Wenn Verbraucher Post von einem Inkassounternehmen erhalten, wissen sie meistens nicht, was sie tun sollen.
Die meisten Verbraucher fragen sich:
- Muss ich die Rechnung bezahlen?
- Warum ist die Rechnung so hoch?
- Darf das Inkassounternehmen mir drohen?
- Kann das Inkassounternehmen mir schaden?
- Was kann ich machen?
Im folgenden Beitrag erfahren Sie mehr zum Thema “Inkasso” und wie Sie sich dagegen wehren können.
- Was ist ein Inkassounternehmen?01
- Muss ich die Inkassogebühr bezahlen?02
- Darf das Inkasso Unternehmen mir drohen?03
- Weshalb werden viele falsche Inkassobriefe verschickt?04
- Was mache ich, wenn die Inkassoforderung berechtigt ist?05
- Was mache ich gegen einen Inkassobrief?06
- Wie gehen Inkassounternehmen vor?07
- Wie versende ich den Widerspruch?08
- Was mache ich gegen einen gerichtlichen Mahnbescheid?09
- Was passiert, wenn ich gegen einen Mahnbescheid nichts unternehme?10
- Was mache ich, wenn ich den Vertrag gar nicht geschlossen habe?11
- Kann das Inkassounternehmen einen SCHUFA-Eintrag bewirken?12
Was ist ein Inkassounternehmen?
Inkassounternehmen sind auf den Einzug von Forderungen spezialisiert. Meistens werden sie von Firmen Beauftragt, z. B. von Telefonunternehmen, Stromanbietern, Versandhändlern oder Dienstleistern. Der Begriff „Inkasso“ stammt – wie übrigens auch der Begriff „Bank“ – aus dem Italienischen und bedeutet so viel wie „Geld einziehen.
Die typische Vorgehensweise von Inkassounternehmen ist:
Entweder: Eine Firma beauftragt das Inkassounternehmen zum Forderungseinzug – das Inkassounternehmen wird für eine Firma tätig.
Oder: Eine Firma verkauft ihre Forderung an ein Inkassobüro – das Inkassounternehmen wird selbst zum Gläubiger.
Häufig kommt auch vor: Ein weiterer Fall ist der Weiterverkauf von Forderungen von einem Inkassobüro zum nächsten – dies ist ein eindeutiger Fall einer unseriösen Inkassopraktik. Dadurch werden Inkassogebühren künstlich erhöht.
Übernimmt die Inkassofirma die Eintreibung, schreibt sie Sie an. Sehr oft überprüfen Inkassofirmen dabei nicht gar nicht, ob die Forderung überhaupt besteht. Das Inkassogeschäft ist sehr oft auf der Annahme aufgebaut, dass Menschen „einfach bezahlen, obwohl kein Anspruch besteht“. Auch bei der Höhe ihrer eigenen Gebühren geben sich Inkassofirmen oftmals keine Mühe. Sie veranschlagen in vielen Fällen der eigenen Einfachheit halber die höchste Gebühr.
Muss ich die Inkassogebühr bezahlen?
Inkassounternehmen erheben grundsätzlich Gebühren. Bei unberechtigten oder überhöhten Forderungen müssen Sie diese Gebühren nicht zahlen.
Nur bei
- berechtigten Forderungen oder
- einer korrekt berechneten Gebühr
sind Sie zur Zahlung der Inkassogebühr verpflichtet.
Gerne überprüft unser Kooperationspartner halloAnwalt, ob Sie eine Inkassoforderung bezahlen müssen oder nicht.
Was wird dabei geprüft?
- Zunächst wird in Erfahrung gebracht, ob diese Forderung überhaupt besteht. Oftmals wissen Menschen ganz genau, dass sie einen Vertrag nicht abgeschlossen haben. Oder sie erhalten unbestellte Ware oder Dienstleistungen. Dennoch bekommen sie später einen Inkassobrief.
- Über diese Forderung ist Ihnen eine ordnungsgemäße Rechnung ausgestellt worden. Haben Sie keine Rechnung bekommen, darf eine Inkassofirma nicht tätig werden.
- Die Rechnung darf nicht fehlerhaft oder undeutlich gewesen sein.
- Weiterhin muss Ihnen diese Rechnung zugestellt worden sein. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn Sie bei Ihnen Zuhause in den Briefkasten geworfen wurde oder Ihnen persönlich übergeben wurde.
- Ihr Gläubiger muss Ihnen nach der Rechnung noch eine Mahnung geschickt haben.
- Hat er Ihnen keine Mahnung geschickt, muss er zumindest die 30-Tage-Regelung beachtet haben. Das heißt, dass er 30 Tage abgewartet haben muss, bevor er eine Inkassofirma beauftragt. Allerdings gilt die 30-Tage-Regelung nur, wenn Sie darauf ausdrücklich hingewiesen worden sind.
- Sie haben fristgerecht widerrufen, aber dennoch einen Inkassobrief bekommen.
- Sie haben innerhalb der Kündigungsfrist gekündigt, werden aber dennoch von der Inkassofirma angeschrieben.
- Sie haben die Zahlung bereits verweigert, weil Sie zum Beispiel keine Möglichkeit hatten, die Forderung auf einmal zu begleichen. Trotzdem wird eine Inkassofirma eingeschaltet, obwohl ein Vorgehen gegen Sie offensichtlich aussichtlos ist.
- Die Firma, der Sie Geld schulden, hat eine eigene Rechtsabteilung. In diesen Fällen ist es nicht angemessen, die Beitreibung an eine Inkassofirma abzugeben.
- Sie haben Ihrem Gläubiger angezeigt, dass Sie zahlungsunfähig ist. Dann darf kein Inkasso mehr eingeschaltet werden.
- Sie waren von Anfang an mit der Leistung des Gläubigers nicht einverstanden und haben sie beanstandet.
- Die Inkassofirma verlangt eine sogenannte „1,3 Gebühr“, obwohl die Inkasso den Bestand der Forderung nicht geprüft hat und keine besonderen Ausführungen im Einzelfall gemacht hat.
Darf das Inkasso Unternehmen mir drohen?
Viele unseriöse Inkassounternehmen drohen Menschen mit harten, aber vollkommen aus der Luft gegriffenen Konsequenzen.
In den Inkassoschreiben finden sich dann Drohungen wie:
„Der Gerichtsvollzieher kommt bald und nimmt Ihren Fernseher mit.“
Eine Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher ist erst ab Ergehen eines sogenannten „Titel“ möglich (z. B. Urteil, Vollstreckungsbescheid). Und auch dann kann ein Fernseher grundsätzlich nicht mitgenommen werden, weil er zum Grundbedarf eines jeden Menschen zählt.
„Ihr Arbeitgeber wird über Ihre Schuldensituation informiert.“
Ein Herantreten an einen Arbeitgeber ist nur möglich, wenn er dem Gläubiger bekannt ist. Das ist meistens nicht der Fall. Zudem muss das Gehalt abgetreten worden sein oder ein Titel vorliegen.
„Ihr Lohn oder Gehalt wird bald gepfändet.“
Auch hier ist der Arbeitgeber grundsätzlich nicht bekannt. Zudem muss auch das Gehalt abgetreten worden sein oder ein Titel vorliegen.
„Wenn sie nicht zahlen, verlieren Sie Ihr Auto.“
Es muss zumindest ein Titel vorliegen. Auch wenn er vorliegt können Sie ein Auto in der Regel behalten, weil es für den Arbeitsweg gebraucht wird.
Diese Drohungen haben meistens keine Basis. Sie sind nur eine Masche, um Sie einzuschüchtern und zur Zahlung zu bewegen. Hiervon sollten Sie sich grundsätzlich nicht beängstigen lassen.
Besuche vom Gerichtsvollzieher und Pfändungen sind Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Diese Maßnahmen können nur betrieben werden, wenn ein vollstreckbarer Titel gegen Sie vorliegt. Hierzu müssten Ihre Gläubiger bereits ein Mahnverfahren gegen Sie abgeschlossen haben. Im Anschluss müsste ein Vollstreckungsbescheid oder Gerichtsurteil gegen Sie ergangen sein. Sie würden dann auf jeden Fall Post vom Gericht bekommen haben. Diese ist wäre an Sie adressiert. Erst mit dem vollstreckbaren Titel wären Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen Sie überhaupt möglich.
Was können Sie gegen Drohungen unternehmen?
Lassen Sie uns schnellstmöglich überprüfen, ob das Inkassoschreiben berechtigt oder haltlos ist! Die Drohungen sollten Sie grundsätzlich nicht beachten – sie sind meist haltlos und dienen nur der Einschüchterung.
Ist die Inkassoforderung unberechtigt, gehen alle Drohungen ins Leere. Wenn wir Sie erfolgreich gegen das Inkassoschreiben verteidigen, wird die Inkassofirma bestätigen müssen, dass ihre Forderung nicht besteht. Gerne überprüft einer unserer Anwälte Ihren Inkassobrief auf seine Rechtmäßigkeit und begleitet Sie dann gegen die Inkassofirma.
Ergibt die Prüfung allerdings, dass das Inkassoschreiben berechtigt war, sollten Sie die Forderung bezahlen.
Weshalb werden viele falsche Inkassobriefe verschickt?
Sehr oft werden in Deutschland Inkassobriefe mit überhöhten Gebühren oder über Forderungen verschickt, die gar nicht erst bestehen. Für das Verschicken dieser falschen Inkassobriefe gibt es folgende Gründe:
- Oft handelt es sich um unseriöse Inkassounternehmen. Diese versuchen durch Betrugsmaschen, Drohungen und Einschüchterung illegal an das Geld der Betroffenen zu gelangen. Diese Betrüger verschicken tausende von falschen Inkassobriefen und Mahnungen – wohl wissentlich, dass eine Forderung überhaupt nicht besteht.
- In der rechtlichen Grauzone befinden sich Inkassounternehmen, welche die Forderungseintreibung als Massengeschäft betreiben. Sie überprüfen meistens Forderungen nicht oder treten Forderungen untereinander ab. Dadurch entstehen auf unberechtigte Weise überhöhte Inkassogebühren, gegen die Sie sich erfolgreich wehren können.
- In vielen Fällen handelt es sich um massenhaft verkaufte oder abgetretene Forderungen. Viele Großunternehmen möchten sich nicht um die Forderungseintreibung kümmern und schalten ein Inkassobüro ein. Weil die Inkassounternehmen die Forderungen gar nicht kennen oder durch Fehler in der Übermittlung und Kommunikation entstehen auch so falsche Inkassobriefe.
Was mache ich, wenn die Inkassoforderung berechtigt ist?
Ist eine Inkassoforderung berechtigt, sollten Sie diese umgehend bezahlen. Befinden Sie sich erst einmal in Verzug fallen weitere Verzugskosten an. Dies können beispielsweise Inkassogebühren, Verzugszinsen und Mahngebühren sein, die dann von Ihnen zu bezahlen sind. Diese gilt es zu vermeiden!
Was mache ich gegen einen Inkassobrief?
Wenn Sie einen Inkassobrief erhalten, sollten Sie zunächst überprüfen, ob die Forderung gegen Sie berechtigt oder unberechtigt ist. Nach der gründlichen Überprüfung kommen Sie zu einem Ergebnis. Anhand von diesem Ergebnis raten wir unseren Mandanten zu folgender Vorgehensweise:
1. Ergebnis: Die Forderung ist unberechtigt
Verlangt das Inkassobüro zu Unrecht Geld von Ihnen, sollten Sie der Forderung umgehend schriftlich widersprechen.
Den Widerspruch sollten Sie
- als Brief per Einschreiben mit Rückschein
- per Fax mit Sendeberichtsbestätigung
- per E-Mail
an das Inkassobüro versenden.
Sicherheitshalber können Sie Ihren Widerspruch auf allen drei Wegen verschicken. Eine Kopie Ihres Schreibens und die Bestätigungen für den Versand sollten Sie aufbewahren.
Inhaltlich sollte Ihr Widerspruchsschreiben folgende Punkte enthalten:
- teilen Sie dem Inkassounternehmen deutlich mit, dass Sie die Forderung nicht bezahlen werden
- schildern Sie die Gründe für den Widerspruch ausführlich
- begründen Sie warum Sie die Forderung für unberechtigt halten
- fordern Sie eine schriftliche Bestätigung innerhalb der nächsten 3 Wochen an, dass die Forderung wirklich unberechtigt war
- das Datum der Rechnung
- den Rechnungsbetrag
- Aktenzeichen und Rechnungsnummern
- Ihren Namen und Anschrift
- das Datum des schriftlichen Widerspruchs
Sollten Sie in der Vergangenheit bereits der Rechnung des ursprünglichen Gläubigers widersprochen haben, können Sie eine Kopie des damaligen Widerspruchs mitschicken.
2. Ergebnis: Die Forderung ist berechtigt
Ist die Forderung gegen Sie berechtigt, sollten Sie diese umgehend bezahlen, damit Sie nicht in den Zahlungsverzug kommen.
Befinden Sie sich erst einmal in Verzug fallen weitere Verzugskosten an. Dies können beispielsweise Inkassogebühren, Verzugszinsen und Mahngebühren sein, die dann von Ihnen zu bezahlen sind.
Wie gehen Inkassounternehmen vor?
Die Vorgehensweise der unterschiedlichen Inkassounternehmen kann sich in einzelnen Punkten immer wieder unterscheiden. Im Großen und Ganzen zeigt sich eine immer wiederkehrende Auflistung von Handlungsweisen.
Auf Grundlage der Erfahrungen, die wir mit unseren Mandanten gesammelt haben, lässt sich folgendes Muster erkennen:
- Inkassoschreiben
- Stellungnahme
- Vergleichs- und Ratenzahlungsangebote
- Außergerichtliche Mahnverfahren
- Gerichtliches Mahnverfahren
- Einstellungsbescheid
Die Vorgehensweise hängt natürlich stark von Ihren Reaktionen ab und ob die Forderung berechtigt oder unberechtigt ist.
Das Inkassoschreiben
Haben Sie die Rechnung des ursprünglichen Unternehmens nicht bezahlt und auf dessen Mahnungen nicht reagiert, kann dieses Unternehmen ein Inkassobüro einschalten. Das Inkassobüro wird Sie mit einem Inkassoschreiben kontaktieren. Mit diesem Schreiben werden Sie zur Zahlung der Rechnung aufgefordert. Bei berechtigten Forderungen sollten Sie die Zahlung aufnehmen um nicht in Verzug zu kommen. Halten Sie die Forderung für unberechtigt, sollten Sie unbedingt schriftlich Widerspruch einlegen.
Die Stellungnahme
Nach Ihrem Widerspruch reagieren seriöse Inkassobüros mit einer Stellungnahme. Sie werden kontaktiert und der Ursprung der Forderung wird erforscht. Sie stehen dann in Kontakt mit dem Inkassobüro. Durch den wechselseitigen Schriftverkehr wird ermittelt ob die Forderung berechtigt oder unberechtigt ist. Unseriöse Inkassofirmen bedrängen Sie weiterhin mit Inkassobriefen und Mahnungen. In diesen Schreiben finden Sie meistens einschüchternde Drohungen gegen Sie.
Die Vergleichs- und Ratenzahlungsangebote
Haben Sie Widerspruch gegen eine berechtigte Forderung eingelegt, reagieren viele Inkassofirmen mit Vergleichs- und Ratenzahlungsangeboten. Dies geschieht vor allem dann, wenn Sie dem Inkassounternehmen deutlich gemacht haben, dass Sie die Forderung nicht zahlen können.
- Mit einem Vergleichsangebot bietet das Inkassounternehmen eine geminderte Schuldenhöhe an.
- Mit den Ratenzahlungsangeboten bietet das Inkassobüro monatlich tragbare Raten an.
Beide Angebote sollen Sie zur außergerichtlichen Zahlung animieren. Ist eine Forderung berechtigt, können diese Angebote durchaus eine Überlegung wert sein. Sollte die Forderung unberechtigt sein, sollten Sie keinen Gedanken an einen Vergleich verlieren.
Das außergerichtliche Mahnverfahren
Das außergerichtliche Mahnverfahren beginnt mit einem Mahnschreiben des Auftraggebers bzw. des Inkassobüros. Mit der Mahnung werden Sie aufgefordert Ihre Zahlung zu erbringen. Die Mahnung dient grundsätzlich dazu Sie in Verzug zu setzen. So können weitere Schritte gegen Sie eingeleitet werden, wenn Sie die Zahlung weiterhin verweigern. Beachten Sie: Es gibt weitere Möglichkeiten Sie in Verzug zu setzen.
Die Mahnung erfolgt aus Beweisgründen schriftlich. Im Gesetz ist keine besondere Form vorgesehen.
In den meisten Fällen werden 3 Mahnungen ausgesprochen. Schließlich sollen die Kunden, die eine Zahlung vergessen haben nicht sofort mit einem gerichtlichen Verfahren bedrängt werden. Folgendes Mahnmuster hat sich in der Praxis etabliert:
- Erste Mahnung – Mit diesem Schreiben werden Sie höflich an die Zahlung der Rechnung innerhalb eines gewissen Zeitraums erinnert.
- Zweite Mahnung – Bleibt trotz der ersten Mahnung die Zahlung aus, folgt eine ausdrückliche Mahnung. Dieses Schreiben ist deutlich formuliert und nennt eine genaue Zahlungsfrist von etwa 10 bis 14 Tagen.
- Dritte Mahnung – Verpassen Sie die Frist der zweiten Mahnung erfolgt mit der dritten Mahnung die Androhung weiterer Schritte. Ihnen wird eine letzte Zahlungsfrist gesetzt. Ihnen wird deutlich aufgezeigt, dass weitere Verzugskosten entstehen, die Sie als Kunde zu tragen haben. Ferner wird die Maßnahme eines gerichtlichen Mahnverfahrens angekündigt, wenn die Zahlung nicht innerhalb der Frist aufgenommen wird.
Das gerichtliche Mahnverfahren
Bleibt das außergerichtliche Mahnverfahren erfolglos, kann das Inkassobüro Klage auf Zahlung einlegen oder ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten.
Das gerichtliche Mahnverfahren ist eine einfache Möglichkeit um gegen säumige Schuldner vorzugehen. Es ist viel günstiger und schneller als eine Klage.
Durch das gerichtliche Mahnverfahren kann das Inkassounternehmen einen vollstreckbaren Titel erwirken. Den sogenannten „Vollstreckungsbescheid“. Mit diesem Titel können Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden. Dies ist zum Beispiel die Einschaltung eines Gerichtsvollziehers.
Der Einstellungsbescheid
Mit dem Einstellungsbescheid teilt Ihnen das Inkassobüro mit, dass das Inkassoverfahren gegen Sie eingestellt wird. Dies geschieht dann entweder im Namen des Auftraggebers oder des Inkassounternehmens selbst. In der Praxis kommt der außergerichtliche Einstellungsbescheid sehr selten vor. Selbst wenn das Inkassoverfahren eingestellt wurde, kann der Abmahner innerhalb der 3-jährigen Verjährungsfrist weiter rechtlich gegen Sie vorgehen. Somit besteht das Risiko eines außergerichtlichen oder gerichtlichen Verfahrens fort.
Wie versende ich den Widerspruch?
Wir raten unseren Mandanten immer den schriftlichen Widerspruch
- als Brief per Einschreiben mit Rückschein
- per Fax mit Sendeberichtsbestätigung
- per E-Mail mit anschließender Archivierung der gesendeten E-Mail
zu versenden und / oder das Widerspruchsschreiben persönlich zu übergeben
- Mit Kopie, auf der Sie den Zugang beim Unternehmen schriftlich mit Datum bestätigen lassen. Zum Beispiel durch den Eingangsstempel des Unternehmens und der Unterschrift des zuständigen Mitarbeiters
- Mit Zeuge, der im Zweifelsfall zu einem späteren Zeitpunkt für Sie aussagen kann.
Wichtig ist, dass Ihr schriftlicher Widerspruch das Inkassounternehmen tatsächlich erreicht. In jedem Fall sollten Sie die Bestätigungen gut aufbewahren. Nur so können Sie den Zugang zu einem späteren Zeitpunkt nachweisen.
Um auf „Nummer sicher“ zu gehen, können Sie mehrere Versandmethoden anwenden. Wenn Ihr Widerspruch das Inkassobüro nachweislich auf drei Wegen erreicht hat, kann es den Zugang nicht mehr abstreiten.
Was mache ich gegen einen gerichtlichen Mahnbescheid?
Finden Sie einen gelben Umschlag mit Zustellungsvermerk in Ihrem Briefkasten handelt es sich dabei oftmals um einen gerichtlichen Mahnbescheid. Auf dieses unangenehme Schreiben des Amtsgerichts sollten Sie schnell reagieren.
Wir raten unseren Mandanten grundsätzlich zum sofortigen Widerspruch gegen den gerichtlichen Mahnbescheid. Das Amtsgericht sendet mit dem Mahnbescheid ein extra dafür vorgesehenes Widerspruchsformular mit. Dabei handelt es sich in aller Regel um ein rosa Formular. Somit ist es leicht zu erkennen. Für einen rechtlich wirksamen Widerspruch reicht das ausgefüllte Formular vollkommen aus. Eine zusätzliche Begründung ist nicht erforderlich.
Für den Widerspruch wird Ihnen eine Frist von 2 Wochen eingeräumt, die Sie unbedingt einhalten sollten. Innerhalb dieser Frist muss Ihr Widerspruch bei dem Amtsgericht eingegangen sein.
Darüberhinaus empfehlen wir unseren Mandanten ebenfalls ein Widerspruchsschreiben an den Antragssteller (also den Gläubiger) zu schicken. Dieses Schreiben sollten Sie selbst ausformulieren und folgende Punkte besonders beachten:
- Teilen Sie dem Gläubiger mit, dass Sie dem gerichtlichen Mahnbescheid fristgerecht widersprochen haben
- Führen Sie die Gründe für Ihren Widerspruch ausführlich aus
- Teilen Sie dem Gläubiger mit, dass Sie den Widerspruch aufrechterhalten werden
Durch das Schreiben an Ihren Gläubiger können Sie einen eventuellen SCHUFA-Negativeintrag verhindern. Ein solcher Eintrag wird vorgenommen, wenn gegen Sie eine Forderung geltend gemacht wird. Unabhängig davon ob die Forderung berechtigt oder unberechtigt ist.
Was passiert, wenn ich gegen einen Mahnbescheid nichts unternehme?
Wenn Sie den Widerspruch gegen den Mahnbescheid nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist oder gar nicht erst einlegen, wird Ihnen als nächstes der Vollstreckungsbescheid zugestellt.
Der Vollstreckungsbescheid ist die zweite Stufe des gerichtlichen Mahnverfahrens. Mit diesem Bescheid kann Ihr Gläubiger die Forderung von Ihnen verlangen. Das Besondere dabei ist, dass der Gläubiger dies über 30 Jahre lang kann. Die Verjährungsfrist wird deutlich verlängert. Zahlen Sie Ihre Schulden weiter nicht, kann der Gläubiger Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten. Die berühmtesten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sind:
- Die Beauftragung eines Gerichtsvollziehers, der in Ihr Vermögen vollstrecken wird
- Lohn- und Gehaltspfändungen
- Kontopfändungen
Der Vollstreckungsbescheid ist gleichzusetzen mit einem vollstreckbaren Urteil. Erreicht werden kann dieser allerdings ohne aufwendiges Klageverfahren.
Gegen den Vollstreckungsbescheid können Sie ebenfalls Einspruch einlegen. Hierfür gilt eine zweiwöchige Frist. Ihr Einspruch führt zur Beendigung des gerichtlichen Mahnverfahrens. Allerdings führt der Einspruch regelmäßig zu gerichtlichen Verhandlungen.
Deswegen sollten Sie keinesfalls den Vollstreckungsbescheid abwarten. Es empfiehlt sich schon fristgerecht gegen den Mahnbescheid Widerspruch einzulegen.
Was mache ich, wenn ich den Vertrag gar nicht geschlossen habe?
In der Praxis erhalten Verbraucher häufig Rechnungen über unbekannte Verträge. Sollten Sie davon betroffen sein, sind Sie selbstverständlich zunächst nicht zur Zahlung verpflichtet.
Unseren Mandanten raten wir immer dazu den unbekannten Vertragspartner schriftlich zu kontaktieren. Folgende Punkte sollten Sie dabei berücksichtigen:
- Machen Sie dem unbekannten Vertragspartner deutlich, dass Ihnen die Forderung und das angebliche Vertragsverhältnis völlig unbekannt sind
- Widersprechen Sie der Forderung
- Verweigern Sie die Zahlung
- Fordern Sie die vertragliche Grundlage, aus der sich der angebliche Rechnungsbetrag ergibt
- Achten Sie darauf, dass Ihre Unterschrift auf der Kopie des angeblichen Vertrags deutlich zu erkennen ist, wenn das unbekannte Unternehmen Ihnen diese zuschickt. In der Praxis versuchen Betrüger mit gefälschten Verträgen illegal Geld zu ergaunern
- Der unbekannte Vertragspartner ist in der Pflicht den Nachweis zu erbringen, da er eine Zahlung von Ihnen verlangt
- Setzen Sie dem unbekannten Vertragspartner eine dreiwöchige Frist
- Machen Sie deutlich, dass Sie die Angelegenheit als erledigt ansehen, wenn er Ihnen die vertragliche Grundlage nicht innerhalb der gesetzten Frist zuschickt
Ihr Schreiben sollten Sie dann
- als Brief per Einschreiben mit Rückschein
- per Fax mit Sendeberichtsbestätigung
- per E-Mail
versenden.
In jedem Fall sollten Sie die Bestätigungen aufbewahren und die gesendeten E-Mails archivieren. So können Sie später ohne Probleme nachweisen, dass Sie das Schreiben verschickt haben.
Wenn Ihnen der unbekannte Vertragspartner eine Kopie des Vertrags zuschickt, sollten Sie diese gut überprüfen. Ihre Unterschrift muss deutlich zu erkennen sein. Liegt tatsächlich ein wirksamer Vertragsschluss zwischen Ihnen und dem unbekannten Unternehmen vor, sollten Sie die Zahlung aufnehmen.
Wenn der unbekannte Vertragspartner Ihnen keinen Nachweis über den Vertragsschluss bringen kann, sollten Sie Ihren Widerspruch aufrechterhalten. Verweigern Sie die Zahlung weiterhin. Das Gleiche gilt auch, wenn Ihnen der Nachweis unglaubwürdig oder gefälscht erscheint.
Kann das Inkassounternehmen einen SCHUFA-Eintrag bewirken?
Oft drohen Inkassounternehmen mit SCHUFA-Einträgen. Ein Inkassobüro kann einen solchen Eintrag bewirken. In der Praxis handelt es sich aber meistens nur um Drohungen, die nicht in die Tat umgesetzt werden.
Die SCHUFA ist ein privates Unternehmen, das nicht automatisch mit allen anderen Unternehmen zusammenarbeitet. Für eine Zusammenarbeit muss ein Vertrag zwischen der SCHUFA und dem Inkassobüro bestehen.
Schließen Inkassofirmen solche Verträge mit der SCHUFA müssen sie regelmäßig Geld dafür bezahlen. Aus diesem Grund werden unseriöse Inkassounternehmen schon abgeschreckt sein. Diese Inkassobüros drohen zwar mit SCHUFA-Einträgen, möchten Sie aber nur einschüchtern und zur Zahlung drängen.
Wenn auch Sie von einem Inkassobüro einen SCHUFA-Eintrag angedroht bekommen, sollten Sie diesem schriftlich per Einschreiben mit Rückschein widersprechen. Nutzen Sie dieses Schreiben um
- der Eintragung bei der SCHUFA deutlich zu widersprechen
- die Zahlung der unberechtigten Forderung zu verweigern
- der unberechtigten Forderung zu widersprechen
Detaillierte Informationen zum Thema Inkasso finden Sie hier.
Ihren Widerspruch sollten Sie so ausführlich wie möglich begründen.
Durch den Widerspruch wird Ihre Forderung zu einer bestrittenen Forderung. Solche Forderungen dürfen nicht bei der SCHUFA eingetragen werden.
Bei der SCHUFA können Sie einmal im Jahr eine kostenlose Eigenauskunft anfordern. Hierdurch können Sie ungerechtfertigte Eintragungen herausfinden. Falls ungerechtfertigte Eintragungen vorhanden sind, richten Sie einen schriftlichen Widerspruch an das veranlassende Unternehmen. Widersprechen Sie dem Eintrag und fordern Sie das Unternehmen auf den ungerechtfertigten Eintrag zu widerrufen. Eine Kopie dieses Schreibens sollten Sie dann auch an die SCHUFA schicken. Dort können Sie dann schriftlich die Sperrung des unberechtigten Schreibens und die Löschung des Eintrags verlangen. Begründen Sie Ihren Widerspruch ausführlich und verweisen Sie auf die beigefügte Kopie des Widerspruchschreibens. Beide Schreiben sollten Sie als Brief per Einschreiben mit Rückschein versenden. Zu Nachweiszwecken sollten Sie die Belege gut aufbewahren.