Ziele der Regelinsolvenz

  • Bild Restschuldbefreiung

Das Insolvenzverfahren für Unternehmer ist die Regelinsolvenz. Sie gibt selbstständigen Personen – Unternehmern und Freiberuflern – die Möglichkeit, sich von ihren Schulden zu befreien.

Das bedeutet für Sie: Sie können Ihre selbstständige Tätigkeit fortführen und verlieren innerhalb von 6 Jahren alle Schulden.
Die drei Ziele des Regelinsolvenzverfahrens sind: Die Restschuldbefreiung, die Fortführung Ihres Betriebs und der Pfändungsschutz.

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1. Ziel: Restschuldbefreiung – Sie verlieren Ihre Schulden

Sehen Sie dazu unser Video:

Die Restschuldbefreiung tritt 3, 5 oder 6 Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein. Sie werden vollständig von Ihren Schulden befreit. Dies geschieht unabhängig davon, wie hoch Ihre Schulden waren, bzw. wie viele Gläubiger Sie zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens hatten. Dabei ist es ohne jegliche Bedeutung wie viel Sie an Ihre Gläubiger bisher zurückzahlen konnten (§ 301 InsO).

2. Ziel: Fortführung Ihrer selbstständigen Tätigkeit

Im Regelinsolvenzverfahren haben Sie die Möglichkeit, Ihr Unternehmen zu sanieren und es ohne Schulden fortzuführen. Dies funktioniert nur mit einer umsichtigen Vorbereitung. Wir erstellen für Sie Ihren Entschuldungsplan und weisen Sie ein, wie Sie mit einer Auffanggesellschaft Ihre Lebensgrundlage sichern und Ihren Betrieb erhalten. Natürlich steht es Ihnen ebenso frei, Ihr Unternehmen aufzugeben.

3. Ziel: Pfändungsschutz – Gegen Sie wird nicht mehr vollstreckt

Sehen Sie dazu unser Video:

[tube]http://www.youtube.com/watch?v=lK4N35aTwdE[/tube]

Das dritte Ziel – der umfassende Pfändungsschutz – wird sofort mit Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens erreicht. Ab diesem Zeitpunkt brauchen Sie die (eventuellen) Schreiben Ihrer Gläubiger nicht mehr zu beachten. Es entfallen also alle nervenaufreibende Briefe. Auch der Gerichtsvollzieher wird Sie in Zukunft in Ruhe lassen. Er darf nicht mehr pfänden und Sie auch nicht mehr zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung auffordern (§§ 88, 89 InsO).

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