Jede Beschäftigung annehmen, trotz Gesundheitlicher Ausschlüsse?

Hallo. Person A. ist frisch in der Privatinsolvenz. Zur Zeit bezieht A. AlgII. Person A. soll sich um eine geeignete Stelle bemühen. Person A. darf aber aus Gesundheitlichen Gründen bestimmte Arbeiten nicht ausführen, so wie keine Schichten arbeiten. Dies wurde Person A. vor Jahren von der DRV und durch den Ärztlichen Dienst des Jobcenters bescheinigt. Dem Insolvenzverwalter von A. Interessieren diese Gutachten nicht und A. soll am besten jeden Job annehmen, auch wenn diese laut Gutachten nicht ausgeführt werden dürfen. Sind diese Gutachten der DRV und des Ärztlichen Dienst auch für den Insolvenzverwalter bindend, oder kann dieser anders entscheiden?

1 Antwort
  1. Dr. V. Ghendler
    says:

    Sehr geehrter Fragesteller,

    grundsätzlich darf es einer Person nicht zum Nachteil gereichen, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, in dem Umfang erwerbstätig zu sein wie eine vollkommen gesunde Person. Die Erwerbsobliegenheit tritt also zurück, wenn gesundheitliche Einschränkungen vorliegen.
    Der Insolvenzverwalter kann jedoch Nachweise über diese gesundheitlichen Einschränkungen verlangen. Wenn diese Nachweise wie bei Person A bereits einige Jahre alt sind, kann der Insolvenzverwalter auch verlangen, dass neue Nachweise vorgelegt werden. Es kommt hier auf den Einzelfall an, also beispielsweise ob bei der vorliegenden Erkrankung eine Besserung in der Regel zu erwarten ist oder nicht, wie alt die Belege konkret sind und welcher Aufwand mit einer neuen ärztlichen Bescheinigung verbunden wäre.

    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. V. Ghendler
    Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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