Vorbereitung der Regelinsolvenz

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Bevor Sie als Unternehmer Regelinsolvenz beantragen, sollten Sie sich genügend Zeit lassen, um Ihre Entschuldung sorgfältig zu planen. Gehen Sie keinesfalls mit Ihrem laufenden Betrieb in die Insolvenz. Sie sind dazu im Gegensatz zu GmbH Geschäftsführern (§ 15a Abs. 1 InsO) nicht verpflichtet. Sie würden so das Risiko eingehen, Ihren Betrieb zu verlieren und in der Anfangsphase des Insolvenzverfahrens keine finanziellen Mittel zur Verfügung zu haben. Dies wird verhindert, wenn Sie zu gegebener Zeit mit der Vorbereitung beginnen. Es gilt in 6 Schritten sicherzustellen, dass Ihr Vermögen innerhalb der rechtlichen Grenzen vor dem Regelinsolvenzverfahren bewahrt wird.

1. Schritt: Eröffnen Sie ein neues Konto bei einer anderen Bank unter Ihrem eigenen Namen

Beginnen Sie die Vorbereitung, indem Sie ein neues Konto bei einer anderen Bank unter Ihrem eigenen Namen eröffnen, nicht auf den Ihres Betriebs. Das vorhandene Guthaben überweisen Sie sofort auf Ihr neues Konto. Ihren Partnern oder Kunden, die Ihnen Geld schulden, teilen Sie das neue Konto mit. Nur ein neues Konto schützt Sie vor Pfändungen Ihrer Gläubiger, weil Sie als Selbstständiger keinen Pfändungsschutz genießen und die Pfändungsfreigrenzen bei Kontopfändungen nicht beachtet werden. Sollten Sie zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung aufgefordert werden, geben Sie natürlich Ihr neu eröffnetes Konto an. Aber eröffnen Sie sofort danach einfach ein weiteres Konto bei einer dritten Bank. Sie sollten genug Guthaben bilden, um bis zur Einreichung Ihres Antrags auf Insolvenz die Rechnungen bezahlen zu können, die der Vorbereitung der Privatinsolvenz dienen.Bitte beachten Sie:das neue Konto darf nicht bei einer Bank eröffnet werden, die mit Ihrer alten Bank oder einem Ihrer Schuldner in Verbindung steht (z. B. ein Konto bei der Comdirekt Bank, wenn Sie bei der Commerzbank waren oder Schulden bei dieser haben – denn die Comdirekt gehört zur Commerzbank)!

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2. Schritt: Bilden Sie eine Rücklage

Neben der Eröffnung eines neuen Kontos sollten Sie beginnen, eine Rücklage zu bilden. Behalten Sie alle eingehenden Gelder und trennen Sie diese von Ihren Schulden. Bedenken Sie, dass der Insolvenzverwalter mit Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens die Guthaben all Ihrer Konten zur Insolvenzmasse ziehen wird. Er wird Ihnen kein Geld für Ihren Lebensunterhalt belassen. Sie müssen genug Geld besitzen, um im Zeitraum von der Antragstellung bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens Ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können und das Insolvenzverfahren zu finanzieren. Dieser Zeitraum beträgt im Regelfall zwei bis drei Monate.

3. Schritt: Regelinsolvenz bei laufendem Geschäftsbetrieb oder Gründung einer Auffanggesellschaft

Sie haben als Selbstständiger zwei Möglichkeiten, in die Insolvenz zu gehen: entweder Sie gehen in die Regelinsolvenz bei laufendem Geschäftsbetrieb oder es wird eine Auffanggesellschaft gegründet. Die erste Möglichkeit kann das Aus für Ihre Unternehmung bedeuten. Nur wenn Sie einen wohlgesonnenen Insolvenzverwalter bekommen, können Sie den Betrieb weiterführen. Es besteht eine gewisse Möglichkeit, Einfluss auf die Wahl eines fachkundigen und fortführungswilligen Insolvenzverwalters zu nehmen. In vielen Fällen wird der Insolvenzverwalter Ihren Betrieb jedoch einstellen und dessen gesamte Einrichtung veräußern. Für ihn ist dies der bequeme Weg.

Deshalb empfehlen wir Ihnen folgendes Vorgehen: Möglichst früh vor der Insolvenz wird von einer Vertrauensperson eine Auffanggesellschaft gegründet. Sie werden von der Auffanggesellschaft als Geschäftsführer eingestellt. Als Arbeitnehmer beantragen Sie dann Privatinsolvenz.

Der Weg über eine Auffanggesellschaft erspart Ihnen eine Menge Frust. Er stellt sicher, dass Sie Ihren Betrieb behalten. Gleichzeitig muss er sehr bedacht beschritten werden, weil er einige juristische Hürden bereithält. Gehen Sie diesen Schritt nur mit juristischer Begleitung an! Mehr zu den Vor- und Nachteilen der Regelinsolvenz bei laufendem Geschäftsbetrieb oder der Gründung einer Auffanggesellschaft, dem Ablauf der Insolvenz mit einer Auffanggesellschaft und der Einschätzung, welche der beiden Möglichkeiten Sie wählen sollten…

4. Schritt: Sichern Sie Ihr Vermögen vor der Verwertung

Sichern Sie vor allem Ihr privates Vermögen vor der Verwertung. Bei der Entnahme von Sachen oder Vermögen aus Ihrem Betrieb sollten Sie besonders vorsichtig sein. Zum einen gehören viele Betriebsgegenstände manchmal gar nicht Ihnen. Sie sind oft geleast oder stehen in fremdem Sicherungseigentum. Zum anderen können Entnahmen schnell zur Anfechtung nach der InsO führen (§§ 129 ff. InsO). Dies kann nicht nur Sie, sondern auch den Empfänger der Zuwendung in Schwierigkeiten bringen. Es gibt eine Faustformel: Überweisen Sie niemals Geld an eine nahestehende Person von Ihrem Geschäfts- oder Privatkonto. Das sind beispielsweise Ihr Ehegatte, Ihr Lebenspartner, Ihre Verwandten, aber auch Personen in Ihrer häuslichen Gemeinschaft oder eine Gesellschaft, bei der sie gewisse Funktionen wahrnehmen (§ 138 InsO). Eine Möglichkeit, Geld zu entnehmen, bieten sogenannte Bargeschäfte (§ 142 InsO). Dabei können Sie auch kurz vor dem Insolvenzverfahren für eine erbrachte Leistung bar bezahlen.

5. Schritt: Trennen Sie Ihr Vermögen von Ihren Schulden

Eines sollten Sie strikt beachten: Trennen Sie sowohl Ihr Vermögen von Ihren Schulden. Zur Trennung Ihres Vermögens eröffnen Sie ein neues Konto und bilden eine Rücklage.

Trennen Sie auch das Vermögen Ihres Ehegatten von Ihren Schulden. Sie verhindern so, dass sich Ihr Ehegatte ebenfalls verschuldet. Dies kann z.B. durch einen gemeinsam aufgenommenen Kredit geschehen, den die Bank im Laufe des Verfahrens kündigt.

6. Schritt: Stellen Sie die Zahlungen an alle Gläubiger ein

Nachdem Sie ein neues Konto eröffnet und Ihre Vermögenswerte gesichert haben, beenden Sie auf der Stelle alle weiteren Zahlungen an Ihre Insolvenzgläubiger. Das sollten Sie sowohl gegenüber Ihren geschäftlichen als auch den privaten Gläubigern tun. Dies ist rechtlich unbedenklich (z.B. OLG Oldenburg ZVI 2003, 483). Bezahlen Sie nur noch an die Gläubiger, die Ihre Lebensversorgung sicherstellen. Dazu gehören vor allem Ihr Vermieter, Ihr Stromversorger, Ihr privater Internetprovider oder ähnliche. Es werden nun Pfändungen kommen, die Sie aushalten müssen. Sobald das Privatinsolvenzverfahren eröffnet wird, werden aber alle Zwangsvollstreckungen wirkungslos (§§ 88, 89 InsO).

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