Sie erhalten Pfändungsschutz durch ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto)

Sie sollten Ihr Vermögen vor zu weitreichenden Vollstreckungsmaßnahmen der Gläubiger schützen. Um einen effektiven Pfändungsschutz bis zu Ihrer individuellen Pfändungsfreigrenze zu erhalten, sollten Sie Ihr Konto in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umstellen lassen.

Sie können Sie als Bankkunde nach § 850k Abs.7 S.2 ZPO jederzeit verlangen, dass Ihre kontoführende Bank Ihr Bankkonto als P-Konto führt. Beachten Sie jedoch, dass nur ein bestehendes Girokonto in ein P-Konto umgestellt werden kann. Sie haben nach aktueller Rechtslage kein Anspruch auf eine Neueröffnung eines Bankkontos als P-Konto.