Schuldnerberatung vorbereiten: P-Konto einrichten und Zahlungen stoppen

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Wichtige Schritte der Schuldnerberatung sind die Eröffnung eines neuen Kontos und ein rigoroser Zahlungsstopp an Ihre Gläubiger.

Einkommenseingänge auf das neue Konto umstellen

Alle künftigen Einkommenszahlungen sollten auf ein neues Konto erfolgen. Eröffnen Sie ein neues Konto und leiten Sie Ihre neuen Kontodaten unverzüglich Ihrem Arbeitgeber zu. Falls Sie Rente, ALG I oder II oder andere Zuwendungen wie Kindergeld, Wohngeld oder ähnliches erhalten, sollten Sie Ihre neuen Kontodetails der jeweiligen auszahlenden Stelle zuleiten.

Überweisungen nur noch vom neuen Konto durchführen

Der nächste Ratschlag in der Schuldnerberatung lautet: Sie sollten Ihre Überweisungen nur noch von Ihrem neuen Konto durchführen. Überweisen Sie Miete, Strom, Internetgebühren oder Telefonkosten vom neu eingerichteten Konto. Passen Sie bitte auf, dass von Ihrem neuen Konto keine Überweisungen an Ihre Gläubiger abgehen, damit diese nicht von Ihrem neuen Konto erfahren und es ebenso pfänden, wie sie es mit dem alten Konto getan hätten.

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Neues Konto bei einer völlig anderen Bank

Ein wichtiger, immer wieder bei der Schuldnerberatung vorkommender Tipp ist: bitte achten Sie darauf, dass das neue Konto nicht bei einer Bank eröffnet wird, die mit Ihrer alten Bank oder einem Ihrer Schuldner in Verbindung steht! Dies ist z. B. der Fall, wenn Sie ein Konto bei der Comdirekt Bank eröffnen, dabei aber Kunde der Commerzbank waren oder Schulden bei dieser haben. Dann würde die Gefahr bestehen, dass der Gläubiger seine Forderungen im Wege der Verrechnung zurückholt.

P-Konto eröffnen

Im Rahmen unserer Schuldnerberatung empfehlen wir den meisten Mandanten, das neue Konto sofort nach dessen Eröffnung auf ein P-Konto umzustellen. Dadurch erhalten Sie den gestaffelten Pfändungsschutz: Eingänge bleiben bei einer Pfändung bis zu den Schwellenbeträgen der Pfändungstabelle geschützt – Ihr Einkommen ist damit zu einem großen Teil vor Kontopfändungen gesichert. Ein weiterer Vorteil: Das P-Konto bleibt Ihnen bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens erhalten.

Neues Konto trotz Schufa

Ein neues Konto wird Ihnen in der Regel auch bei einem negativen Schufa-Eintrag eröffnet. Grundsätzlichen sind in den meisten Bundesländern Sparkassen dazu verpflichtet, ein Basiskonto bzw. “Jedermannkonto” anzubieten. Darüber hinaus haben sich die meisten anderen Geldinstitute dazu freiwillig selbstverpflichtet.

Es ist grundsätzlich möglich, Basiskonten auch über das Internet einzurichten. Bei der eigenen Recherche wird man häufiger auf ausländische Banken treffen. Sie sollten diese Kreditinstitute mit Vorsicht behandeln. Meistens verlangen sie zu hohe Kontoführungsgebühren und sind bei Problemen schlecht erreichbar. Wir empfehlen Ihnen daher, eine inländische Bank aufzusuchen.

Folgende Banken bieten zur Zeit erfahrungsgemäß ein Jedermannkonto an:

  • Sparkassen, Volks- und Raiffeisenbanken
  • Deutsche Bank
  • DKB Bank
  • Norisbank
  • Postbank
  • Sparda Bank
  • Targobank
  • Commerzbank
  • Cortal Consors

Der schwerste Schritt in der Schuldnerberatung: Zahlungen an die Gläubiger stoppen

Der nächste Schritt einer Schuldnerberatung fällt den meisten unserer Mandanten erfahrungsgemäß am schwersten: Nachdem Sie ein neues Konto eröffnet haben, stoppen Sie auf der Stelle alle weiteren Zahlungen an Ihre Insolvenzgläubiger. Dies ist rechtlich unbedenklich und gerichtlich bestätigt (z. B. OLG Oldenburg ZVI 2003, 483). So hart es auch klingen mag, Ihre Gläubiger werden nach der Schuldnerberatung entweder nur einen geringen Teil ihrer Forderungen zurückbekommen oder leer ausgehen. Bezahlen Sie nur noch an die Gläubiger, die Ihre Lebensversorgung sicherstellen. Dazu gehören vor allem Ihr Vermieter, Ihr Stromversorger, Ihr privater Internetprovider oder ähnliche. Ignorieren Sie die Briefe Ihrer Gläubiger. Es werden nun Pfändungen kommen, die Sie eine kurze Zeit aushalten müssen. Wenn danach eine Insolvenz eröffnet wird, tritt der Pfändungsschutz ein und alle Zwangsvollstreckungen werden wirkungslos (§§ 88, 89 InsO). Oder ihre Gläubiger stimmen einem Vergleich zu und dürfen danach aufgrund der Selbstverpflichtung nicht weiter gegen Sie vollstrecken.

Sehen Sie hierzu unser Video

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