Nach s. 260(2) Insolvency Act 1986 bindet ein Vergleich in der Gläubigerversammlung jeden stimmberechtigten Gläubiger sowie jeden, der im Falle der Anzeige der Gläubigerversammlung an ihn, stimmberechtigt gewesen wäre. Das bedeutet, dass alle Gläubiger, deren Forderungen im Rahmen der Insolvenz berücksichtigt worden wären, an der Vollstreckung gehindert sind. Neue Verbindlichkeiten sind hiervon naturgemäß nicht erfasst.