Müssen Kündigungen schriftlich erfolgen?

In dieser Hinsicht ist das Gesetz eindeutig. Gemäß § 623 BGB bedarf jede Beendigung des Arbeitsverhältnisses, also sowohl die Kündigung, als auch der Aufhebungsvertrag, zu seiner Wirksamkeit der Schriftform. Das gilt für beide Parteien des Arbeitsverhältnisses, insbesondere für den Arbeitgeber. Sollten Sie also ausschließlich mündlich entlassen worden sein, so ist diese Kündigung unwirksam.

Nur befristete Arbeitsverhältnisse bedürfen ihrem Wesen nach für die Beendigung keiner Schriftform. Sie enden mit Ablauf der vertraglich vorgesehenen Frist.

0 Kommentare

Dein Kommentar

An Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns Deinen Kommentar!

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert