Häufig haben Menschen in Schulden die Sorge, dass der Arbeitgeber von der Schuldensituation erfährt und dadurch der Arbeitsplatz in Gefahr gerät.
Wie kann der Arbeitgeber von der Insolvenz erfahren?
Solange die Gläubiger keine Lohnpfändung im Rahmen der Zwangsvollstreckung betreiben, hat der Arbeitgeber im Vorfeld der Insolvenz keine Möglichkeit, von Ihrer Schuldensituation zu erfahren. Doch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist es durchaus möglich, dass Ihr Arbeitgeber von Ihrer Insolvenz Kenntnis erlangt. Zum einen wird das Insolvenzverfahren bei Eröffnung durch das Insolvenzgericht öffentlich gemacht. Das bedeutet, dass Ihr Arbeitgeber durch die Zeitung oder das Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de) Informationen über Ihre Privatinsolvenz erhalten kann. Dies ist jedoch die bei weitem unwahrscheinlichere Variante, da nur wenige Arbeitgeber gezielt und ohne Anlass auf die Suche nach diesen Informationen gehen. Kaum ein Arbeitgeber durchforstet regelmäßig die Insolvenzbekanntmachungen nach den Namen seiner Mitarbeiter.
Die andere Möglichkeit ist, dass Ihr Arbeitgeber von der Insolvenz erfährt, wenn der Insolvenzverwalter oder Treuhänder an ihn herantritt, um das pfändbare Einkommen zu erhalten oder dessen Höhe zu überprüfen. Dies ist insofern wahrscheinlich, als dass Sie selbst im Antrag auf Privatinsolvenz die sogenannte Abtretungserklärung unterschreiben. So wird Ihr Arbeitgeber verpflichtet, Ihr pfändbares Einkommen direkt an den Treuhänder zu überweisen.
Pflichten des Arbeitgebers in der Insolvenz
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den pfändbaren Betrag Ihres Einkommens selber zu berechnen. Der Insolvenzverwalter kann diesen Betrag also nicht bestimmen. Eine Ausnahme liegt vor, wenn Ihr Einkommen unter der Pfändungsgrenze laut Pfändungstabelle liegt. Man spricht hier von einem „Nullverfahren“, da Sie Ihren Gläubigern keinerlei Zahlungen anbieten können. Außerdem können Sie mit dem Insolvenzverwalter vereinbaren, dass Sie selbst den pfändbaren Teil Ihres Einkommens abführen. Es liegt aber im Ermessen des Insolvenzverwalters, ob er sich darauf einlässt. Nicht jeder Insolvenzverwalter wird dem zustimmen. Sollte er zustimmen, wird Ihr Arbeitgeber vermutlich nichts von der Insolvenz erfahren, außer er studiert die Insolvenzbekanntmachungen.
Kündigung wegen Privatinsolvenz
Wichtig: Sie müssen nicht befürchten wegen der Insolvenz gekündigt zu werden. Denn eine Insolvenz ist kein Kündigungsgrund! Eine Ausnahme kann lediglich bei ganz wenigen Berufen vorliegen. Rufen Sie uns gerne kostenfrei an! Wir beraten Sie sehr gerne zu diesem Thema. Oder lesen Sie hier mehr zu der Frage, ob der Arbeitgeber von der Einleitung Ihres Insolvenzverfahrens erfährt.
Kündigung wegen Lohnpfändung
Das gleiche gilt, wenn im Vorfeld der Insolvenz eine Lohnpfändung durchgeführt wird. Dies ist für den Arbeitgeber zwar unangenehm, da er auch hier die Pflicht hat, den pfändbaren Betrag selbst zu berechnen. Dadurch besteht das Risiko, dass der Arbeitgeber bei falscher Berechnung haftbar ist. Dennoch ist eine Lohnpfändung in aller Regel kein Kündigungsgrund. Eine Ausnahme kann nur unter Umständen bei Beamten bestehen, denn diese haben die Pflicht, in finanziell geordneten Verhältnissen zu leben.
Sollte es im Vorfeld der Insolvenz zu einer Kontopfändung kommen und Unterhaltspflichten bestehen, empfehlen wir, eine P-Konto-Bescheinigung gemäß § 850k InsO zu beantragen und bei der Bank einzureichen, damit ggf. bestehende Unterhaltspflichten beim Freibetrag berücksichtigt werden.