Einleitung des Insolvenzverfahrens

  • Bild Restschuldbefreiung

Nachdem der Fortbestand Ihres Betriebs und Ihr Vermögen gesichert worden ist, beginnt die Einleitung des Insolvenzverfahrens.

Lassen Sie sich vor einem Regelinsolvenzverfahren unbedingt qualifiziert betreuen. Als spezialisierte Kanzlei mit dem Titel Fachanwalt für Insolvenzrecht beraten wir Sie juristisch und schätzen Ihre Entschuldungsaussichten ein. Vor allem legen wir Ihr weiteres Vorgehen von der Einleitung des Insolvenzverfahrens bis zur Entschuldung genau fest, so beispielsweise die Form einer möglichen Auffanggesellschaft oder die Maßnahmen, um Ihr Vermögen zu sichern. Unsere telefonische Beratung steht Ihnen dafür für ein Erstberatungsgespräch kostenfrei zur Verfügung. Ihrem Fall entsprechend erstellen wir für Sie Ihren individuellen Entschuldungsplan. Dadurch wissen Sie zu jeder Zeit, wie Sie Ihren Antrag strategisch angehen.

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Wir arbeiten für auch für unsere Mandanten einen Schuldenbereinigungsplan für einen Vergleichsvorschlag an die Gläubiger aus

Nachdem Sie den Fortbestand Ihres Betriebs und Ihr Vermögen gesichert haben, beginnt die Einleitung des Insolvenzverfahrens. Wir füllen Ihr Vermögens- und Gläubigerverzeichnis aus. Wenn Sie uns zudem mit einem Schuldenvergleich betrauen, arbeiten wir für Sie anschließend einen Schuldenbereinigungsplan aus, um die Möglichkeit einer außergerichtlichen Einigung mit Ihren Gläubigern auszuschöpfen.

Wir stellen Ihren Insolvenzantrag

Anschließend stellen wir Ihren Insolvenzantrag. Wir begleiten Ihren Antrag um die Eröffnung des Insolvenzverfahren zu ermöglichen. Sollte es also zu Beanstandungen des Insolvenzgerichts kommen, stellen wir Ihnen eine anwaltliche Begleitung bis zur endgültigen Eröffnung des Verfahrens zur Verfügung.

Durch anwaltliche Antragstellung schützen Sie sich vor der Versagung der Restschuldbefreiung

Durch die Beauftragung und Beratung durch einen Rechtsanwalt vermeiden Sie unnötige Fehler in Ihrem Antrag. Diese kosten vor allem im Regelinsolvenzverfahren die Schuldner regelmäßig Ihre Restschuldbefreiung (§ 290 InsO), weil die Gläubiger jeden kleinen formellen Fehler mokieren werden. Wenn Ihr Antrag von einem spezialisierten Rechtsanwalt vorbereitet worden ist, kann die Versagung vermieden werden (AG Mönchengladbach NZI 2003, 221).

Sehen Sie dazu unser Video

Unsere qualifizierte Arbeit zeichnet sich dadurch aus, dass wir

– Mit Ihnen zusammen als Fachanwalt für Insolvenzrecht Ihren individuellen Entschuldungsplan erstellen,

– Sie zu allen Punkten Ihres Insolvenzantrags beraten,

– Ihren Antrag intensiv überprüfen (Vier-Augen-Prinzip),

– für Sie Abfragen bei Ihren Gläubigern und den Wirtschaftsauskunfteien ICD und Schufa (§ 34 BDSG) durchführen,

– Ihren Gläubigern bei Wunsch einenVergleichsvorschlag unterbreiten und

– Sie während dem Eröffnungsverfahren anwaltlich begleiten

Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema “Einleitung des Insolvenzverfahrens”? Wir beantworten sie hier kostenlos!

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