Konto gesperrt

Guten Tag, aus „heiterem“ Himmel bekamen wir gestern einen „gelben Briefumschlag“ von einem Gerichtsvollzieher. Darin ein „vorläufiges Zahlungsverbot gemäß §845 ZPO.
Es soll sich um einen Vollstreckungsbescheid von 2002 handeln, der sich dank Zinsen mehr als verdoppelt hat. Hauptforderung war 1534,20 €, nun sollen es 3899,28 € + Kosten des Gerichtsvollziehers sein.
Nun ist unser Gemeinschaftskonto gesperrt und ich weiß nicht, was ich tun soll.
Ein P-Konto einrichten können wir nicht, da es ein Gemeinschaftskonto ist sagt die Bank.
Die Forderung könnten wir schnell zahlen, aber die Zinsen „sehe“ ich irgendwie nicht ein. Das soll 18 Jahre her sein, und wir haben niemals Post von denen bekommen.
Ich habe gestern mit der Firma telefoniert ((Inkassounternehmen ? ) und angeboten die Hauptforderung sofort zu zahlen, wenn sie das Konto freigeben.
Dies wurde abgelehnt.
Wundern tue ich mich sehr, über die ganze Zeit in der wir nichts von denen gehört haben. Es soll eine Zwangsvollstreckungssache eines Finanzunternehmens sein, ursprünglich wohl mal eine Forderung einer Bank.. Ich habe die Firma jetzt per Einschreiben angeschrieben, um den Vollstreckungsbescheid zu bekommen.
Mein Mann, der der “Schuldige” ist, hat keine Unterlagen darüber. In der SCHUFA steht davon nix….
Ich brauche spätestens in 10 Tagen wieder Zugriff auf das Konto und will ungern etwas zahlen, was so nicht stimmt… Die Hauptforderung könnten wir zahlen, die Zinsen sind doch verjährt ???
Bitte um Hilfe, Danke, Kaddy

1 Antwort
  1. Andre Kraus
    says:

    Sehr geehrte Fragestellerin,

    die abgelehnte P-Konto-Umwandlung ist insofern rechtens, als der Gesetzgeber nur ein einzeln geführtes Konto unter den Pfändungsschutz des § 850k ZPO stellt. Auch die Vollstreckung nach 18 Jahren seit Titulierung der Forderung ist in der Regel zulässig, weil aus einem Titel in aller Regel dreißig Jahre lang vollstreckt werden kann. Bei der Zinsforderung ist jedoch zu unterscheiden: Die bis zur Titulierung angefallenen Zinsen sind auch heute noch vollstreckbar; bezüglich der Zinsen, die nach der Titulierung aufgelaufen sind, gilt grundsätzlich die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren, sodass in Ihrem Fall alle nach der Titulierung aufgelaufenen Zinsen bis 2016 einschließlich verjährt sind. Diese Zinsansprüche könnten Sie durch Einrede der Verjährung zurückweisen. Bei weiteren Fragen können Sie sich gerne an unseren kostenlose Erstberatung wenden.

    Mit freundlichen Grüßen

    A. Kraus
    Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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