Regelinsolvenz oder Auffanggesellschaft?

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2 Möglichkeiten der Insolvenz von Selbstständigen

Regelinsolvenz oder Auffanggesellschaft? Sie haben als Selbstständiger zwei Möglichkeiten, in die Insolvenz zu gehen: Entweder Sie gehen in die Regelinsolvenz bei laufendem Geschäftsbetrieb oder es wird eine Auffanggesellschaft gegründet.

Die Nachteile der Regelinsolvenz bei laufendem Geschäftsbetrieb

Wenn Sei bei laufendem Geschäftsbetrieb in die Insolvenz gehen, kann dies für Ihren Betrieb das Aus bedeuten – es besteht ein schwer kalkulierbares Risiko, Ihren Betrieb fortzuführen. Nur wenn Sie einen wohlgesonnenen Insolvenzverwalter haben, werden Sie den Betrieb weiterführen können.

Eine Option wäre hier, ihn im Rahmen der Insolvenzverwaltung zu führen (§ 35 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 InsO) . Der Nachteil dieser Option ist allerdings, dass Sie beim Insolvenzverwalter sprichwörtlich für jede Büroklammer Rechenschaft ablegen zu müssen.

Es ist möglich, dass der Insolvenzverwalter eine strenge Kontrolle Ihrer Unternehmensführung für zu aufwändig hält. Dann wird er Ihren Betrieb freigeben und Sie werden ihn außerhalb der Insolvenzverwaltung führen können (§ 35 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 InsO).

Nur die Freigabe gibt Ihnen den Spielraum, Ihren Betrieb unter Wahrung Ihrer unternehmerischen Freiheit weiterführen zu können.

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Die meisten Insolvenzverwalter stellen Ihren Betrieb ein

In den meisten Fällen wird der Insolvenzverwalter allerdings Ihren Betrieb einstellen und dessen gesamte Einrichtung veräußern (sog. Übertragende Sanierung). Für den Insolvenzverwalter ist dies der bequeme Weg.

Seit kurzem besteht die Möglichkeit, einen fortführungswilligen Insolvenzverwalter vorzuschlagen

Seit dem 01.03.2012 gibt es mit der Neufassung des § 56 Abs. 1 Nr. 1 InsO die Möglichkeit, einen zur Fortführung Ihres Unternehmens gewillten Insolvenzverwalter vorzuschlagen. Die Häufigkeit der Übertragenden Sanierung ist dem Umstand geschuldet, dass den meisten Insolvenzverwaltern die Praxiserfahrung fehlt, eine spezifische Unternehmung zu führen. Wir übernehmen es deshalb nach Absprache, Ihnen einen branchenerfahrenen Insolvenzverwalter zu suchen, dessen Fortführungswille höher ist und welcher die Grundhaltung der Insolvenzrichter Ihres Insolvenzgerichtes im Hinblick auf die Verwalterauswahl kennt.

Der Weg über eine Auffanggesellschaft

Ein weiterer Weg, der unter Umständen ohne Verwertung auskommt, ist die Gründung einer Auffanggesellschaft. Gründet ein Dritter eine Auffanggesellschaft und stellt die Gesellschaft Sie als Geschäftsführer ein, können Sie als Arbeitnehmer Privatinsolvenz beantragen. Sie kündigen Ihren Mitarbeitern und stellen Ihren alten Betrieb ein. Natürlich nehmen Sie alle Zahlungseingänge weiter an und füllen damit Ihre Rücklage. Die Auffanggesellschaft wird einige Zeit betreiben und erst dann Privatinsolvenzantrag gestellt.

Die Vorteile einer Auffanggesellschaft

Der Weg über eine Auffanggesellschaft erspart Ihnen eine Menge Frust und ist ein erfolgversprechende Methode, Ihren Betrieb zu erhalten. Entgegen der Betriebsführung im Rahmen der Insolvenzverwaltung behalten Sie weiter Ihren unternehmerischen Spielraum. So laufen Sie keine Gefahr, dass Ihr Betrieb eingestellt und dessen Einrichtung veräußert wird. Schließlich wird Ihnen bei Eröffnung der Privatinsolvenz genug Geld zum Leben belassen.

Voraussetzungen für die Gründung einer Auffanggesellschaft

Ob eine Auffanggesellschaft rechtlich unbedenklich ist, hängt von der Struktur Ihres Unternehmens ab – der Ausstattung, den Betriebsmitteln oder der Zahl Ihrer Arbeitnehmer. Ab einer gewissen Unternehmensgröße sollten Sie besser mit Ihrem Unternehmen in die Regelinsolvenz gehen. Dies sollte in einem persönlichen Gespräch besprochen werden.

Die Gründung einer Auffanggesellschaft bedarf eingehender juristischer Beratung

Die Gründung einer Auffanggesellschaft ist einsehr bedacht durchzuführender Vorgang. Als Gesellschaftsform kann eine Limited gewählt werden. In Einzelfällen kann eine andere Kapitalgesellschaft wie die UG, GmbH, Ltd. & Co KG vorteilhaft sein. Dabei müssen Ínsolvenzstraftaten vermieden werden. Vor allem dürfen Sie der Insolvenzmasse nicht vorsätzlich Vermögen entziehen (§ 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Wir beraten Sie, ob Sie in Ihrem Einzelfall legal mit Ihrem alten Kundenstamm weiterarbeiten dürfen. Daneben beraten wir sie zu den ähnlich wichtigen Fragen der Anfechtungsrechte (§§ 129 ff. InsO) und der Haftungsnachfolge für Ihren alten Betrieb (§ 25 HGB).

Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema “Regelinsolvenz oder Auffanggesellschaft?”? Wir beantworten sie hier kostenlos!

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