Es ist vorteilhaft, Privatinsolvenz zu beantragen: Sie ist billiger und angenehmer
Falls Sie ehemals selbstständig sind, ist es für Sie vorteilhaft, Privatinsolvenz zu beantragen. Dies hat gegenüber der Regelinsolvenz zwei Vorteile. Zunächst ist die Privatinsolvenz angenehmer, da sie auf Privatpersonen zugeschnitten ist. Ein weiterer Vorteil besteht darin, dass im Privatinsolvenzverfahren die Wohlverhaltensperiode bereits nach 12 – 18 Monaten eintritt. Im Regelinsolvenzverfahren können bis zu diesem Zeitpunkt zwei bis drei Jahre vergehen. Der schnellere Eintritt der Wohlverhaltensperiode hat den Vorteil, dass die Verwertung Ihres Vermögens bereits beendet ist, Sie Vermögen ansparen können und nicht mehr jeden Vermögenszuwachs anzeigen müssen.
Sie können Privatinsolvenz beantragen, wenn Sie ein Kleinunternehmer sind
Auch für Kleinunternehmer kommt Privatinsolvenz in Betracht. Sie können das Vefahren beantragen, wenn Sie Gewerbetreibender oder Freiberufler sind. Hauptvoraussetzung ist dabei, dass ihre Unternehmung als klein eingestuft werden kann (§ 304 Abs. 1 InsO). Nur dann kommen sie einer Privatperson gleich. Folgende Voraussetzungen bestehen für Selbstständige zur Beantragung der Privatinsolvenz:
– Ihre selbstständige Tätigkeit muss vor der Stellung des Insolvenzantrags beendet sein,
– die Zahl ihrer Gläubiger beschränkt sich auf maximal 19 und
– Ihre Schulden stammen nicht aus einem arbeitsrechtlichen Schuldverhältnis.
Wenn Sie nur wenig mehr als 19 Gläubiger haben, empfiehlt es sich deshalb, Ihre Schulden bei einigen von diesen zu bezahlen und dann Privatinsolvenz zu beantragen.
Bei Masselosigkeit droht Ihnen als Selbständigen keine Verfahrensabweisung
Sollten Ihr Betrieb und Sie persönlich kein Vermögen mehr haben, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu tragen, ist dies kein Problem. Das Insolvenzgericht streckt die Verfahrenskosten auf Antrag vor, sodass Insolvenzanträge von Selbstständigen nicht wegen Masselosigkeit abgewiesen werden (§ 4a InsO).
Bei einem Gläubigerantrag müssen Sie innerhalb von Wochen reagieren
Er ist eher der Ausnahmefall, muss aber wegen seines Gefahrpotentials erwähnt werden: der Gläubigerantrag.
Regelinsolvenz kann auch von einem Ihrer Gläubiger beantragt werden. Falls dies geschieht, wird er zumeist von einer Stelle mit öffentlichem Auftrag gestellt, z. B. dem Finanzamt, einer Berufsgenossenschaft oder einer Krankenkasse. Falls ein Gläubigerantrag vorliegt, müssen Sie reagieren. Schätzen Sie schnell und nüchtern ab, ob Sie zahlungsunfähig sind oder den Antrag noch durch Zahlung abwenden können. Falls Sie Ihre Zahlungsunfähigkeit annehmen, müssen Sie schnell handeln und innerhalb der vom Gericht gesetzten Erklärungsfrist einen eigenen Insolvenzantrag stellen. Denn nur so erhalten Sie die Restschuldbefreiung.
Nach Ihrem Antrag haben Sie drei Monate Zeit um zu prüfen, ob ihre Annahme, dass Sie zahlungsunfähig sind, berechtigt war und welches Insolvenzverfahren für Sie in Betracht kommt (§ 305 Abs. 3 S. 3 InsO). Nehmen Sie zur Beantwortung dieser Fragen qualifizierte Hilfe in Anspruch – unsere Beratungshotline steht Ihnen dafür kostenfrei und unverbindlich zur Verfügung. Sollten Sie Fragen zu den Voraussetzungen der Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens, dessen Ablauf oder Kosten haben, beraten wir Sie gerne unter unserer kostenfreien Beratungshotline.
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