grundsätzlich kann dieses Konto ebenfalls gepfändet werden. Spätestens im zweiten Monat nach Eröffnung des Kontos wird ein Gläubiger vermutlich von dem Konto erfahren und die Pfändung betreiben. Zumindest ein Monatsgehalt lässt sich dadurch jedoch sichern, da die Gläubiger nicht sofort von dem Konto erfahren.
Sollte im Anschluss an dieses Vorgehen jedoch kein Insolvenzantrag gestellt werden, so könnte der Tatbestand der vereitelten Zwangsvollstreckung gemäß § 288 StGB erfüllt sein.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Dein Kommentar
An Diskussion beteiligen? Hinterlasse uns Deinen Kommentar!
Sehr geehrter Fragesteller,
grundsätzlich kann dieses Konto ebenfalls gepfändet werden. Spätestens im zweiten Monat nach Eröffnung des Kontos wird ein Gläubiger vermutlich von dem Konto erfahren und die Pfändung betreiben. Zumindest ein Monatsgehalt lässt sich dadurch jedoch sichern, da die Gläubiger nicht sofort von dem Konto erfahren.
Sollte im Anschluss an dieses Vorgehen jedoch kein Insolvenzantrag gestellt werden, so könnte der Tatbestand der vereitelten Zwangsvollstreckung gemäß § 288 StGB erfüllt sein.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht