Typische Verhaltensweisen von Gläubigern gegenüber Schuldnern

  • Anwälte im Bürogebäude

Schuldnerberatung: So verhalten sich Gläubiger oft gegenüber Ihren Schuldnern

Wenn Sie sich in einer Schuldensituation befinden, werden in der Regel Ihre Gläubiger auf Sie zukommen um bestehende Forderungen gegen sie geltend zu machen. Dabei zeichnen sich einschlägige Verhaltensweisen ab, die nach den Erfahrungen unserer Schuldnerberatung den meisten Gläubigern zu eigen sind.

Was ist ein „Gläubiger“?

Ein Gläubiger ist im Verhältnis zu Ihnen grundsätzlich jede Person, die gegen Sie eine Forderung inne hat bzw., die von Ihnen eine Leistung fordern kann. Dies bedeutet meist jede Person, der Sie Geld schulden.

In der Praxis sind die typischen Gläubiger:

  • Banken
  • Telefonanbieter
  • Stromanbieter
  • Versicherungen und Krankenkassen
  • Vermieter

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Wann wird jemand zu Ihrem Gläubiger?

Viele unserer Mandanten sind der Auffassung, eine Person/Firma wird erst zu einem Gläubiger, wenn Sie von Ihnen eine Leistung einfordert, wie zum Beispiel durch Übersenden einer Mahnung oder dergleichen. Dies ist jedoch nicht der Fall. Eine Person/Firma ist bereits in dem Moment Ihr Gläubiger, in dem sie überhaupt die bloße Möglichkeit hat, eine Leistung von Ihnen zu fordern.

Haben Sie beispielsweise einen Mobilfunkvertrag abgeschlossen, wird der Mobilfunkanbieter Ihr Gläubiger. Er kann monatlich von Ihnen die vereinbarten Kosten Ihres Mobilfunktarifs fordern.

Wann werden die Gläubiger aktiv?

In der Regel werden Sie, sofern Sie regelmäßig Zahlungen vornehmen, wenig Kontakt zu Ihren Gläubigern haben. Diese werden erst aktiv, wenn die erwarteten Zahlungseingänge ausbleiben.

Wie reagieren die Gläubiger bei ausbleibenden Zahlungen?

Es steht den Gläubigern grundsätzlich frei, wie man an einen Schuldner im Falle ausbleibender Zahlungen herantritt. Ein Gläubiger kann seine Rechte entweder selbst wahrnehmen, einen Anwalt beauftragen oder sich eines Inkassounternehmens bedienen. In den meisten Fällen gehen die Gläubiger folgendermaßen vor:

Sehen Sie hierzu unser Video

  1. Die Zahlungserinnerung

Man wird Sie in einem ersten Schritt mit einem – meist freundlichen – Schreiben daran erinnern, die noch ausstehenden Zahlungen vorzunehmen. Dies kann auch noch diverse Male wiederholt werden.

  1. Die Mahnung

Im Anschluss an die Zahlungserinnerungen wird man Sie anmahnen. Man wird Sie in einem Schreiben dazu auffordern, bis zu einem gewissen Zeitpunkt, alle noch ausstehenden Beträge zu entrichten. Bei Versäumen der Frist wird Ihnen meist mit juristischen Schritten und Zwangsvollstreckung gedroht.

  1. Das gerichtliche Mahnverfahren

Nun steht es den Gläubigern frei, im Rahmen eines gerichtlichen Mahnverfahrens, die Forderungen gegen sie geltend zu machen. Dazu wird man Ihnen durch das Vollstreckungsgericht einen Mahnbescheid zustellen lassen, in dem die Höhe der Forderung tituliert ist. Gegen diesen Bescheid können Sie binnen einer Frist von zwei Wochen Widerspruch einlegen. Unterlassen Sie dies, kann gegen Sie ein sog. Vollstreckungsbescheid erwirkt werden. Mit diesem Titel kann der Gläubiger dann gegen Sie die Zwangsvollstreckung betreiben. Bei einem Widerspruch gegen den Mahnbescheid steht dem Gläubiger nur der Klageweg offen. Sie sollten allerdings nur Widerspruch einlegen, wenn die Forderung nicht besteht oder zumindest in dieser Höhe nicht besteht. Ansonsten werden Ihnen nur unnötige Kosten entstehen, da der Gläubiger Sie in jedem Fall verklagen wird und Sie dann zusätzlich die Anwalts- und Gerichtskosten übernehmen müssen.

  1. Die Klage

Der Gläubiger kann auch ohne Umwege über ein gerichtliches Mahnverfahren Klage auf Zahlung erheben. Er wird dann vor Gericht darlegen, weshalb und in welcher Höhe er Ansprüche gegen Sie geltend macht. Falls der Gläubiger vor Gericht obsiegt, erhält er ein Urteil und einen vollstreckbaren Titel gegen Sie. Hiermit kann er ebenfalls die Zwangsvollstreckung gegen Sie betreiben.

  1. Die Zwangsvollstreckung

Die letzte Stufe des Gläubigerhandelns stellt immer die Zwangsvollstreckung dar. Der Gläubiger wird Sie dann umgangssprachlich „pfänden lassen“.

Folgende Vollstreckungsarten kommen häufig vor:

  • Kontopfändung
  • Lohnpfändung
  • Sachpfändung
  • Pfändungen in sonstige Rechte
  • Eidesstattliche Versicherung
  • Pfändungen in Immobilien / Zwangsversteigerung

Wie kann ich im Falle von Zahlungsrückständen reagieren?

Nach unseren Erfahrungswerten reagieren die Gläubiger sehr unterschiedlich bei ausbleibenden Zahlungen. Entsprechend unterschiedlich gestalten sich auch Ihre Reaktionsmöglichkeiten. Neben der Zahlung der Forderungen und einem Vergleich mit den Gläubigern, steht Ihnen als letzter Ausweg ein Insolvenzverfahren zur Bereinigung Ihrer Schuldensituation zur Verfügung.

Banken als Gläubiger

Banken werden in der Regel das volle Spektrum der rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen, um ihre Forderungen gegen Sie geltend zu machen. Allerdings sind Banken auch durch deren eigene Rechtsabteilungen gut juristisch beraten. Man wird einsehen, wenn Sie tatsächlich zahlungsunfähig sind. Vergleichsverhandlungen mit Banken können deswegen erfolgsversprechend sein. So können wir für viele Mandanten Zahlungsaufschübe, Ratenzahlungen oder Einmalzahlungsvergleiche erreichen.

Telefonanbieter als Gläubiger

Telefonanbieter sind, genau wie Banken, in der Regel gut juristisch beraten. Dennoch werden diese sich seltener auf einen Vergleich einlassen. Der Vertrag wird Ihnen bei ausbleibenden Zahlungen gekündigt und die Restsumme von Ihnen eingefordert werden. Einzig bei Zahlungsunfähigkeit bzw. bei drohender Insolvenz lässt sich mit höherer Wahrscheinlichkeit ein Vergleich mit einem Telefonanbieter schließen. Die Aufrechterhaltung Ihres Vertrages ist in diesem Fall jedoch kaum möglich.

Stromanbieter als Gläubiger

Zahlungsrückstände bei einem Energieversorger können zu schweren Komplikationen führen. Im schlimmsten Fall kommt es zu einer Versorgungsunterbrechung. Sie sollten es tunlichst vermeiden, in einen solchen Zahlungsrückstand zu geraten. Ist die Versorgung erst einmal unterbrochen, kann diese nur schwer wiederhergestellt werden. Dann bleibt Ihnen im Grunde nur ein Anbieterwechsel oder die Zahlung der vollen Ausstände.

Ein Energieversorger ist unter folgenden Voraussetzungen zur Unterbrechung der Versorgung berechtigt:

  • ein Zahlungsverzug in Höhe von mind. 100 € muss vorliegen
  • dieser fällige Anspruch muss angemahnt worden sein, wobei die Anmahnung frühestens zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung erfolgen darf
  • es muss eine Liefersperre angedroht worden sein (die Mahnung und Androhung können hierbei gleichzeitig erfolgen; sie sind beide auch mündlich wirksam. )
  • die gesetzliche Nachfrist zur Zahlung muss verstrichen sein; diese beginnt nach Zugang der Androhung der Liefersperre zu laufen und beträgt vier Wochen
  • die tatsächliche Unterbrechung der Stromversorgung ist nach § 19 Abs. 3 StromGVV drei Werktage im Voraus anzukündigen

Um eine Unterbrechung zu verhindern, bleiben Ihnen folgende Möglichkeiten:

  1. Möglichkeit: Stundung

Sie sollten Ihrem Stromanbieter die Stundung des gesamten Zahlungsrückstandes anbieten. Dadurch erhalten Sie mehr Zeit zur Begleichung. Dies macht besonders dann Sinn, wenn sich Ihre finanziellen Verhältnisse in naher Zukunft normalisieren. Sollte dies der Fall sein, ist das ein gutes Argument für den Stromanbieter. Teilen Sie ihm dies in aller Offenheit mit.

  1. Möglichkeit: Sicherungsabtretung

Sie können eine Forderung, durch die Sie einen Vermögenszuwachs erhalten werden, an Ihren Energieversorger abtreten. Dadurch ist der Anspruch des Anbieters gesichert. In Frage kommen beispielsweise Ansprüche aus Lebensversicherungen, Sparverträgen etc.

  1. Möglichkeit: Vereinbarung einer ratenweise Tilgung

Sie können grundsätzlich versuchen, Ihren Stromanbieter dazu zu bewegen, eine ratenweise Tilgung mit Ihnen zu vereinbaren. Dadurch können Sie durch kleine, kontinuierliche Zahlungen die Versorgung aufrechterhalten.

  1. Möglichkeit: Übernahme der Schulden durch Sozialamt oder Jobcenter

Wenn Sie eine laufende Grundsicherung beziehen, können Sie mit dem Sozialamt oder dem Jobcenter vereinbaren, dass diese Zahlungen an den Energieversorger vornehmen. Das Sozialamt bzw. das Jobcenter ist dazu verpflichtet, Ihre sichere Unterkunft und somit auch die Stromversorgung zu gewährleisten.

  1. Möglichkeit: Hinweis auf die Verhältnismäßigkeitsklausel

Wenn Ihr Energieversorger mit einer Abschaltung der Stromversorgung droht, macht es häufig Sinn, Ihn auf die Unverhältnismäßigkeit seines Handelns hinzuweisen. Er ist bei vorliegender Unverhältnismäßigkeit gem. § 19 Abs. 2 Satz 2 StromGVV nicht dazu berechtigt, Ihre Stromversorgung zu unterbrechen.

Eine Unverhältnismäßigkeit liegt insbesondere vor wenn:

  • Sie sich erstmalig im Zahlungsverzug befinden
  • nur geringe Zahlungsrückstände bestehen
  • die Versorgung von Kleinkindern, Kranken, Behinderten und alten Menschen gefährdet ist
  • Gesundheitsschäden drohen
  • gravierende Einkommenseinbuße drohen

 

Krankenkassen  als Gläubiger

Krankenkassen sind ähnlich zu behandeln wie Banken. Es ist möglich sich mit Ihnen zu vergleichen. Allerdings besteht bei Versicherern immer die erhöhte Gefahr eines sog. Gläubigerantrages. Dabei handelt es sich um die Anmeldung einer Insolvenz die nicht durch Sie als Schuldner vorgenommen wird, sondern durch den Forderungsinhaber, eben Ihren Gläubiger. Da Versicherungen einem öffentlichen Zweck dienen, sind diese dazu berufen, im Falle der Zahlungsunfähigkeit eines Versicherungsnehmers die Insolvenz für diesen zu beantragen. Setzen Sie sich diesem Risiko nicht aus. Vermeiden Sie tunlichst Zahlungsrückstände bei Versicherungen. Sollte es doch einmal dazu kommen, suchen sie schnellstmöglich das Gespräch mit dem zuständigen Sachbearbeiter. Sollte es dennoch zu einem Gläubigerantrag kommen, ist höchste Eile geboten. Innerhalb einer Frist von zwei Wochen müssen Sie einen eigenen Insolvenzantrag stellen um überhaupt eine Restschuldbefreiung zu erlangen.

Wenden Sie sich in solchen Fällen umgehend an uns. Wir erstellen für Sie alle notwendigen Dokumente und gewährleisten Ihre reibungslose Entschuldung.

Vermieter als Gläubiger

Mietrückstände sind ebenfalls äußerst gefährlich. Sollten Sie sich mit zwei Monatsmieten oder mehr im Rückstand befinden, kann Ihr Vermieter den Mietvertrag außerordentlich kündigen. Es droht der Verlust Ihrer Wohnung. Es gilt in jedem Fall Mietrückstände zu vermeiden. Sollte es dennoch dazu kommen, wenden Sie sich möglichst zeitnah an Ihren Vermieter. Vereinbaren Sie mit Ihm eine Stundung oder eine Ratenzahlung.

Finanzamt als Gläubiger

Das Finanzamt ist ein äußerst problematischer Gläubiger. Es kann ohne einen sogenannten Titel vollstrecken. Das heißt, dass es keines gerichtlichen Verfahrens bedarf. Das Finanzamt kann durch eine interne Abfrage Ihre Kontodaten erfahren und eine Zwangsvollstreckung durchführen. Vergleiche mit dem Finanzamt klappen nur mit hohen Hürden. Schließlich stellt das Finanzamt vermehrt sogenannte Gläubigeranträge – in diesem Fall sollten Sie sich schnellstmöglich an uns wenden, damit wir rechtzeitig einen Schuldnerantrag stellen und Sie die Restschuldbefreiung noch erhalten.

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6 Kommentare
  1. Bardh S.
    says:

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    eine Vorinformation: Ich habe ein P-Konto.

    Ich war lange Zeit schwer krank und es blieb vieles auf der Strecke, natürlich auch Zahlungen an Gläubiger. Allen voran meine Krankenkasse mit circa 500 Euro, meiner Haftpflichtversicherung mit 220 Euro und PayPal mit knapp 500 Euro. Es kam, wie es kommen musste: Eine Kontopfändung, welche ich mir in meiner Situation, in welcher ich gerade genesen bin und eine feste Arbeitsstelle habe, nicht leisten kann. Ich habe den Gläubigern eben meine Situation geschildert und denen den ärztlichen Befund geschickt, welche meine Situation bestätigt. Ich habe den Gläubigern selbstverständlich einen Ratenzahlungsvorschlag unterbreitet und diese gebeten dafür die Kontopfändung aufzuheben.

    Meine Frage lautet: Können die Gläubiger nachträglich die Kontopfändungen aufheben?

    Beste Grüße,

    Bardh S.

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Herr S.,

      danke für Ihre Frage. Ja, selbstverständlich können die Gläubiger die Kontopfändung aufheben. Wenn sie eine Ratenzahlung akzeptieren, müssen sie dies grundsätzlich sogar tun.
      Dies gilt aber nicht, wenn sie die Ratenzahlungsvereinbarung ablehnen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  2. Uka
    says:

    Habe jemandem Geld gegeben der eine Arbeit ausführen wollte. Diese hat er aber nicht getan und ist mit meinem Geld davon. Nun hab ich ein Titel gegen ihn aber er ist zahlungsunfähig und hat eine Privatinsolvenz angestoßen.
    Kann ich noch was tun das ich doch irgendwie mein Geld bekomme oder ist er nach 3 Jahren fein raus und Schuldenfrei ?

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr U.,

      falls Sie die Forderung zur Insolvenztabelle als solche aus unerlaubter Handlung anmelden, könnten auch nach dem Insolvenzverfahren die Forderung eintreiben. Allerdings ist zu beachten, dass dies ausgeschlossen sein könnte, falls es um einen Bereich von Schwarzarbeit handelte. Abschließende Auskunft zu diesem Fall kann ich nur nach Prüfung Ihres Sachverhalts erteilen.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  3. Buononato
    says:

    Hallo,

    ich habe einen Kredit für meinen Ex Freund aufgenommen und jetzt weigert er sich die Rate zu zahlen und will Privatinsolvenz melden.
    Bleibe ich dann auf die Kosten sitzen oder kann ich was dagegen tun?
    Der Kredit steht nur auf mich und ist in höhe von 43000,-Euro.
    Mit freundlichen Grüssen
    Rosa Buononato

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Frau Buononato,

      vielen Dank für Ihre Frage. Wenn Sie den Kredit selbst aufgenommen haben, haften leide rauch nur Sie für die Zahlung der Raten. Im Anschluss haben Sie sozusagen das Geld “weiterverliehen” und somit einen neuen Kredit an Ihren Ex-Partner vergeben. Nur dieser Kredit wäre von der Restschuldbefreiung nach einer Privatinsolvenz umfasst. Solange er nicht Privatinsolvenz angemeldet hat, könnten Sie versuchen, eine Zwangsvollstreckung zu bewirken.
      Unter Umständen käme auch eine Strafanzeige wegen Betrugs in Betracht. Hierzu können wir Sie jedoch nicht in diesem Rahmen beraten.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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