertrages ist in diesem Fall jedoch kaum möglich.
Stromanbieter als Gläubiger
Zahlungsrückstände bei einem Energieversorger können zu schweren Komplikationen führen. Im schlimmsten Fall kommt es zu einer Versorgungsunterbrechung. Sie sollten es tunlichst vermeiden, in einen solchen Zahlungsrückstand zu geraten. Ist die Versorgung erst einmal unterbrochen, kann diese nur schwer wiederhergestellt werden. Dann bleibt Ihnen im Grunde nur ein Anbieterwechsel oder die Zahlung der vollen Ausstände.
Ein Energieversorger ist unter folgenden Voraussetzungen zur Unterbrechung der Versorgung berechtigt:
- ein Zahlungsverzug in Höhe von mind. 100 € muss vorliegen
- dieser fällige Anspruch muss angemahnt worden sein, wobei die Anmahnung frühestens zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung erfolgen darf
- es muss eine Liefersperre angedroht worden sein (die Mahnung und Androhung können hierbei gleichzeitig erfolgen; sie sind beide auch mündlich wirksam. )
- die gesetzliche Nachfrist zur Zahlung muss verstrichen sein; diese beginnt nach Zugang der Androhung der Liefersperre zu laufen und beträgt vier Wochen
- die tatsächliche Unterbrechung der Stromversorgung ist nach § 19 Abs. 3 StromGVV drei Werktage im Voraus anzukündigen
Um eine Unterbrechung zu verhindern, bleiben Ihnen folgende Möglichkeiten:
- Möglichkeit: Stundung
Sie sollten Ihrem Stromanbieter die Stundung des gesamten Zahlungsrückstandes anbieten. Dadurch erhalten Sie mehr Zeit zur Begleichung. Dies macht besonders dann Sinn, wenn sich Ihre finanziellen Verhältnisse in naher Zukunft normalisieren. Sollte dies der Fall sein, ist das ein gutes Argument für den Stromanbieter. Teilen Sie ihm dies in aller Offenheit mit.
- Möglichkeit: Sicherungsabtretung
Sie können eine Forderung, durch die Sie einen Vermögenszuwachs erhalten werden, an Ihren Energieversorger abtreten. Dadurch ist der Anspruch des Anbieters gesichert. In Frage kommen beispielsweise Ansprüche aus Lebensversicherungen, Sparverträgen etc.
- Möglichkeit: Vereinbarung einer ratenweise Tilgung
Sie können grundsätzlich versuchen, Ihren Stromanbieter dazu zu bewegen, eine ratenweise Tilgung mit Ihnen zu vereinbaren. Dadurch können Sie durch kleine, kontinuierliche Zahlungen die Versorgung aufrechterhalten.
- Möglichkeit: Übernahme der Schulden durch Sozialamt oder Jobcenter
Wenn Sie eine laufende Grundsicherung beziehen, können Sie mit dem Sozialamt oder dem Jobcenter vereinbaren, dass diese Zahlungen an den Energieversorger vornehmen. Das Sozialamt bzw. das Jobcenter ist dazu verpflichtet, Ihre sichere Unterkunft und somit auch die Stromversorgung zu gewährleisten.
- Möglichkeit: Hinweis auf die Verhältnismäßigkeitsklausel
Wenn Ihr Energieversorger mit einer Abschaltung der Stromversorgung droht, macht es häufig Sinn, Ihn auf die Unverhältnismäßigkeit seines Handelns hinzuweisen. Er ist bei vorliegender Unverhältnismäßigkeit gem. § 19 Abs. 2 Satz 2 StromGVV nicht dazu berechtigt, Ihre Stromversorgung zu unterbrechen.
Eine Unverhältnismäßigkeit liegt insbesondere vor wenn:
- Sie sich erstmalig im Zahlungsverzug befinden
- nur geringe Zahlungsrückstände bestehen
- die Versorgung von Kleinkindern, Kranken, Behinderten und alten Menschen gefährdet ist
- Gesundheitsschäden drohen
- gravierende Einkommenseinbuße drohen
Krankenkassen als Gläubiger
Krankenkassen sind ähnlich zu behandeln wie Banken. Es ist möglich sich mit Ihnen zu vergleichen. Allerdings besteht bei Versicherern immer die erhöhte Gefahr eines sog. Gläubigerantrages. Dabei handelt es sich um die Anmeldung einer Insolvenz die nicht durch Sie als Schuldner vorgenommen wird, sondern durch den Forderungsinhaber, eben Ihren Gläubiger. Da Versicherungen einem öffentlichen Zweck dienen, sind diese dazu berufen, im Falle der Zahlungsunfähigkeit eines Versicherungsnehmers die Insolvenz für diesen zu beantragen. Setzen Sie sich diesem Risiko nicht aus. Vermeiden Sie tunlichst Zahlungsrückstände bei Versicherungen. Sollte es doch einmal dazu kommen, suchen sie schnellstmöglich das Gespräch mit dem zuständigen Sachbearbeiter. Sollte es dennoch zu einem Gläubigerantrag kommen, ist höchste Eile geboten. Innerhalb einer Frist von zwei Wochen müssen Sie einen eigenen Insolvenzantrag stellen um überhaupt eine Restschuldbefreiung zu erlangen.
Wenden Sie sich in solchen Fällen umgehend an uns. Wir erstellen für Sie alle notwendigen Dokumente und gewährleisten Ihre reibungslose Entschuldung.
Vermieter als Gläubiger
Mietrückstände sind ebenfalls äußerst gefährlich. Sollten Sie sich mit zwei Monatsmieten oder mehr im Rückstand befinden, kann Ihr Vermieter den Mietvertrag außerordentlich kündigen. Es droht der Verlust Ihrer Wohnung. Es gilt in jedem Fall Mietrückstände zu vermeiden. Sollte es dennoch dazu kommen, wenden Sie sich möglichst zeitnah an Ihren Vermieter. Vereinbaren Sie mit Ihm eine Stundung oder eine Ratenzahlung.
Finanzamt als Gläubiger
Das Finanzamt ist ein äußerst problematischer Gläubiger. Es kann ohne einen sogenannten Titel vollstrecken. Das heißt, dass es keines gerichtlichen Verfahrens bedarf. Das Finanzamt kann durch eine interne Abfrage Ihre Kontodaten erfahren und eine Zwangsvollstreckung durchführen. Vergleiche mit dem Finanzamt klappen nur mit hohen Hürden. Schließlich stellt das Finanzamt vermehrt sogenannte Gläubigeranträge – in diesem Fall sollten Sie sich schnellstmöglich an uns wenden, damit wir rechtzeitig einen Schuldnerantrag stellen und Sie die Restschuldbefreiung noch erhalten.
Sehr geehrte Damen und Herren,
eine Vorinformation: Ich habe ein P-Konto.
Ich war lange Zeit schwer krank und es blieb vieles auf der Strecke, natürlich auch Zahlungen an Gläubiger. Allen voran meine Krankenkasse mit circa 500 Euro, meiner Haftpflichtversicherung mit 220 Euro und PayPal mit knapp 500 Euro. Es kam, wie es kommen musste: Eine Kontopfändung, welche ich mir in meiner Situation, in welcher ich gerade genesen bin und eine feste Arbeitsstelle habe, nicht leisten kann. Ich habe den Gläubigern eben meine Situation geschildert und denen den ärztlichen Befund geschickt, welche meine Situation bestätigt. Ich habe den Gläubigern selbstverständlich einen Ratenzahlungsvorschlag unterbreitet und diese gebeten dafür die Kontopfändung aufzuheben.
Meine Frage lautet: Können die Gläubiger nachträglich die Kontopfändungen aufheben?
Beste Grüße,
Bardh S.
Sehr geehrter Herr S.,
danke für Ihre Frage. Ja, selbstverständlich können die Gläubiger die Kontopfändung aufheben. Wenn sie eine Ratenzahlung akzeptieren, müssen sie dies grundsätzlich sogar tun.
Dies gilt aber nicht, wenn sie die Ratenzahlungsvereinbarung ablehnen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Habe jemandem Geld gegeben der eine Arbeit ausführen wollte. Diese hat er aber nicht getan und ist mit meinem Geld davon. Nun hab ich ein Titel gegen ihn aber er ist zahlungsunfähig und hat eine Privatinsolvenz angestoßen.
Kann ich noch was tun das ich doch irgendwie mein Geld bekomme oder ist er nach 3 Jahren fein raus und Schuldenfrei ?
Sehr geehrter Herr U.,
falls Sie die Forderung zur Insolvenztabelle als solche aus unerlaubter Handlung anmelden, könnten auch nach dem Insolvenzverfahren die Forderung eintreiben. Allerdings ist zu beachten, dass dies ausgeschlossen sein könnte, falls es um einen Bereich von Schwarzarbeit handelte. Abschließende Auskunft zu diesem Fall kann ich nur nach Prüfung Ihres Sachverhalts erteilen.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Hallo,
ich habe einen Kredit für meinen Ex Freund aufgenommen und jetzt weigert er sich die Rate zu zahlen und will Privatinsolvenz melden.
Bleibe ich dann auf die Kosten sitzen oder kann ich was dagegen tun?
Der Kredit steht nur auf mich und ist in höhe von 43000,-Euro.
Mit freundlichen Grüssen
Rosa Buononato
Sehr geehrte Frau Buononato,
vielen Dank für Ihre Frage. Wenn Sie den Kredit selbst aufgenommen haben, haften leide rauch nur Sie für die Zahlung der Raten. Im Anschluss haben Sie sozusagen das Geld “weiterverliehen” und somit einen neuen Kredit an Ihren Ex-Partner vergeben. Nur dieser Kredit wäre von der Restschuldbefreiung nach einer Privatinsolvenz umfasst. Solange er nicht Privatinsolvenz angemeldet hat, könnten Sie versuchen, eine Zwangsvollstreckung zu bewirken.
Unter Umständen käme auch eine Strafanzeige wegen Betrugs in Betracht. Hierzu können wir Sie jedoch nicht in diesem Rahmen beraten.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht