Unerlaubte Handlungen

Guten Tag,

bisher war ich der Meinung, dass unerlaubte Handlungen auch noch bis zu 6 Monate nach der Restschuldbefreiung eingetragen werden können. Folgendes Urteil macht micht jetzt stutzig wie man das bewerten muss. BGH, Ur­teil vom 19.12.2019 – IX ZR 53/18 (OLG Düs­sel­dorf), BeckRS 2019, 35397

Ist man den ab dem Tag der Restschuldbefreiung zu 100% sicher oder können dann immer noch bis zu 6 Monate danach unerlaubte Handlungen eingereicht werden?

Vielen Dank im Voraus

1 Antwort
  1. Dr. V. Ghendler
    says:

    Sehr geehrter Fragesteller,

    eine solche Frist existiert grundsätzlich nicht. Wurde die Restschuldbefreiung erteilt, muss man nicht befürchten, dass hiernach noch eine Forderung aus unerlaubter Handlung angemeldet wird, welche nicht von der Restschuldbefreiung umfasst wäre.

    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. V. Ghendler
    Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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