Sehr geehrte/r Fragesteller/in
eine Erhöhung des monatlichen Pfändungsfreibetrags kann nur beansprucht werden, wenn Sie als Schuldner nachweisen, dass bei Anwendung des Pfändungsfreibetrags nach der Pfändungstabelle der notwendige Lebensunterhalt für Sie selbst und für die Personen, denen Sie Unterhalt zu gewähren haben, nicht gedeckt ist (§ 850f Abs. 1 lit. a) ZPO). Der bloße Hinweis auf eine bundesweite Tätigkeit dürfte dafür nicht genügen. Es ist im Einzelfall genau nachzuweisen, dass der Lebensunterhalt mit dem nach § 850c ZPO grundsätzlich gewährten Pfändungsfreibetrag nicht bestreitbar ist.
Beste Grüße
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Sehr geehrte/r Fragesteller/in
eine Erhöhung des monatlichen Pfändungsfreibetrags kann nur beansprucht werden, wenn Sie als Schuldner nachweisen, dass bei Anwendung des Pfändungsfreibetrags nach der Pfändungstabelle der notwendige Lebensunterhalt für Sie selbst und für die Personen, denen Sie Unterhalt zu gewähren haben, nicht gedeckt ist (§ 850f Abs. 1 lit. a) ZPO). Der bloße Hinweis auf eine bundesweite Tätigkeit dürfte dafür nicht genügen. Es ist im Einzelfall genau nachzuweisen, dass der Lebensunterhalt mit dem nach § 850c ZPO grundsätzlich gewährten Pfändungsfreibetrag nicht bestreitbar ist.
Beste Grüße