Zur Abwendung einer Insolvenz steht Privatpersonen in England der Weg eines Individual Voluntary Arrangements (lVA) offen. Hierbei handelt es sich um einen gerichtlichen Schuldenvergleich, der bei Möglichkeit einer Zustimmungsersetzung alle Gläubiger bindet und damit die Insolvenz abwendet.
Ein Vergleich in England bietet deutschen Schuldnern oftmals bessere Rahmenbedingungen oder ermöglicht Ihnen gar, in einem zweiten Anlauf Ihre Schulden einvernehmlich zu bereinigen.
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Um eine Einigung herbeizuführen, wird von Ihnen als Schuldner einen Vergleichsvorschlag bei Gericht eingereicht. Dies kann vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder auch zu einem späteren Zeitpunkt geschehen. Von Ihnen wird eine qualifizierte Person benannt, die bereit ist, das IVA zu überwachen (ein sogenannter Insolvency Practitioner). Diese benannte Person beruft dann eine Gläubigerversammlung ein, zu der jeder bekannte Gläubiger geladen wird. Er führt auch den Vorsitz bei der Versammlung.
Eine Annahme des Vergleichsvorschlags liegt bereits dann vor, wenn die anwesenden und abstimmenden Gläubiger, die 75 % der Forderungen gegen Sie halten, zustimmen. Nach s. 260(2) Insolvency Act 1986 bindet ein IVA jeden stimmberechtigten Gläubiger sowie jeden, der im Falle der Anzeige der Gläubigerversammlung an ihn, stimmberechtigt gewesen wäre. Stimmberechtigt sind nur ungesicherte Gläubiger, also diejenigen, die auch berechtigt sind, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen.
Kommt ein IVA zustande, wird der Insolvency Practitioner offizieller Supervisor des Vergleiches. Seine Aufgabe ist nicht nur die Kontrolle, dass dies Arrangement eingehalten wird, sondern er ist auch berechtigt, die benötigten Informationen und Unterlagen bei Ihnen anzufordern. Bei Verstößen Ihrerseits gegen Ihre Pflichten kann der Supervisor auch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen Sie beantragen, falls dieses nicht bereits eröffnet wurde.
Durch den drohenden Brexit und die damit Verbundene Aufkündigung aller Verträge zwischen Großbritannien, Deutschland und der EU droht eine englische Entschuldung nicht länger in Deutschland anerkannt zu werden. In Deutschland bzw. der EU würden somit alle nach englischem Recht bereinigten Verbindlichkeiten fortbestehen. Darüber hinaus gehen deutsche und englische Gerichte immer härter gegen den Insolvenztourismus nach Großbritannien vor. Ganze Unternehmen haben sich rund um dieses Beratungsfeld gebildet und versprechen Schuldnern durch einen fingierten Wohnsitzwechsel und die damit verbundene Betreuung eine schnelle Restschuldbefreiung. Englische Richter eröffnen bei solchen Konstellationen erst gar nicht das Verfahren oder annullieren es nachträglich. Selbst wenn in England eine Restschuldbefreiung erteilt wurde, können deutsche Gerichte bei nicht tatsächlich verlagertem Lebensmittelpunkt deren Anerkennung verweigern.
Lesen Sie mehr zur Brexit-Problematik.
Eine Entschuldung nach englischen Recht erscheint wogegen diesen, besonderen Umständen risikoreicher für den Schuldner, als etwa das deutsche Pendant. So bietet sich dem Schuldner neben einem außergerichtlichen und gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren zusätzlich die Möglichkeit des sog. “Insolvenzplanverfahrens”. Auf diesem Wege ist es auch nach deutschem Recht möglich, sich innerhalb weniger Monate zu entschulden. Die dadurch gewährte Schuldenbereinigung ist dabei rechtssicher und abschließend.
Lesen Sie hier mehr zu den Erfolgsaussichten eines Insolvenzplans.
Wir raten unseren Mandanten in jedem Falle dazu, das Insolvenzrecht des jeweiligen Landes in Anspruch zu nehmen, in welchem auch die Schulden entstanden sind.
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